Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 123 Kostenerstattung

Stand: 10.06.2019

Bund115 Entscheidungen

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

§ 122 § 124