Rechtsprechung / VG Köln / 25. Kammer / 2026

VG Köln Beschluss vom 21.10.2026 – 21. Oktober 2026

25. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:1021.21OKTOBER2026.00

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Gründe§

Der sinngemäße Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Melderegister zu berichtigen und als Meldeadresse des Antragstellers rückwirkend wieder die Wohnung „C.-straße 0, 00000 V.“ einzutragen,

ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind Anordnungsgrund, nämlich die besondere Eilbedürftigkeit der Regelung, und Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Regelung, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung in der Hauptsache darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte vorläufige Berichtigung des Melderegisters stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, da ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das gewährt würde, was er an sich nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der hierfür erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache liegt zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht vor.

Rechtsgrundlage für die begehrte Berichtigung des Melderegisters ist nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BMG die Bestimmung des Art. 16 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO). Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Träger der Meldebehörde als verantwortlicher Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Bei der Anschrift des Antragstellers und dessen Einzugs- bzw. Auszugsdaten handelt es sich zwar um personenbezogene Daten im vorgenannten Sinne, weil hiervon alle Informationen erfasst sind, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Berichtigungsanspruch zusteht. Der Berichtigungsanspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO richtet sich auf die Ersetzung eines unrichtigen Datums durch ein richtiges Datum.

BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20 -, juris Rn. 31.

Ein Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters bestünde also nur, wenn die erfolgte Abmeldung des Antragstellers unrichtig wäre und wenn zugleich die von dem Antragsteller begehrte Angabe richtig wäre. Für die Beurteilung der Unrichtigkeit ist auf den Kontext der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten abzustellen. Bei einer Eintragung ins Melderegister kommt es für die sachliche Richtigkeit der Daten auf die gesetzlichen Vorgaben des Bundesmeldegesetzes an. Die Eintragung einer Wohnung im Melderegister setzt nach § 20 BMG eine tatsächliche Nutzung der Wohnung voraus. Eine bloße Berechtigung zur Benutzung ist dabei unerheblich. Zusätzlich muss die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Das Beziehen einer Wohnung setzt nach allgemeinem Sprachgebrauch die Inanspruchnahme der Wohnung in der Weise voraus, dass dort ständig oder jedenfalls für vorübergehende Zeit die Angelegenheiten des täglichen Lebens wie Aufhalten, Essen und Schlafen verrichtet werden. Unerheblich ist, ob die betroffene Person die Räume mit eigenen oder fremden Einrichtungsgegenständen benutzt, ob sie berechtigt oder unberechtigt dort wohnt und ob die Räume aus eigenem Entschluss oder unfreiwillig bezogen oder verlassen worden sind.

Vgl. VG München, Beschluss vom 10.08.2021 - M 13 E 21.2521 -, juris Rn 73 m.w.N. und Urteil vom 17.08.2021 - M 13 K 20.5589 -, juris Rn. 22 m.w.N.

Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab hat die erfolgte Abmeldung des Antragstellers nicht zu einer Unrichtigkeit des Melderegisters geführt. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin das Melderegister zu Recht von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG fortgeschrieben hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich weiterhin an seiner früheren Meldeadresse wohnt.

Der Antragsteller nutzt die Wohnung bereits seit dem 4. Juli 2026 aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gemäß §§ 214, 49 ff. FamFG nicht mehr für die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entgegen seiner Auffassung ist auch nicht von einer bloß vorübergehenden Abwesenheit auszugehen: Zwar trifft es zu, dass die Wohnung C.-straße 0 in 00000 V. seiner ehemaligen Lebensgefährtin D. O. nur befristet bis 2. Januar 2027 zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist (Beschluss des Amtsgerichts Bergheim - Familiengericht - vom 2. Juli 2026 und die vor dem Amtsgericht Bergheim - Familiengericht - geschlossene Vereinbarung vom 5. August 2026). Aber selbst wenn der Antragsteller nach dem genannten Fristende beabsichtigen sollte, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen, hat er faktisch nicht mehr die Möglichkeit. Nach Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Bergheim - Familiengericht - vom 2. Juli 2026 wurde dem Antragsteller u.a. aufgegeben, sämtliche zur Wohnung gehörenden Schlüssel an Frau O. herauszugeben, so dass er nach Fristablauf nicht die Möglichkeit hat, eigenständig in die Wohnung zurückzukehren. Zudem hat Frau O., die die Hauptmieterin der Wohnung ist, durch die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung und durch ihre Vorsprache bei der Antragsgegnerin zwecks Abmeldung des Antragstellers klar zu erkennen gegeben, dass sie nicht möchte, dass der Antragsteller in die Wohnung zurückkehrt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass das mündliche, durch finanzielle Beteiligung und schriftliche Bestätigungen nachgewiesene Untermietverhältnis ungekündigt und voll wirksam sei, hat dies keinen Einfluss auf das Melderecht, das allein an die (gegenwärtigen) tatsächlichen Verhältnisse anknüpft. Die gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse finden ihre Bestätigung nicht zuletzt auch in der Tatsache, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben gezwungen war, „behelfsweise als Notlösung auf der Couch eines guten Freundes und ehemaligen Arbeitskollegen“ unterzukommen. Zudem trägt der Antragsteller vor, dass er mittlerweile intensiv bis in den Großraum L. die Wohnungssuche ausgedehnt habe.

Die von dem Antragsteller im Schriftsatz vom 22. September 2026 vorgetragenen gravierenden medizinischen und finanziellen Härten spielen für die Frage der Berichtigung des Melderegisters keine Rolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert in Höhe des vollen Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.