Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 49 Einstweilige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 259
Nach Gewicht
- OLG Köln, 11.03.2021 – 15 W 4/21Zitiert von 4
- OLG Saarbrücken, 07.11.2011 – 5 W 239/11 - 106
- OLG Frankfurt am Main, 02.01.2026 – 7 UF 142/25
- OLG Rostock, 21.10.2025 – 10 UF 84/25
- AG Frankfurt am Main, 13.02.2025 – 458 F 12014/25 EASO
- BVerfG, 09.04.2025 – 1 BvR 1618/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache - keine Grundrechtsverletzung durch fachgerichtliche Feststellung fehlender internationaler Zuständigkeit gem Art 7 des Haager Kinderschutzübereinkommens - KSÜ (RIS: KiSchMaßnÜbk Haag)Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 25.03.2026 – 5 UF 15/26
- OLG Düsseldorf, 20.03.2026 – 7 UF 29/26
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
259 Entscheidungen zu § 49 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/49#abs-1 (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/49#abs-2 (2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.