Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/528#abs-1 (1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/528#abs-2 (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Wird zitiert von 287 Entscheidungen zu § 528 BGB →
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.05.2016 – L 23 SO 109/14Zitiert von 4
- OLG Köln, 28.03.2007 – 2 U 37/06Zitiert von 1
- BGH, 25.04.2001 – X ZR 205/99Zitiert von 2
- BGH, 25.04.2001 – X ZR 229/99Zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 23 SO 288/14
- BFH, 19.12.2000 – IX R 13/97Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – X ZR 71/25Verjährungsbeginn und Kenntniszurechnung beim übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers
- OVG NRW, 29.12.2025 – 12 A 1067/24
- SG Braunschweig, 12.12.2025 – S 44 AS 155/24
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