Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 123 Kostenerstattung

Stand: 10.06.2019

Bund119 Entscheidungen

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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