Gesetze / Aufenthaltsverordnung
AufenthV§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Stand: 05.04.2020
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 15 AufenthV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.11.2015 – 18 B 387/15Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 – 2 M 23/14Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Fehlangaben im Visumverfahren eines anderen Schengen-Staates Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Baden-Württemberg, 23.02.2021 – 12 S 389/21Zitiert von 11
- VG Potsdam, 02.11.2020 – 8 L 660/20Zitiert von 9
- VG Saarland Saarlouis, 02.10.2014 – 6 L 1166/14Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2013 – 2 M 74/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.07.2026 – 12 L 1846/25
- VG Köln, 29.06.2026 – 12 L 965/26
- VGH Hessen, 21.04.2026 – 3 B 535/25Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AufenthV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.03.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 2. 3. 2025 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.