Gesetze / Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
ÄArbVtrG§ 2 Berlin-Klausel
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 ÄArbVtrG →
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- LAG Hamm, 02.10.2008 – 17 Sa 816/08Zitiert von 3
- BAG, 13.06.2007 – 7 AZR 700/06Befristeter Arbeitsvertrag für Ärzte: Wirksamkeit der Befristung bei Unterschreitung der Mindestvertragsdauer im Folgevertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
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