Gesetze / Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
ÄArbVtrG§ 1 Befristung von Arbeitsverträgen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ArbVtrG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund liegt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ArbVtrG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags bestimmt sich im Rahmen der Absätze 3 und 4 ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung; sie muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ArbVtrG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 kann auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von acht Jahren, abgeschlossen werden. Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder des an die Weiterbildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart werden. Wird die Weiterbildung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung abgeleistet und verlängert sich der Weiterbildungszeitraum hierdurch über die zeitlichen Grenzen der Sätze 1 und 2 hinaus, so können diese um die Zeit dieser Verlängerung überschritten werden. Erfolgt die Weiterbildung nach Absatz 1 im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge, so dürfen sie insgesamt die zeitlichen Grenzen nach den Sätzen 1, 2 und 3 nicht überschreiten. Die Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt, Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf diesen Zeitpunkt befristet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ArbVtrG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach Absatz 3 sind im Einvernehmen mit dem zur Weiterbildung beschäftigten Arzt nicht anzurechnen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ArbVtrG/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%84ArbVtrG/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt.
Änderungsverlauf
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23.05.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 1228 698)
BGBl. 2017 I S. 1228
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12.04.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)
BGBl. 2007 I S. 506
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05.12.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I 2748)
BGBl. 2006 I S. 2748
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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30.11.2000 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I 1638)
BGBl. 2000 I S. 1638
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.