Rechtsprechung / VGH Hessen / 9. Senat / 1996

VGH Hessen Urteil vom 11.06.1996 – 9 UE 1985/95

9. Senat · ECLI:DE:VGHHE:1996:0611.9UE1985.95.0A

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Tatbestand§

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Der Kläger erstrebt die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, ihm für sein Studium in der Zeit von März bis Juli 1990 Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern zu bewilligen.

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Mit der Fachhochschulreife (Durchschnittsnote 3,5) verließ der Kläger im Juni 1987 das Fachgymnasium Wirtschaft und absolvierte in der Zeit von August 1987 bis Juni 1989 eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann. Aus dem Prüfungsergebnis ergibt sich die Durchschnittsnote "befriedigend". Nach dieser Berufsausbildung war der Kläger zunächst einige Monate arbeitslos, arbeitete dann einige Monate als Auslieferungsfahrer und nahm schließlich - nach einigen Wochen der Arbeitslosigkeit - im März 1990 das Studium in dem Studiengang Verfahrens- und Umwelttechnik an der Fachhochschule Offenburg auf.

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Bei dem zuständigen Studentenwerk Freiburg beantragte er im März 1990 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Laufe des Antragsverfahrens erklärte er, er beantrage, die Ausbildungsförderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern zu gewähren. Zu seinem Ausbildungsgang gab er unter anderem an: Ein Berufswechsel sei notwendig gewesen. Die theoretische Ausbildung zum Versicherungskaufmann sowie der praktische Einsatz während der Ausbildungszeit in den einzelnen Abteilungen des Unternehmens hätten nicht den Vorstellungen entsprochen, die er in diese Ausbildung gesetzt habe. Er habe sich ungefähr ein Jahr vor der Beendigung seiner Ausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschlossen. Wegen dieses Entschlusses habe er eine Verkürzung der Ausbildungszeit beantragt, was auch genehmigt worden sei. Den Antrag auf Verkürzung seiner Ausbildung sowie seine Entscheidung zu einer weiteren Ausbildung in Form eines Studiums habe er seinen Eltern zum Zeitpunkt des Antrags auf Verkürzung mitgeteilt.

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Der Vater des Klägers gab auf entsprechende Fragen des Amtes für Ausbildungsförderung Antworten, die denen seines Sohnes entsprachen.

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Mit Bescheid vom 29. August 1990 lehnte das Studentenwerk Freiburg die Gewährung von Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für eine sogenannte elternunabhängige Förderung lägen nicht vor. Die Eltern hätten ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger noch nicht erfüllt, weil bei ihm nach seinem Vorbringen ein Berufswechsel notwendig gewesen sei. Das somit anzurechnende Einkommen der Eltern des Klägers übersteige den förderungsrechtlichen Bedarf.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. September 1990 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1990 zurückwies.

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Daraufhin hat der Kläger am 30. Oktober 1990 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage gegen das Studentenwerk Freiburg erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat er die Klage dahin geändert, daß er sie gegen das Studentenwerk Kassel, den jetzigen Beklagten, gerichtet hat. Denn ab dem Wintersemester 1990/91 studierte er an der Gesamthochschule Kassel. Infolgedessen wurde nunmehr das Studentenwerk Kassel nach § 45a BAföG zuständige Bewilligungsbehörde. Der frühere und der neue Beklagte haben in die Klageänderung eingewilligt. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.

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Der Kläger hat geltend gemacht: Vor der Ausbildung zum Versicherungskaufmann habe er sich vom Arbeitsamt beraten lassen. Seine Eltern hätten ihn nicht gegen seinen Willen in diesen Beruf gedrängt. Das spätere Studium habe er nicht von vornherein angestrebt, sondern sich erst im nachhinein dazu entschlossen.

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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

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den Bescheid des Studentenwerks Freiburg vom 29. August 1990 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium von März bis Juli 1990 Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Eltern zu bewilligen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auch er hat seinen Antrag begründet.

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Mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es näher ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf sogenannte elternunabhängige Ausbildungsförderung, weil seine Eltern mit der Gewährung von Unterhalt für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt hätten.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 15. Mai 1995 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 9. Juni 1995 Berufung eingelegt. Er macht unter anderem geltend: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hätten seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht dadurch erfüllt, daß sie ihm die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ermöglicht hätten. Diese Berufsausbildung habe durchaus seiner schulischen Vorbildung entsprochen. Es habe keine deutliche Fehleinschätzung seiner Begabung und Fähigkeiten vorgelegen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß vor dem Beginn seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann Zweifel über die Richtigkeit dieses Wegs bestanden hätten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Mai 1995 - 5 E 443/91 (2) -, den Bescheid des Studentenwerks Freiburg vom 29. August 1990 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 9. Oktober 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium in der Zeit von März bis Juli 1990 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung des Einkommens seiner Eltern zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er begründet ebenfalls seinen Antrag.

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Beide Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden wird.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, den angefochtenen Gerichtsbescheid und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten des Amtes für Ausbildungsförderung und des Regierungspräsidiums Stuttgart (jeweils ein Heft).

Entscheidungsgründe§

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet; denn das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet angesehen und abgewiesen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß bei der Berechnung der Ausbildungsförderung das Einkommen seiner Eltern außer Betracht bleibt. Wie die Ämter für Ausbildungsförderung und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, ist der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) - nicht erfüllt. Denn die Eltern hatten dem Kläger gegenüber ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, als er im März 1990 das Studium aufnahm.

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Ob die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, ist nach § 1610 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift umfaßt der Unterhalt die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Dazu hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, die Ansicht vertreten, daß nur eine solche Berufsausbildung angemessen ist, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Auszubildenden entspricht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 -, FamRZ 1993, 1057).

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Bei dem Kläger hat sich im Laufe seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann herausgestellt, daß die theoretische Ausbildung und der praktische Einsatz während der Ausbildungszeit nicht seinen Vorstellungen entsprachen, ihn nicht befriedigten. Deshalb entschloß er sich etwa ein Jahr vor dem regulären Ende der Berufsausbildung, die Verkürzung der Ausbildungszeit zu beantragen und nach dieser Ausbildung ein Studium aufzunehmen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Klägers und seines Vaters gegenüber dem Studentenwerk Freiburg in den Schreiben vom 17. April und 14. Mai 1990 (Blätter 25 und 26 der Behördenakte des Amtes für Ausbildungsförderung).

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Damit hat sich vor dem Ende der ersten Berufsausbildung herausgestellt, daß diese nicht den Neigungen des Klägers entsprach, und zwar in einem solchen Maße, daß eine weitere Ausbildung notwendig erschien. Die Neigungen des Klägers und der im Laufe der Ausbildung zu Tage getretene Widerspruch der Ausbildung zu diesen Neigungen sind auch als beachtenswert für die Unterhaltspflicht der Eltern anzusehen. Dafür spricht, daß sie von den Eltern anerkannt worden sind und die Eltern sowohl die Entscheidung des Klägers für die erste Ausbildung als auch dessen Entscheidung, diese Ausbildung trotz des Widerspruchs zu seinen Neigungen abzuschließen, mitgetragen haben. Diese Einstellung der Eltern ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Klägers und des Vaters in den Schreiben vom 17. April und 14. Mai 1990.

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Zwar fällt dieser Sachverhalt nicht unter die Ausnahmetatbestände, die der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - (BGHZ 69, 190) für ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht nach einer ersten Ausbildung genannt hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt, daß die in dieser Entscheidung genannten Ausnahmen keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog zu verstehen sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 -, FamRZ 1991, 931, 932). Dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefall, daß sich bis zum Ende der ersten Ausbildung Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Februar 1991, a. a. O.), ist der Fall gleichzustellen, daß sich - wie hier - bis zum Ende der ersten Ausbildung herausstellt, daß die Ausbildung und der mit ihr angestrebte Beruf den beachtenswerten Neigungen des Auszubildenden in einem solchen Maße widersprechen, daß eine weitere Ausbildung notwendig erscheint. Diese Gleichstellung der Fallgruppen ist deshalb geboten, weil in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begabung und den beachtenswerten Neigungen des Kindes gleiches Gewicht beigemessen wird.

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Da die Ausbildung zum Versicherungskaufmann aufgrund des im Laufe der Ausbildung hervorgetretenen Widerspruchs zu den beachtenswerten Neigungen des Klägers keine angemessene Vorbildung zu einem Beruf im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB war, waren die Eltern des Klägers verpflichtet, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Studium zu finanzieren. Daß die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage waren, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt.

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Bei diesem Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, ob die Unterhaltspflicht der Eltern auch nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fälle aufgestellt hat (vgl. Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 -, BGHZ 107, 376) fortbestand. Diese Grundsätze sind zwar auch auf den Fall des Erwerbs der Fachhochschulreife anzuwenden. Doch stand das Studium des Klägers im Studiengang Verfahrens- und Umwelttechnik mit seiner Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann nicht in engem sachlichen Zusammenhang im Sinne dieser Grundsätze.

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Da der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden in Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung Gerichtskosten nicht erhoben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozeßordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache scheidet schon deshalb aus, weil die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG auslaufendes Recht ist, wie § 11 Abs. 3 Satz 3 BAföG in der gegenwärtig geltenden Fassung ergibt.

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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden.