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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 506
BGBl. 2007 I S. 506 · 12.266 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft
Vom 12. April 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über befristete Arbeits-
verträge in der Wissenschaft
(Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG)
§1
Befristung von Arbeitsverträgen
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine
bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen-
schaftlichem und künstlerischem Personal mit Aus-
nahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan-
desrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2
und 3. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinba-
rung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann
für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche
von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewi-
chen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen be-
fristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Gel-
tungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrecht-
lichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Ar-
beitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden,
soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht wider-
sprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das
in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbe-
fristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befris-
tungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu be-
schäftigen.
§2
Befristungsdauer;
Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promo-
viert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zuläs-
sig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befris-
tung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich
der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zuläs-
sig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in
dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäf-
tigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Be-
schäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs
Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2
insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich
bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jah-
ren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zuläs-
sigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines
befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1
Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig,
wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Drit-
ter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte
Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeite-
rin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestim-
mung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird. Un-
ter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist auch die Be-
fristung von Arbeitsverträgen des nichtwissenschaftli-
chen und nichtkünstlerischen Personals zulässig.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris-
tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse
mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,
die mit einer deutschen Hochschule oder einer For-
schungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen
wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse
auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurech-
nen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsver-
hältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abge-
schlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsver-
hältnisses, die vor dem Abschluss des Studiums liegen,
sind auf die nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer
nicht anzurechnen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-
tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt
diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschrif-
ten dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der
Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-
trages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis
mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der
Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmä-
ßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege
eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder
pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt
worden sind,
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des
Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte
wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche
Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und
Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,
4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Um-
fang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens
einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur

Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder
Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines
oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten
oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis
zu vereinbarenden Mandats.
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach
Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerechnet. Sie
soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 die Dauer
von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.
§3
Privatdienstvertrag
Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied
einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule
selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Er-
füllung dieser Aufgaben mit überwiegend aus Mitteln
Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 1 Abs. 1
Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der §§ 1, 2
und 6 entsprechend. Für nichtwissenschaftliches und
nichtkünstlerisches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§4
Wissenschaftliches Personal
an staatlich anerkannten Hochschulen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an
nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen
gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entspre-
chend. Für nichtwissenschaftliches und nichtkünstleri-
sches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1
und 2 entsprechend.
§5
Wissenschaftliches Personal
an Forschungseinrichtungen
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-
schungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich,
an institutionell überwiegend staatlich oder auf der
Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finan-
zierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschrif-
ten der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend. Für nichtwis-
senschaftliches Personal gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
§6
Rechtsgrundlage für bereits
abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung
(1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum
17. April 2007 an staatlichen und staatlich anerkannten
Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im
Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten
die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in
der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung fort.
Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen und staat-
lich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungs-
einrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Ar-
beitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschul-
rahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 gel-
tenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Ar-
beitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und
dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor
dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver-
hältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied
im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im
Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2
Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Be-
fristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar
2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für Personen,
die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent
standen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
Artikel 2
Änderung
des Hochschulrahmengesetzes
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 57a bis 57f wie folgt gefasst:
„§ 57a (weggefallen)
§ 57b (weggefallen)
§ 57c (weggefallen)
§ 57d (weggefallen)
§ 57e (weggefallen)
§ 57f (weggefallen)“.
2. § 47 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3
bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes blei-
ben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entspre-
chend.“
3. Die §§ 57a bis 57f werden aufgehoben.
4. § 70 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. § 72 Abs. 1 Satz 7 bis 10 wird wie folgt gefasst:
„Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
rahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-
sen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten
des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
rahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I
S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-
sen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten
des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeits-
rechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom
27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vor-
schriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entspre-
chende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittel-
bar.“

Artikel 3
Anpassung des
Gesetzes über befristete Arbeits-
verträge mit Ärzten in der Weiterbildung
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsver-
träge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Ar-
beitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wis-
senschaftszeitvertragsgesetzes fällt.“
Artikel 4
Neufassung
des Hochschulrahmengesetzes
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßgen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. April 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 506. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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