Rechtsprechung / VG Münster / 11. Kammer / 2026

VG Münster Urteil vom 09.04.2026 – 11 K 2163/24.A

11. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0409.11K2163.24A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Die Klägerin wurde am 00. Februar 0000 in Sri Lanka geboren. Sie ist Staatsangehörige Sri Lankas und tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 00. Dezember 0000 aus der Schweiz kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00. Februar 0000 einen Asylantrag.

Die persönliche Anhörung der Klägerin erfolgte am 00. Februar 0000. Im Wesentlichen trug die Klägerin vor, sie habe Sri Lanka im März 0000 verlassen, da sie sich dort vor der allgemein schlechten Sicherheitslage fürchte. Außerdem sei sie 75 Jahre alt, krank, und habe in Sri Lanka niemanden, der sich um sie kümmere. Ihr Ehemann sei vor ca. acht Jahren vom Militär mitgenommen worden, und sei seitdem verschwunden. Ihre Tochter sei ca. zwei Jahre später nach Deutschland ausgereist, seitdem lebe sie alleine in Sri Lanka. Ihre Tochter habe ihr regelmäßig Geld geschickt, das hätten andere mitbekommen, und hätten sie ca. fünf Monate vor ihrer Ausreise überfallen. Dabei sei sie geschubst worden und habe sich am Rücken verletzt. Sie sei drei Monate im Krankenhaus gewesen, dort habe sich niemand um sie gekümmert. Anschließend habe sie sich nicht mehr getraut, alleine zu Hause zu schlafen, sie sei nur tagsüber zu Hause gewesen, und habe nachts bei Nachbarn geschlafen. Die Nachbarn hätten ihr geholfen, sie habe aber befürchtet, dass auch die Nachbarn ihr etwas antun könnten, weil sie sie für wohlhabend hielten. Zudem sei sie krank und benötige Hilfe, diese bekomme sie in Sri Lanka nicht. Darum habe sie zu Ihrer Tochter reisen wollen. Die Tochter habe sich einige Zeit in der Schweiz befunden, daher habe die Klägerin auch ein Visum für die Schweiz beantragt. Ein Verwandter ihres Schwiegersohnes habe sich um die Ausreise gekümmert, habe sie nach Colombo zu Flughafen begleitet und habe ihr auch bei dem Visum geholfen. Die Kosten für die Ausreise habe ihre Tochter getragen. Sie habe dann ca. acht Monate lang in der Schweiz gelebt, dann sei ihre Tochter zurück nach Deutschland gegangen und habe sie mitgenommen. In Deutschland beantragte die Klägerin ca. zwei Monate nach Einreise Asyl. Dazu führt die Klägerin aus, in der Schweiz habe sie kein Asyl beantragt, da sie von vorneherein gewusst habe, dass sie mit der Tochter nach Deutschland gehen wolle.

Mit Bescheid vom 00. August 0000 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie die Anerkennung des subsidiären Schutzes (Ziff. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote wurden nicht zuerkannt (Ziff. 4). Ferner forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Sri Lanka an (Ziff. 5). Schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dies auf 30 Monate (Ziff. 6).

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Klägerin habe eine individuell gegen sich zielgerichtete politische Verfolgung zu keiner Zeit geltend gemacht. Insofern die Klägerin erklärt habe, sie sei einmal von „Gangstern" im Haus der Tochter in W. überfallen und ausgeraubt worden, lasse sich daraus kein Bezug zu den Verfolgungsgründen nach § 3 Abs. 3 AsylG erkennen. Vielmehr habe die Klägerin auch selbst erklärt, sie sei überfallen worden, da die Täter erfahren hätten, dass sie Geld aus dem Ausland erhalte. Die Motivation der Täter sei also rein finanzieller Natur gewesen. Die Klägerin sei daher unverfolgt ausgereist. Das Eintreten einer erstmaligen politischen Verfolgung bei Rückkehr habe die Klägerin bereits nicht vorgetragen. Im Übrigen ergebe sich dies auch nicht aus den sonstigen Fallumständen. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Sri Lanka führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Klägerin sei in Sri Lanka bereits seit Jahren durch ihre Tochter aus Deutschland finanziert worden. Finanzielle Schwierigkeiten habe sie keine vorgetragen, sie habe dazu erklärt sie, dass sie in Sri Lanka Angst haben müsse, da sie durch die Zuwendung der Tochter den Eindruck von Wohlstand erweckt habe. Das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht.

Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 00. August 0000 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf die Angaben im Verwaltungsverfahren.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragt,

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Die Klägerin hat im Klageverfahren unter anderem folgendes Attest, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vorgelegt. H., Attest vom 00. Februar 0000. Danach leidet die Klägerin unter anderem an folgenden gesundheitlichen Einschränkungen:

Diabetes Mellitus Typ 2

Luxation, Verstauchung und Zerrung von Gelenken und Bändern in Höhe des Handgelenks und der Hand

Depressionen

Lumbago

V.a. Spinalkanalstenose

Hörminderung

Insomnie.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin einen Medikamentenplan vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich der aufrechterhaltenen Klage rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka.

Für die Klägerin besteht ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Auch die allgemeinen - schlechten - Lebensverhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet können in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.

VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdn. 165, und vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rdn. 79 ff., m. w. N.

In seiner jüngere Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), der Art. 3 EMRK entspricht, stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C- 318/17, C-319/17, C-438/17 -, juris, Rn. 101 und Beschluss vom 13. November 2019 C-540/17, C-541/17 -juris, Rn. 34, 35, 43, und auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 m.w.N.

Dies ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, in die alle dafür relevanten Aspekte einzubeziehen sind, um festzustellen, ob das notwendige Mindestmaß an Schwere gegeben ist. Hiervon ausgehend liegt ausnahmsweise unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK im Hinblick auf Sri Lanka vor. Unter Berücksichtigung der individuellen gefahrerhöhenden und glaubhaften Umstände der Klägerin ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass sie derart hilfsbedürftig ist, dass ihr Existenzminimum derzeit und auf unabsehbare Zeit in Sri Lanka gefährdet wäre.

Nach diesen Maßstäben sind mit Blick auf die Lebensverhältnisse und in Ansehung der besonderen persönlichen Situation der Klägerin in ihrem nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall außergewöhnliche Umstände im dargestellten Sinne ausnahmsweise gegeben. Aufgrund ihrer besonderen persönlichen Situation ist im vorliegenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werden.

Dabei ist einzubeziehen, dass die Weltbank Sri Lanka als Land mit niedrigem mittlerem Einkommen einstuft, nachdem es 2020 von der Kategorie „hohes mittleres Einkommen“ herabgestuft wurde. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf betrug 2021 4.000 US-Dollar (etwa 6.000 AUD). Die Westprovinz ist die wohlhabendste Region - die Metropolregion Colombo erwirtschaftet die Hälfte des BIP von Sri Lanka. Der Dienstleistungs- und der verarbeitende Sektor tragen über 90 Prozent zum gesamten BIP bei und beschäftigen 46 bzw. 30 Prozent der Erwerbsbevölkerung. Der Agrarsektor beschäftigt 24 Prozent der Erwerbsbevölkerung und macht 8 Prozent des BIP aus. Tourismus und Überweisungen sind wichtige Quellen des Nationaleinkommens. Obwohl die Tourismusbranche aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zusammenbrach, haben sich die Besucherzahlen aus dem Ausland inzwischen wieder auf das Niveau vor der Pandemie erholt. Die Überweisungen beliefen sich 2021 auf umgerechnet 6,2 Prozent des BIP, und ihr Wert dürfte steigen, da immer mehr Sri-Lanker auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten auswandern. Die Gesamtarbeitslosenquote in Sri Lanka lag 2022 bei 5,3 Prozent, bei den 15- bis 24-Jährigen jedoch bei 26 Prozent. Auch bei der Arbeitslosigkeit gibt es regionale Unterschiede. Die Weltbank schätzt, dass 500.000 Menschen aufgrund der Wirtschaftskrise in Sri Lanka ihren Arbeitsplatz verloren haben könnten. Fast 60 Prozent der Erwerbsbevölkerung waren 2021 in der informellen Wirtschaft beschäftigt, wobei vielen von ihnen rechtlicher Schutz und Ansprüche, einschließlich beschäftigungsbezogener Sozialleistungen, fehlen. Die Armutsquote ist seit 2020 deutlich gestiegen, und die Inflation sowie die Einkommensverluste im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Wirtschaft im Jahr 2022 haben die wirtschaftliche Gefährdung der sri-lankischen Bevölkerung weiter verschärft. Die Weltbank schätzt, dass 10 Prozent der Bevölkerung nahe der Armutsgrenze leben. Nach Angaben der Weltbank hat sich die Armutsquote im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr auf 25,6 Prozent fast verdoppelt, wodurch die Zahl der Armen um 2,5 Millionen gestiegen ist. Die Weltbank geht davon aus, dass die Armutsquote in den kommenden Jahren über 25 Prozent bleiben wird.

DFAT Country Information Report, Sri Lanka, 2. Mai 2024, Australisches Außenministerium, Bl. 9 ff.

Die Situation älterer Menschen in Sri Lanka stellt sich wie folgt dar:

Ältere Menschen sind gezwungen, im informellen Sektor zu arbeiten, weil die Renten nicht ausreichend sind. Viele ältere Menschen sind auf ihre Familie angewiesen, um elementare Lebenskosten zu decken. Staatliche finanzielle Unterstützungsleistungen an ältere Menschen sind nicht ausreichend. Es gibt wenige auf Geriatrie spezialisierte Fachleute und Gesundheitseinrichtungen. Eine rundum Betreuung zuhause verursacht sehr hohe Kosten. Nach Angaben von zwei Quellen gibt es in Sri Lanka nur vier staatliche Altersheime. Diese Anzahl ist nicht ausreichend für den tatsächlichen Bedarf. Für die Aufnahme von betagten Personen ist die Empfehlung des „Divisional Secretary“ und die Zustimmung des Provinzdirektors für Sozialdienste erforderlich. Die Altersheime führen keine Warteliste. Wenn eine ältere Person in diesen Heimen untergebracht werden möchte, muss sie sich mit dem „National Secretariat for Elders“ in Verbindung setzen. Dieses wird prüfen, wie sie die Person unterbringen kann. Die Einrichtungen des Wohnheims werden laut diesen Angaben jedoch nur mittellosen Älteren zur Verfügung gestellt, die keine Kinder haben oder von ihren Kindern verlassen wurden. Die Lebensbedingungen im staatlichen Altersheim sind nicht gut und kaum mit westlichen Standards vergleichbar. Die Versorgung in Institutionen, die kostenlose Dienstleistungen erbringen ist minimal. Die Unterbringung in privaten Altersheimen ist sehr teuer wobei die Qualität teilweise gleich schlecht wie in den staatlichen Einrichtungen ist.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Situation für betagte alleinstehende Menschen, Altersheime und Unterstützung für betagte Menschen, 14. Februar 2020

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Einzelrichterin nach dem aktuellen Krankheitsbild und unter Berücksichtigung ihres Alters zunächst nicht der Überzeugung, dass die Klägerin in der Lage ist, aus eigener Kraft ein menschenwürdiges existenzsicherndes Minimum für sich zu erwirtschaften oder sich mit finanzieller Unterstützung durch die Tochter ausreichend zu versorgen und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wäre.

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass noch Familie des verschwundenen Ehemannes der Klägerin in Sri Lanka existiert. Zudem könnte die Klägerin wieder durch ihre Tochter finanziell unterstützt werden.

Dies ist jedoch nicht ausreichend. Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die Klägerin angesichts ihrer Erkrankungen nicht die notwendige Kraft aufbringen kann, sich in Sri Lanka selbst zu versorgen. Die Klägerin ist nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung sowie ihren eigenen Angaben nach vollumfänglich betreuungsbedürftig. Diese Betreuungsbedürftigkeit beginnt morgens nach dem Aufstehen. Die Tochter der Klägerin muss dieser beim Aufstehen und sodann beim Waschen und anziehen helfen, da die Klägerin ihre Hände nicht mehr richtig bewegen kann. Der Klägerin wird sodann durch ihre Tochter das Essen zubereitet, da sie auch dies nicht eigenständig tun kann. Eine Unterstützung ist die Klägerin ihrer Tochter kaum. Zwar kann sie das dreijährige Enkelkind betreuen, sobald dieses aber nach dem Schlaf hochgenommen werden muss, muss die Klägerin ihre Tochter kontaktieren. Die durch Vorlage des Medikamentenplans glaubhaft gemachten mehrfach am Tag durch die Klägerin einzunehmenden Medikamente werden durch die Tochter vorbereitet. Die Klägerin selbst ist daher nicht in der Lage ihren Alltag eigenständig zu bewältigen. Diese Hilfsbedürftigkeit hat sich für die Einzelrichterin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung darin gezeigt, dass die Klägerin auf freundlichen Vorschlag ihre Jacke auszuziehen, nicht in der Lage war dies eigenständig zu tun. Die Klägerin gehört daher jedenfalls zu einem vulnerablen Personenkreis.

In Sri Lanka ist darüber hinaus kein familiäres oder sonstiges persönliches Umfeld dergestalt vorhanden, dass dies die Klägerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in dem Maße stützen könnte, wie es in der individuellen Situation der Klägerin notwendig wäre sowie, dass dieses willens und insbesondere überhaupt in der Lage wäre, ihr beim Start in ein neues Leben in Sri Lanka behilflich zu sein. Nach der glaubhaften Schilderung hat sie keinen Kontakt mehr zu Verwandten in Sri Lanka. Ihr Ehemann sei verschwunden. Es befände sich keine Familie ihrerseits in Sri Lanka, zu den Verwandten ihres Mannes bestünde keine Beziehung. Auch eine finanzielle Unterstützung der Tochter kann die Klägerin nicht in dem Maße wie erforderlich unterstützen. Die Klägerin bedarf nicht vor allem der materiellen Unterstützung, sondern Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags. Sie ist zur Erfüllung ihrer rudimentären Bedürfnisse, wie die Erfüllung der körperlichen Hygiene oder der Nahrungsaufnahme auf ihre Tochter angewiesen.

Auch bei Unterstützung der Klägerin durch ihre Tochter in finanzieller Hinsicht und bei Unterstellung des Vorhandenseins der notwendigen finanziellen Mittel ist die Einzelrichterin im konkreten Fall davon überzeugt, dass es der Klägerin an der erforderlichen Durchsetzungskraft fehlt für ihre Belange einzustehen und ihre grundlegenden Bedürfnisse zu erfüllen. Unter Zugrundelegung der Erkenntnismittel ist eine Unterbringung der Klägerin in einem Altersheim zwar grundsätzlich möglich, erfordert aber Planungs- und Organisationsaufwand sowie ein gewisses Durchsetzungsvermögen der Klägerin. Dazu ist die Klägerin nach Einschätzung der Einzelrichterin im konkreten Fall nicht mehr in der Lage.

Ob auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG angesichts der dargelegten Erkrankungen der Klägerin gegeben ist, bedarf keiner Prüfung, da es sich bei dem national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt.

Vgl. zur Einheitlichkeit des Streitgegenstandes BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17.

II. Da die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots hat, liegen von vornherein die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Folglich waren auch die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids vom 00. August 0000 aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw., soweit es den zurückgenommenen Teil betrifft, aus § 155 Abs. 2 VwGO. Sie berücksichtigt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten eigenständige Rechtspositionen darstellen, welche die Klägerin ursprünglich zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.