Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 – 12 S 1933/21Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 21.03.2006 – 1 K 1487/05Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 09.03.2011 – 1 K 12/10
- OVG NRW, 17.01.2011 – 12 E 970/10Zitiert von 9
- VG Stuttgart, 18.12.2006 – 11 K 1606/06Zitiert von 5
- VG Cottbus, 29.08.2024 – VG 4 K 10/21
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.01.2026 – 2 PA 137/25
- OVG Sachsen, 21.09.2022 – 5 A 980/19Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 09.01.2020 – 3 A 748/16Zitiert von 2
19 Entscheidungen zu § 45a BAföG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45a BAföG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45a#abs-1 (1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45a#abs-2 (2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45a#abs-3 (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.