Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen82 Entscheidungen

Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EU) 2018/1806 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 14 § 16