Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 12.01.2026 – 10 K 8305/24

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0112.10K8305.24.00

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Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen das von der Beklagten festgestellte Nichtbestehen seiner Fortbildungsprüfung Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall.

Insoweit trat er im Rahmen des zweiten Wiederholungsversuchs am 02.05.2024 zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ (NTG) und am 03.05.2024 zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ (BWH) an. Dabei vermerkte die aufsichtsführende Person am zweiten Prüfungstag in der entsprechenden Niederschrift über den Verlauf der Prüfung als ein besonderes Vorkommnis, der Kläger sei erschienen, um seine zur Prüfung vom Vortag gehörigen Konzeptblätter mit den Lösungen abzugeben, die er nach seinen Angaben aus Versehen mit seinem Taschenrechner in die Tasche gepackt habe.

Mit Bescheid vom 14.08.2024 stellte die Beklagte fest, der Kläger habe die Fortbildungsprüfung nicht bestanden. Er habe im Prüfungsbereich NTG ein Ergebnis von 17,0 Punkten erreicht. Da er die Prüfung bereits zweimal wiederholt habe, sei eine nochmalige Wiederholung unter Anrechnung der bestandenen Prüfungsleistungen nicht mehr möglich.

Der Kläger erhob Widerspruch und nahm am 10.10.2024 Einsicht in die Prüfungsunterlagen in den Räumlichkeiten der Beklagten. Im Folgenden machte er geltend, er habe zu der NTG-Prüfung Lösungsblätter vorgefunden, die nicht bewertet worden seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2024 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Berufungsperiode sei zum Ende August 2024 abgelaufen. Daher habe man die schriftliche Arbeit dem neu konstituierten Prüfungsausschuss zur erneuten Korrektur vorgelegt. Dies habe erneut zu dem Ergebnis „ungenügend“ geführt. Auch dieses Mal seien die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Seiten nicht in die Bewertung eingeflossen, da diese nicht Bestandteil der am Prüfungstag abgegebenen Bearbeitung gewesen seien, sondern erst im Rahmen der Einsichtnahme durch den Kläger aufgefunden worden seien. Es spreche gegen die Annahme einer irrtümlich unterbliebenen Korrektur, dass ausgerechnet ausschließlich die Bearbeitung dieser Aufgaben mit einem anderen Stift vorgenommen worden sei. Außerdem seien die Antworten nicht auf das im Rahmen der Prüfung zur Verfügung gestellte Lösungspapier geschrieben worden, sondern es seien hierfür kopierte Blätter verwendet worden.

Der Kläger hat am 19.12.2024 Klage erhoben.

Er bringt im Wesentlichen vor: Es seien Lösungsblätter nicht benotet worden. Diese seien nicht nachträglich angefertigt und im Rahmen der Einsichtnahme eingefügt worden. Die Akteneinsicht finde immer unter Aufsicht statt. Schon aus diesem Grund seien die Vorwürfe haltlos. Es sei auch unzutreffend und haltlos, dass er die Blätter kopiert habe. Er habe in der Prüfung die Blätter verwendet, die man ihm vorgelegt habe. Wenn es sich dabei um Kopien gehandelt habe, habe er sie nicht infrage gestellt. Er habe sich die Blätter in der Prüfung auch nicht dahingehend angeschaut, ob sie anders kopiert seien. Die andere Schriftfarbe lasse sich damit begründen, dass der eine Stift leer gewesen sei und er die Aufgabe zum Schluss und mit einem anderen Stift angefertigt habe. Er bestreite ebenso, am zweiten Prüfungstag Lösungen vom ersten Prüfungstag nachgereicht zu haben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die formellen Voraussetzungen erfüllt seien. Wenn sie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses oder die ursprünglich korrigierenden Prüfer nicht mehr nachvollziehen und rekonstruieren könne, sei die Prüfung verfahrensfehlerhaft und es bestehe ein Anspruch auf Wiederholung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beklagte unzutreffend eine Täuschungshandlung auf seiner Seite sehe. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Vorschrift des § 22 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der Beklagten (FPO) keine konkrete Bestimmung enthalte, unter welchen Voraussetzungen eine Beurteilung durch zwei Prüfer vorgenommen werde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse aber genau festgelegt werden, unter welchen Umständen eine bestimmte Anzahl von Prüfern eine Prüfung bewerte. Zuletzt fehle es an einer eigenständigen und ordnungsgemäßen Begründung und Beurteilung. Es bestehe ein grundrechtlich fundierter Anspruch des Prüflings, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen. Das sei nur möglich, wenn der Prüfer seine Bewertungen hinreichend und eigenständig begründe. Vorliegend sei jedoch nicht erkennbar, wer überhaupt die Beurteilung vorgenommen habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass Klausurteile als „nicht lesbar“ mit 0 Punkten bewertet worden seien, die durchaus lesbar seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2024 zu verpflichten, ihn nochmals zur Prüfungsleistung „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ in der zweiten Wiederholungsprüfung seiner Fortbildungsprüfung Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall zuzulassen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2024 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Prüfungsleistung „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ in der zweiten Wiederholungsprüfung seiner Fortbildungsprüfung Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Metall zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt im Wesentlichen vor: Es liege offensichtlich ein Versuch des Prüfungsbetrugs vor. Die schriftliche Prüfung habe am 02.05.2024 und am 03.05.2024 stattgefunden. Zum einen habe der Kläger am 03.05.2024 den Aufsichtspersonen Konzeptblätter und Lösungen seiner Prüfung vom 02.05.2024 übergeben. Dabei habe er mitgeteilt, dass er diese Unterlagen am Vortag aus Versehen mit seinem Taschenrechner in die Tasche gepackt und daher vergessen habe, sie am Ende der Prüfung abzugeben. Zum anderen habe der Kläger nach dem Ausgangsbescheid am 10.10.2024 Einsicht in die Prüfungsarbeit genommen und dabei während dieser Einsichtnahme offensichtlich die angeblich nicht bewerteten Lösungsblätter nachträglich zu der Prüfungsakte hinzugefügt. Die an zwei verschiedenen Tagen nachgeschobenen Lösungsblätter unterschieden sich deutlich von den im Original bei der Prüfung ausgehändigten Blättern. Der Farbton sei deutlich heller. Es handle sich offenkundig um Kopien der von ihr herausgegebenen Lösungsblätter. Bei den Kopien sei dem Kläger auch ein Fehler unterlaufen. Er habe auf der Vorder- und Rückseite jeweils nur die Vorderseite kopiert. Die Rückseite sehe auf den bei der Prüfung bereitgestellten Blättern anders aus. Bei den nachgereichten Blättern sei zudem ein anderer Stift benutzt worden. Der bei der tatsächlichen Prüfung genutzte Stift sei deutlich dunkler. Auch sei das Schriftbild bei den nachgereichten Blättern deutlich ordentlicher als das sich unter Zeitdruck bei den Prüfungen ergebende Schriftbild. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, warum der Kläger seine Lösungen nicht in das eigens hierfür ausgehändigte 24-seitige Lösungsheft geschrieben, sondern zusätzlich ausgegebene einzelne Blätter benutzt haben sollte. Diese zusätzlichen Konzeptblätter seien nur zu nutzen, wenn das Lösungsheft nicht ausreiche. Der Kläger habe indes längst nicht alle 24 Seiten gebraucht. Es handle sich um einen besonders schweren Fall des Täuschungsversuchs. Dieser habe zur Folge, dass die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ zu bewerten sei. Bei den formellen Einwänden des Klägers handle es sich offenkundig um einen Mustertext seines Prozessbevollmächtigten für prüfungsrechtliche Klageverfahren. Zwar könne sie aus technischen Gründen nicht mehr rekonstruieren, wie sich der Prüfungsausschuss und die Prüferdelegation bis zum 31.08.2024 zusammengesetzt habe. Die entsprechenden Listen existierten nur digital in der jeweils aktuellen Fassung und würden nach Änderungen überschrieben. Ebenso könne sie nicht mehr nachvollziehen, wer die Prüfung des Klägers ursprünglich korrigiert habe. Etwaige formelle Mängel seien wegen des schweren Täuschungsversuchs des Klägers allerdings ohnehin irrelevant. Selbst wenn die Prüfungsleistung wegen eventueller Verfahrensfehler neu bewertet werden müsste, würde die Prüfung unabhängig von etwaigen strafrechtlichen Folgen als Konsequenz der Täuschungshandlung mit 0 Punkten bewertet werden. Die Vorschrift des § 22 Abs. 5 FPO sei im Übrigen rechtmäßig und entspreche exakt der Regelung des § 42 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Vorgängen um seine NTG-Prüfung persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

Der Bescheid vom 14.08.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2024 ist nicht in einer den Kläger in seinen Rechten verletzenden Weise rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf die Zulassung zu einem weiteren Wiederholungsversuch für seine NTG-Prüfung noch einen Anspruch auf eine erneute Bewertung dieser Prüfung. Stattdessen hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger die vorliegende Fortbildungsprüfung nicht bestanden hat.

Dies folgt aus § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall (IndMetMeistV). Danach ist es für eine bestandene Prüfung insbesondere erforderlich, dass in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger im Prüfungsbereich „Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 IndMetMeistV) nicht mindestens 50 Punkte, sondern 17 Punkte erreicht hat. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgt für den Rechtsschutz gegen eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung, dass der zu prüfenden Person eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, eine Prüfungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistung geht. Insoweit steht den prüfenden Personen ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten dahingehenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob die prüfenden Personen dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist davon auszugehen, wenn die prüfenden Personen bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 11.

Das Gericht hat dabei die zugrunde liegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als dass die zu prüfende Person dagegen substantiierte Einwendungen vorbringt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, juris, Rn. 27.

Nach diesem Maßstab liegt ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor.

Dabei kann offenbleiben, ob der Prüfungsausschuss bzw. die Prüferdelegation ordnungsgemäß zusammengesetzt war, ob eine zulässige Anzahl von Personen korrigiert hat, ob die zuständigen Prüferinnen oder Prüfer korrigiert haben und ob diese ihre Bewertungen ordnungsgemäß vorgenommen und begründet haben. Selbst wenn diese Fehler tatsächlich vorliegen sollten, wäre der Kläger durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Er könnte daraus nichts für sich herleiten, weil die genannten Fehler allenfalls zu einem Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung führen würden und eine solche Neubewertung nur zu dem Ergebnis kommen könnte, dass die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten ist.

Die von dem Kläger geltend gemachten Einwände würden allenfalls zu einer Neubewertung seiner Prüfungsleistung, nicht aber zu einer Wiederholung der NTG-Prüfung führen.

Im Falle einer rechtswidrigen Prüfungsentscheidung hat der betroffene Prüfling einen Anspruch darauf, dass der Fehler beseitigt und eine neue, von dem Fehler nicht beeinflusste Prüfungsentscheidung herbeigeführt wird. Dabei darf ihm der fehlerhafte Vorgang nach dem Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen und es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Prüfung für ihn insgesamt unter Bedingungen stattfindet, die mit denjenigen Bedingungen bei einem normalen Prüfungsablauf vergleichbar sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 7.02 -, juris, Rn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21.02.2023 - 19 B 991/22 -, juris, Rn. 4; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 498 ff. m. w. N.

Insoweit ist für die Art der Fehlerbeseitigung wesentlich danach zu differenzieren, ob bereits das Verfahren zum Zwecke der Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerhaft durchgeführt worden ist oder ob der Mangel später bei der Bewertung der Leistungen aufgetreten ist. Betrifft ein festgestellter Fehler nur die der Prüfungsentscheidung zugrunde liegende Prüferbewertung, nicht aber zugleich auch die Ermittlung der Leistungen des Prüflings, ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben und grundsätzlich das Prüfungsverfahren mit einer erneuten, nunmehr fehlerfreien Bewertung der beanstandeten Prüfungsleistungen fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot der Überkompensation gebieten es in diesem Fall regelmäßig, dass der Prüfling keine weitere Chance erhalten darf, sondern sich an der von ihm unter fehlerfreien Prüfungsbedingungen erbrachten Prüfungsleistung messen lassen muss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfungsleistung entsteht nur ausnahmsweise, wenn eine Neubewertung etwa aufgrund des Zeitablaufs unmöglich geworden ist und dies dem Prüfling nicht angelastet werden kann. In allen anderen Fällen ist eine Neubewertung der ordnungsgemäß erbrachten und noch bewertbaren Prüfungsleistung unter Einhaltung aller, also auch der bislang verletzten Verfahrensregelungen geboten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2023 - 19 B 991/22 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 09.08.2018 - 6 A 179/17 -, juris, Rn. 7; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 509 m. w. N.

Nach diesem Maßstab könnte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Neubewertung seiner NTG-Prüfung geltend machen. Die vorgenannten Einwände zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation, zur Anzahl und zur Person der Prüferinnen und Prüfer sowie zu deren Bewertungen einschließlich der Begründung betreffen bloß die Frage der Bewertung der Leistungen des Klägers. Diese sind jedoch zuvor fehlerfrei ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Neubewertung durch die zuständigen Prüferinnen und Prüfer ist bei der vorliegenden schriftlichen Prüfung auch weiterhin möglich.

Im Rahmen einer solchen Neubewertung wäre die Prüfungsleistung des Klägers zwingend mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten.

Das folgt aus § 19 Abs. 3 Satz 1 FPO. Danach wird bei einer Täuschungshandlung die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Eine Täuschungshandlung liegt dabei gemäß § 19 Abs. 1 FPO vor, wenn es eine zu prüfende Person unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat durch zwei selbständige Handlungen jeweils eine Täuschungshandlung begangen.

Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger zum einen am 03.05.2024 nachträglich angefertigte Lösungsblätter bei der Prüfungsaufsicht nachgereicht und dass er zum anderen am 10.10.2024 im Rahmen der Prüfungseinsicht weitere nachträglich angefertigte Lösungsblätter zur Akte hinzugefügt hat, um die Beklagte über die im Rahmen der tatsächlichen Prüfung abgegebenen Unterlagen zu täuschen und somit das Prüfungsergebnis in einer für ihn günstigen Weise zu beeinflussen.

Die Prüfungsbearbeitung liegt für die meisten Aufgaben im Ergebnis in drei unterschiedlichen Fassungen vor, die angesichts der Handschrift gleichwohl allesamt von dem Kläger verfasst worden sind. Es liegt zunächst eine Bearbeitung in dem hierfür von der Beklagten originär vorgesehenen 24-seitigen Lösungsheft vor, die die Aufgaben 1 bis 7 und somit alle Aufgaben der vorliegenden Prüfung umfasst (vgl. Bl. 78 ff. der Beiakte 1). Hinzu kommen zwei Bearbeitungen auf zusätzlichen Konzeptblättern, die in einem Fall die Aufgaben 1 bis 5 und 7 (vgl. Bl. 62 ff. der Beiakte 1) und im anderen Fall die Aufgaben 2 bis 5 (vgl. Bl. 34 ff. der Beiakte 1) erfassen.

Insoweit kann bei lebensnaher Betrachtung zunächst ausgeschlossen werden, dass der Kläger diese drei Bearbeitungen allesamt innerhalb der 90-minütigen Prüfungszeit verfasst hat. Auf die entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat er das auch bereits nicht behauptet, sondern nur davon gesprochen, er habe die Aufgaben „wegen des Zeitdrucks“ einmal als Notizen bearbeitet und anschließend einmal in Ruhe durchgerechnet. Unabhängig davon, dass bei keiner der drei Bearbeitungen nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar ist, dass es sich um bloße Notizen handeln sollte, erklären diese Angaben nicht, wie es dazu kommen konnte, dass bei der Beklagten nicht nur zwei, sondern drei von dem Kläger erstellte Prüfungsbearbeitungen eingegangen sind.

Die Umstände des Einzelfalls lassen auch keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger die zweite und dritte Prüfungsbearbeitung nachträglich erstellt und einmal am zweiten Prüfungstag nachgereicht sowie einmal im Rahmen der Akteneinsicht hinzugefügt hat, um die Beklagte über die tatsächlich von ihm erbrachte Prüfungsleistung zu täuschen. So handelt es sich bei den für die beiden nachträglich erstellten Bearbeitungen genutzten Konzeptblätter um bloße Kopien der Konzeptblätter der Beklagten, was schon aus dem deutlich helleren Ton der Druckfarbe ersichtlich wird. Es bestehen derweil keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte diese Kopien angefertigt sowie in der Prüfung ausgeteilt haben könnte, zumal die Kopien auf ihrer jeweiligen Rückseite von dem Original der Beklagten abweichen. Während die Konzeptblätter der Beklagten nur auf der jeweiligen Vorderseite eine Kopfzeile enthalten (vgl. Beiakte 2), ist eine solche Kopfzeile bei den Kopien auch auf der jeweiligen Rückseite vorhanden. Hinzu kommt, dass der Kläger für die beiden weiteren Bearbeitungen einen anderen, dunkleren Stift verwendet hat, als er es für die tatsächliche Bearbeitung getan hat. Soweit er dies damit zu erklären sucht, dass ihm in der Prüfung tatsächlich der Stift leer gegangen sei, ist dies angesichts des auffälligen Zeitpunkts des Stiftwechsels als bloße Schutzbehauptung einzuordnen. Ebenso fällt auf, dass das Schriftbild des Klägers auf den nachgereichten Unterlagen etwas ordentlicher wirkt, was aufgrund des außerhalb der Prüfungssituation wegfallenden Zeitdrucks nachvollziehbar ist, und dass er die beiden weiteren Bearbeitungen nicht in dem von der Beklagten hierfür vorgesehenen Lösungsheft, sondern auf von ihr zusätzlich zur Verfügung gestellten Konzeptblättern verfasst hat. Es ist nicht ersichtlich, wie alle diese Umstände ohne das vorgenannte täuschende Verhalten zusammentreten sollten.

Die konkrete Vorgehensweise des Klägers ergibt sich für die am zweiten Prüfungstag nachgereichten Unterlagen aus dem an diesem Tag von der aufsichtsführenden Person erstellten Vermerk. Diese hat festgehalten, der Kläger sei erschienen, um seine zur Prüfung vom Vortag gehörigen Konzeptblätter mit den Lösungen abzugeben und er habe berichtet, dass er diese aus Versehen mit seinem Taschenrechner in die Tasche gepackt habe (vgl. Bl. 61 der Beiakte 1). Diese Angaben lassen sich zum einen in zwanglose Übereinstimmung mit den vorgenannten Umständen bringen und es bestehen zum anderen angesichts der Nennung des Namens und der Prüflingsteilnehmernummer des Klägers keine Anhaltspunkte für die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte Vermutung, dem Vermerk liege möglicherweise eine Verwechslung zugrunde.

Soweit der Kläger das täuschende Nachschieben von zwei Prüfungsbearbeitungen bestreitet, ist dies unglaubhaft. Er hat den vorgenannten Umständen keine überzeugenden Gesichtspunkte entgegengesetzt, sondern es vielmehr unternommen, seinen Täuschungsversuch im gerichtlichen Verfahren fortzusetzen. Soweit er etwa vorbringt, es sei schon deshalb haltlos, dass er im Rahmen der Einsichtnahme irgendwelche Unterlagen nachgeschoben habe, weil die Prüfungseinsicht unter Aufsicht stattfinde, schließt das nicht aus, dass es ihm in einem unbeobachteten Moment gelungen ist, die Unterlagen der Akte beizufügen. Soweit er zudem meint, er habe die vorgelegten Konzeptblätter nicht dahingehend kontrolliert, ob es sich möglicherweise um Kopien handle, entziehen solche Schutzbehauptungen den von der Beklagten aufgezeigten Umständen nicht die Aussagekraft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5 000 €

festgesetzt.

Gründe§

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.