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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 506

BGBl. 2007 I S. 506 · 12.266 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 506
                                       Gesetz
           zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
                                                Vom 12. April 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                     Gesetz

             über befristete Arbeits-

          verträge in der Wissenschaft
 (Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)

                          §1
          Befristung von Arbeitsverträgen
    (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine
bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen-
schaftlichem und künstlerischem Personal mit Aus-
nahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan-
desrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2
und 3. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinba-
rung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann
für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche
von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewi-
chen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen be-
fristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Gel-
tungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-
lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Ar-
beitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden,
soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht wider-
sprechen.
    (2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das
in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-
fristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris-
tungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu be-

schäftigen.

                          §2
                 Befristungsdauer;
      Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
   (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo-
viert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs-
sig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befris-
tung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich
der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zuläs-
sig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in
dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäf-
tigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Be-
schäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs
Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2
insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jah-
ren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zuläs-

sigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines
befristeten Arbeitsvertrages möglich.
    (2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig,
wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Drit-
ter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte

Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeite-
rin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestim-
mung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Un-
ter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Be-
fristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftli-
chen und nichtkünstlerischen Personals zulässig.
   (3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-
tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,
die mit einer deutschen Hochschule oder einer For-
schungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen
wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse
auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurech-
nen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsver-
hältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abge-
schlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsver-
hältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen,
sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer
nicht anzurechnen.
   (4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-
tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt
diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschrif-
ten dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der
Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
   (5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-
trages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis
mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um

1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der

   Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmä-
   ßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege
   eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder
   pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt
   worden sind,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
   oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des
   Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte
   wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche
   Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach
   dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und
   Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,
   4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Um-
   fang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,

4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens
   einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur
BGBl. 2007, Seite 507 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 507
   Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder
   Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines
   oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten
   oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis
   zu vereinbarenden Mandats.
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach
Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie
soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer
von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.

                          §3

                  Privatdienstvertrag
   Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied
einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule
selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Er-
füllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln
Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2
und 6 entsprechend. Für nichtwissenschaftliches und
nichtkünstlerisches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

                          §4

            Wissenschaftliches Personal
       an staatlich anerkannten Hochschulen
  Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an

nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen
gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entspre-
chend. Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstleri-
sches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
und 2 entsprechend.

                          §5
            Wissenschaftliches Personal

            an Forschungseinrichtungen
   Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-
schungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich,
an institutionell überwiegend staatlich oder auf der
Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finan-
zierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschrif-
ten der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nichtwis-
senschaftliches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

                          §6

          Rechtsgrundlage für bereits
  abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung
   (1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum
17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im
Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten
die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in
der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort.
Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staat-
lich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs-
einrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Ar-
beitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschul-
rahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 gel-
tenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Ar-
beitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und
dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.

    (2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor
dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver-
hältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied
im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im
Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2
Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Be-
fristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar
2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen,
die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent
standen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

                       Artikel 2

                   Änderung
          des Hochschulrahmengesetzes

   Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:

  „§ 57a (weggefallen)

  § 57b    (weggefallen)

  § 57c    (weggefallen)

  § 57d    (weggefallen)

  § 57e    (weggefallen)
  § 57f    (weggefallen)“.

2. § 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

  „Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3
  bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes blei-
  ben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des
  Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entspre-
  chend.“

3. Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.
4. § 70 Abs. 5 wird aufgehoben.

5. § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:

  „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
  Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
  rahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
  S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
  Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-
  sen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
  des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
  rahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I
  S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
  Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-
  sen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
  des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeits-
  rechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom
  27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vor-
  schriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-
  chende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittel-
  bar.“
BGBl. 2007, Seite 508 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 508
                       Artikel 3
                  Anpassung des
         Gesetzes über befristete Arbeits-
      verträge mit Ärzten in der Weiterbildung
   § 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsver-
träge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Ar-
beitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wis-
senschaftszeitvertragsgesetzes fällt.“

                     Artikel 4
                 Neufassung
         des Hochschulrahmengesetzes
  Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                     Artikel 5
                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßgen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 12. April 2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Bildung und Forschung
                                            Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 506. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2b8cd1be931a5a8a….