Rechtsprechung / VG Münster / 8. Kammer / 2026
VG Münster Beschluss vom 09.03.2026 – 8 L 240/26
8. Kammer · ECLI:DE:VGMS:2026:0309.8L240.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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VERWALTUNGSGERICHT Münster
Beschluss§
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Ausländerrechts Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster
am 9. März 2026
durch
Richter am Verwaltungsgericht O. als Einzelrichter
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn zurück nach Deutschland zu verbringen,
hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Rückgängigmachung seiner Abschiebung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Begehrt ein abgeschobener Ausländer die Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung, bedeutet eine entsprechende Verpflichtung nach § 123 VwGO bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient allerdings regelmäßig nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll grundsätzlich nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Aus diesem Grundsatz folgt, dass einem Eilantrag auf Rückgängigmachung einer Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden kann, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sog. Anordnungsgrundes, zudem eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 -, juris Rn. 4.
Ein solcher mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebener Anordnungsanspruch ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Als Grundlage für das verfolgte Begehren kommt allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt kumulativ voraus, dass die Abschiebung rechtswidrig war und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist. In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff und dem damit verbundenen, andauernden rechtswidrigen Zustand nicht gekommen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2023 - 18 B 177/23 -, juris Rn. 7 ff. und vom 22. Oktober 2014 - 18 B 104/14 -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 27 L 2817/22 -, juris Rn. 8 f.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Für die Beurteilung, ob durch die rechtswidrige Abschiebung ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, ist dagegen auch die aktuelle aufenthaltsrechtliche Situation des Ausländers in den Blick zu nehmen. Der Aufenthalt im Ausland ist dann nicht fortlaufend rechtswidrig, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet wieder beendet werden müsste, weil der Ausländer sofort wieder ausreisepflichtig würde und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein Bleiberecht nicht glaubhaft gemacht ist.
Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 27 L 2817/22 -, juris Rn. 10 ff.
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zusteht. Durch die Abschiebung des Antragstellers ist kein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden, denn nach einer Rückkehr des Antragstellers in das Bundesgebiet bestünde erneut eine vollziehbare Ausreisepflicht. Ein Bleiberecht hat er nicht glaubhaft gemacht.
Im Falle der Rückkehr in das Bundesgebiet wäre der Antragsteller erneut ausreisepflichtig gem. § 50 Abs. 1 AufenthG, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/E. nicht besteht. Auch die Voraussetzungen für eine erneute Abschiebung nach § 58 Abs. 1 AufenthG lägen vor. Dem Antragsteller ist in dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. April 2024 die Abschiebung angedroht worden. Mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist die Ausreisepflicht des Antragstellers vollziehbar. Die ihm gesetzte Ausreisefrist ist abgelaufen. Der Asylfolgeantrag des Antragstellers (I.) sowie Duldungsgründe (II.) stünden einer erneuten Abschiebung nicht entgegen.
I. Der von seinem Prozessbevollmächtigten am 3. März 2026, dem Tag der Abschiebung, gestellte Asylfolgeantrag stünde der Ausreisepflicht des Antragstellers nicht entgegen.
Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf im Fall eines Folgeantrags die nach einem früheren Asylantrag ergangene und vollziehbare Abschiebungsandrohung u. a. dann vollzogen werden, wenn der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat und das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller könnte im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet erneut auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes abgeschoben werden.
1. Dass ein Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung gestellt wurde, liegt nahe, wenn neben der späten Antragstellung noch andere Gesichtspunkte den sicheren Schluss zulassen, dass der Ausländer durch eine nur formale Antragstellung die Möglichkeit eines vorläufigen Bleiberechts schaffen wollte, also eine Schutzzuerkennung durch den Folgeantrag nicht ernsthaft verfolgt. Dies dürfte insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Folgeantrag entweder gar nicht begründet wird oder nur Vortrag des Erstverfahrens wiederholt wird. Denn wenn ein Vortrag auch aus Sicht des Ausländers offensichtlich nicht geeignet sein kann, dem Folgeantrag zum Erfolg zu verhelfen, erlaubt dies den Schluss, dass der Antrag nur zur missbräuchlichen Erlangung eines vorläufigen Bleiberechts während der Prüfung des Antrags gestellt wurde. Für eine missbräuchliche Antragstellung kann deshalb auch sprechen, wenn der Ausländer den Anforderungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach in dem Folgeantrag die Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt, nicht ansatzweise entsprochen hat.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2024 - 27 L 2017/24.A -, juris Rn. 18 ff., m. w. Nachw.
Ausgehend hiervon hat der Antragsteller den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt. Er hat über seinen Prozessbevollmächtigten einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Abschiebemaßnahme bereits begonnen hatte. Mit diesem Antrag verfolgte er ausschließlich das Ziel, die Abschiebung zu verhindern. Der Antrag war offensichtlich nicht geeignet, zum Erfolg zu führen, denn ihm war weder eine Begründung noch die Angabe von neuen Tatsachen und Beweismitteln beigefügt. Vielmehr ging es ihm nur darum, das Bundesamt mit der Prüfung des Antrages zu beschäftigen und dadurch die Abschiebung an diesem Tag unmöglich zu machen.
2. Das Bundesamt hat mitgeteilt, dass der Folgeantrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde und deshalb nicht bearbeitet wird. Damit hat das Bundesamt der Sache nach klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde und der hier beschließende, für das ausländerrechtliche Verfahren zuständige Spruchkörper des Gerichts gebunden.
II. Im Falle einer Rückkehr des Antragstellers in das Bundesgebiet stünden einer erneuten Abschiebung keine Duldungsgründe entgegen. Der Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, denn seine Abschiebung wäre weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.
1. Einer Abschiebung stünden familiäre Bindungen nicht entgegen. Im Hinblick auf die familiären Beziehungen des volljährigen Antragstellers zu seinen Geschwistern und seinen Eltern entfaltet Art. 6 GG für ihn keine ausländerrechtliche Schutzwirkungen.
Art. 6 GG gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländer-behörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles.
Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 2. November 2023 - 2 BvR 441/23 -, juris Rn. 19 f.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 sowie BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 26.
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, die die familiäre Beistandsgemeinschaft von der bloßen Begegnungsgemeinschaft unterscheidet. Insbesondere bei Beziehungen zu volljährigen Familienangehörigen ist - dies gilt auch mit Blick auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GrCh - davon nur auszugehen, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds auch angewiesen ist bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris Rn. 12.
Ausgehend hiervon würden die Schutzwirkungen von Art. 6 GG für den Antragsteller zu keiner Unmöglichkeit der Ausreise führen. Zum einen sind die Verwandten des Antragstellers (Eltern und Geschwister) mit Ausnahme der volljährigen Schwester R., für die eine positive Entscheidung der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegt, ausreisepflichtig und sollen ebenfalls abgeschoben werden. Die Schwester R. hat, auch wenn die Ausländerbehörde dem Ersuchen um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachkommen sollte, die Möglichkeit, freiwillig in die E. auszureisen. Folglich kann eine familiäre Gemeinschaft in der E. gelebt werden, so dass dem Antragsteller ein Bleiberecht im Bundesgebiet nicht eingeräumt werden müsste. Zum anderen unterfällt die Beziehung des volljährigen Antragstellers zu seinen Eltern und Geschwistern nicht dem Schutzbereich des Art. 6 GG, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist oder über die sonst üblichen Bindungen eines volljährigen Ausländers zu Eltern und Geschwistern hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
2. Im Falle der Rückkehr in das Bundesgebiet hätte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Verfahrensduldung zur Durchführung des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Erteilung einer Verfahrensduldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens scheidet aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn - wie hier - ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat. Eine Ausnahme kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Dagegen genügt es für einen solchen Duldungsanspruch nicht, wenn ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, er die Voraussetzungen der Norm aber (noch) nicht erfüllt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 30, OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 - 18 B 1014/23 -, juris Rn. 7 ff.
Diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Verfahrensduldung lägen nicht vor. Eine Verfahrensduldung wäre nicht geboten, um die für die Erteilung einer Aufenthalts-erlaubnis erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten, denn der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b und 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung verweist das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2026.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.