Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307 741)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 15 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.