Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 45a Wechsel in der Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45a#abs-1 (1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45a#abs-2 (2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/45a#abs-3 (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

§ 45 § 46