Rechtsprechung / VG Magdeburg / 2013

VG Magdeburg Gerichtsbescheid vom 08.10.2013 – 9 A 166/13

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:1008.9A166.13.0A

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Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_1

Die Kläger begehren im Rahmen eines Folgeverfahrens die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Die Asylerst- und Folgeanträge wurden mit Bescheiden vom 27.03.2012 und diversen anderen bestandskräftig abgelehnt und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt. Sodann stellten die Kläger am 18.04.2013 einen mit der Lageänderung begründeten Folgeantrag, den die Beklagte mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 26.04.2013 unter Verweis auf die unveränderte Sachlage ablehnte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_2

Mit der fristgerecht erhobenen Klage beantragen die Kläger,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_3

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.04.2013 zu verpflichten, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_4

Die Beklagte beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_5

die Klage abzuweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_6

Zur Begründung verweist sie auf den streitbefangenen Bescheid und trägt ergänzend vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Erkenntnismittel der 9. Kammer zum Herkunftsland Syrien verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_8

I.) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_9

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, das heißt, wenn sich die dem Ausgangsbescheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr.1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_10

Die Kläger können mit ihrem Vortrag zur veränderten Sach- und Rechtslage aufgrund der Unruhen in Syrien nicht mehr erfolgreich gehört werden. Denn dem steht die Bestandskraft des Erstbescheides und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entgegen. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht nach der Erstbescheidung zugunsten des Klägers geändert.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_11

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Asylerstverfahren des Klägers im Jahre 2012 hatte sich die Erkenntnis über die verfolgungsbedingte Lage in Syrien aufgrund der Unruhen seit Frühjahr 2011 bereits durchgesetzt. Auch das erkennende Gericht ging seit dem Sommer 2011 in ständiger Rechtsprechung von der asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthaltes des Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland aus (vgl. nur: GB v. 24.08.2011, 9 A 182/10; juris). Zur Überzeugung der Kammer hat sich weder etwas an der Lage in Syrien noch an den sich daraus ergebenden asylrechtlichen Folgen geändert (vgl. nur. VG Magdeburg, GB v. 29.04.2013, 9 A 185/12; juris). Demnach hätten die Kläger den Erstbescheid mit der Klage angreifen können und müssen bzw. das Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht nicht durch Klagerücknahme beenden dürfen. Mit Prozesserklärung vom 04.04.2012 haben die Kläger die Klage auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_12

Auf die anderen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG stützt sich der Kläger nicht und zudem liegen sie nicht vor.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_13

Demnach war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf die erfolgreiche Rechtsverfolgung abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-magdeburg/2013-10-08/9-a-166-13#rd_14

II.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.