Rechtsprechung / VG Köln / 17. Kammer / 2023

VG Köln Urteil vom 31.01.2023 – 17 K 5839/19

17. Kammer · ECLI:DE:VGK:2023:0131.17K5839.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger ist Miteigentümer des in Z. gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 000 mit der Lagebezeichnung H.-straße 61.

Das 206 m² große Grundstück grenzt mit seiner südwestlichen Seite an den streitgegenständlichen Wohnweg, der von der H.-straße in südöstlicher Richtung abzweigt und zu den Häusern Nr. 71 bis 91 führt. Das Gebiet ist unbeplant. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 3, Blatt 4) verwiesen.

Nachdem der Wohnweg 1958/1959 erstmalig hergestellt worden war, beauftragte die Bezirksvertretung III der Beklagten die Verwaltung mit Beschluss vom 30.11.2017, im Wohnweg H.-straße 71-91 eine Rampe zu bauen. Dabei ging die Beklagte ausweislich eines Vermerks vom 23.11.2017 davon aus, dass aufgrund topografischer Besonderheiten höhere Kosten anfallen würden als bei dem Ausbau der anderen Wohnwege in der H.-straße.

In ihrem Angebot für Planungsleistungen vom 08.02.2018 ging die V. GmbH aufgrund der Vorgabe der Beklagten zunächst von anrechenbaren Baukosten in Höhe von 35.000 Euro netto aus und setzte diese Summe auch in der 1. und 2. Abschlagsrechnung an. Nach einer Kostenberechnung „gemäß AKS“ vom 30.08.2018 bezifferte sie die Baukosten sodann auf gerundet 73.000 Euro brutto. In ihrer 3. Abschlagsrechnung vom 03.12.2018 sowie in der Schlussrechnung vom 07.02.2019 legte die V. GmbH für ihre Honorarberechnung schließlich anrechenbare Baukosten in Höhe von 61.743 Euro netto zugrunde.

Nach erfolgter Ausschreibung wurde am 06.02.2019 die Q. GmbH & Co. KG mit dem Bau der Rampe beauftragt. Die Auftragssumme belief sich auf 61.759,81 Euro brutto.

Im Rahmen der anschließenden Bauarbeiten vom 25.03.2019 bis zum 25.04.2019 wurde der Treppenaufgang erneuert und um eine rollstuhlgerechte Rampe ergänzt. Zudem wurden am oberen und unteren Ende der neugebauten Treppe taktile Elemente zur Orientierung von sehbehinderten Menschen im Boden eingebaut. Ferner ließ die Beklagte auf der gesamten Fläche des Wohnweges die alten Pflastersteine samt Tragschicht entfernen und durch eine Frostschutzschicht aus Kies, eine Schottertragschicht und neue Betonplatten ersetzen. Auch erfolgten - im Einzelnen streitige - Arbeiten an zwei Revisionsschächten. Der Revisionsschacht zu den Regenwasserleitungen lag im Bereich des Neigungswinkels der Rampe und wurde vollständig zurückgebaut. Dies war im Vergleich zur Anpassung des Schachtes an die Neigung der Rampe günstiger. Die Leitungen wurden dabei durchverbunden. Der Revisionsschacht zu den Abwasserleitungen befand sich vor den Bauarbeiten am oberen Ende der alten Treppe. Durch das Zurückversetzen der Treppe in den hinteren Bereich des Wohnweges lag nun auch dieser Schacht im Bereich der Bauarbeiten. Daher ließ die Beklagte die Abdeckung sowie einen Teil des Konus des Schachtes aufnehmen und den Schacht anschließend durch eine Abdeckplatte verschließen. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 06.05.2019. In der Schlussrechnung der Q. GmbH & Co. KG vom 07.05.2019 waren unter Position 7. verschiedene Stundenlohnarbeiten nach Verrechnungssätzen in Höhe von insgesamt 3.222,00 Euro netto aufgeführt.

Mit Bescheid vom 05.07.2019 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 3.203,68 Euro für die Baumaßnahme im Wohnweg H.-straße heran. Der zugrunde gelegte Aufwand von 62.051,91 Euro wurde dabei zu 80% auf die Anlieger umgelegt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Beklagte habe ihrer Berechnung einen fehlerhaften Maßfaktor zugrunde gelegt. Sein Wohnhaus sei nicht drei-, sondern lediglich zweigeschossig. Auch befänden sich die Abwasser- und Regenwasserkanäle unter dem Wohnweg im Eigentum der Stadt. Die Planungskosten der V. GmbH seien zu hoch, da diese fehlerhaft Honorarzone III zugrunde gelegt habe. Zudem sei sie auf einmal von einem Auftragswert von 61.743 Euro ausgegangen, was auf erhöhte Baukosten durch ungerechtfertigte Arbeiten an den Revisionsschächten zurückzuführen sei. Ferner habe die V. GmbH keinen „Umbauzuschlag“ von 20% abrechnen dürfen und die Position „Vorbereitung der Vergabe“ sei parallel auch von der Technischen Betriebe Leverkusen AöR (im Folgenden: TBL) abgerechnet worden. Letztere hätte zudem ohne Grundlage einen Verwaltungszuschlag in Höhe von 30% (917,99 Euro) berechnet. Schließlich seien das Versetzen der Treppe nach hinten sowie der Einbau der taktilen Elemente nicht erforderlich gewesen, da es an einem Gesamtleitsystem fehle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Fläche seines Grundstücks sei mit dem Faktor 1,5 vervielfältigt worden, da es sich um ein dreigeschossiges Reihenhaus handele. Ebenso sei bei allen Grundstücken im Abrechnungsgebiet verfahren worden, die mit baugleichen Reihenhäusern bebaut seien. Selbst wenn bei allen Grundstücken nur der Faktor 1,25 anzusetzen sein sollte, sei daher keine Mehrbelastung für den Kläger entstanden. Zudem seien die Kosten für die „Vorbereitung der Vergabe“ nicht doppelt abgerechnet worden, da sowohl die Erstellung des Ausbauplanes durch die V. GmbH als auch die Durchführung des Ausschreibungs- und Submissionsverfahrens durch die TBL Leistungen seien, die entsprechend der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (im Folgenden: HOAI 2013) unter der Rubrik „Vorbereitung der Vergabe“ abzurechnen seien.

Der Kläger hat am 29.09.2019 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, die Beklagte habe die ausgebaute Anlage nicht konkret bezeichnet und ihr Auswahlermessen bei der Heranziehung von Gesamtschuldnern nicht ausgeübt. Ferner gebe es Unstimmigkeiten bezüglich des Lieferscheines 0000.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Beitragsbescheid vom 05.07.2019 auf einen Betrag von 3.156,29 Euro reduziert, indem sie den von der TBL abgerechneten Verwaltungszuschlag in Höhe von 917,99 Euro aus dem beitragsfähigen Aufwand herausgerechnet hat.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 05.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2019 aufzuheben,

die Kanäle unter den baugleichen Gehwegen in den Häuserreihen H.-straße 21 bis 91 als öffentliche Kanäle anzuerkennen,

hilfsweise die Kanalisation der von der straßenbaulichen Maßnahme betroffenen Häuserreihen 57 bis 91 als städtische anzuerkennen,

die Geschosszahl seines Reihenmittelhauses in der H.-straße 61 auf zwei Geschosse festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere gehe sie bei der Gesamtschuldnerauswahl zwischen Ehegatten regelmäßig davon aus, dass die Einkommensverhältnisse des Ehemannes historisch bedingt über denen der Ehefrau lägen und der Ehemann dadurch leistungsfähiger sei. Sofern jedoch Tatsachen vorlägen, die diese Annahme entkräfteten, werde entsprechend anders ausgewählt. Bei der Unstimmigkeit in Bezug auf den Lieferschein 0000 handele es sich lediglich um einen Zahlendreher bzw. Eingabefehler, der später berichtigt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Parallelverfahren 17 K 5841/19 und 17 K 5892/19 sowie auf die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (A.). Hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. ist sie im Ganzen unzulässig (B.).

Mit dem Klageantrag zu 1. ist die Klage in Höhe von 47,39 Euro mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Beklagte den angefochtenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung insoweit aufgehoben hat.

Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2019 ist in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag für die im Wohnweg H.-straße Nr. 71 bis 91 durchgeführten Baumaßnahmen ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 20.12.2010 (im Folgenden: SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Beklagte zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung.

Die abgerechneten Maßnahmen sind dem Grunde und der Höhe nach beitragsfähig. Die hiergegen von dem Kläger erhobenen Einwände dringen nicht durch.

Im Einzelnen:

Der Beitragsbescheid ist formell rechtmäßig. Das Fehlen einer konkreten Bezeichnung der ausgebauten Anlage führt nicht zur Aufhebung des Bescheides.

Der Beitragsbescheid muss in seinem verfügenden Teil hinreichend erkennen lassen, von wem was für welches Grundstück gefordert wird. Die Bezeichnung der ausgebauten Anlage gehört demgegenüber lediglich zur Begründung des Bescheids.

Vgl. Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 67. Erg. Lfg. Stand September 2022, § 8 KAG Rn. 76 ff.

Das Fehlen einer Begründung führt nicht zur Aufhebung des Beitragsbescheids, da es sich bei Beitragsbescheiden um gebundene Verwaltungsakte handelt, bei denen Verfahrensfehler unbeachtlich sind, wenn, was bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen wegen der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW ergebenden Beitragserhebungspflicht regelmäßig der Fall ist, keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2013 - 15 A 2360/12 -, juris, Rn. 14; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 636 ff.

Daran gemessen sind die zum verfügenden Teil eines Beitragsbescheids gehörenden Parameter zur Berechnung des Beitrages im angefochtenen Beitragsbescheid enthalten (Bezeichnung des veranlagten Grundstücks und des Beitragspflichtigen, Höhe des geforderten Beitrags). Ob die von der Beklagten gewählte Bezeichnung der Anlage als „H.-straße“ mit dem Hinweis „Erneuerung Wohnweg, Treppenaufgang und Herstellung einer Rampe“ hinreichend präzise ist, kann dahinstehen, da selbst eine unzureichende oder gänzlich fehlende Begründung nicht zur Aufhebung des Bescheides wegen formeller Rechtswidrigkeit führen würde. Im Übrigen bestand für den Kläger offensichtlich kein Zweifel, für welche Baumaßnahme er zu einem Straßenbaubeitrag herangezogen wurde.

Die durchgeführten Maßnahmen sind dem Grunde nach beitragsfähig. Durch den Einbau einer Frostschutzschicht, den Neubau des Treppenaufgangs und dessen Ergänzung um eine rollstuhlgerechte Rampe sowie den Einbau taktiler Elemente am oberen und unteren Ende der neugebauten Treppe wurde der Wohnweg insgesamt beitragsfähig verbessert. Die Beitragsfähigkeit der Maßnahme wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt. Zweifel daran drängen sich ferner von Amts wegen nicht auf.

Der Beitrag ist auch in der noch streitgegenständlichen Höhe gerechtfertigt. Der von der Beklagten nach der Teilaufhebung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung noch angesetzte beitragsfähige (dazu 1.) und umlagefähige Aufwand (dazu 2.) ist nicht zu beanstanden; hiervon ausgehend ist der für das klägerische Grundstück noch festgesetzte Beitrag in Höhe von 3.156,29 Euro rechtmäßig (dazu 3.).

1. Beitragsfähig ist der Aufwand, der durch die Ausbaumaßnahme in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht wurde.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2016 - 15 A 2693/15 -, juris, Rn. 25, sowie Urteil vom 19.02.2008 - 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 37 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 394, 397 jeweils m.w.N.

Bei der Beurteilung der Art und Weise des Ausbaus sowie der Erforderlichkeit der Ausbaukosten steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten, die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht vielmehr allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Entscheidungsspielraums durchgeführten Ausbaumaßnahmen sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2019 - 15 B 1627/19 -, juris, Rn. 14, vom 10.10.2019 - 15 A 808/17 -, juris, Rn. 32, vom 16.07.2018 - 15 B 616/18 -, juris, Rn. 51, und vom 23.11.2016 - 15 A 2582/15 -, juris, Rn. 25.

Diese Grenze ist nur überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin nicht vertretbar sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.11.2016 - 15 A 2582/15 -, juris, Rn. 41 f. m.w.N., und vom 13.02.2014 - 15 A 36/14 -, juris, Rn. 23.

Daher können im Einzelfall auch solche Aufwendungen im beitragsfähigen Aufwand enthalten sein, die durch Mängel im Vergabeverfahren verursacht worden sind oder die für tatsächlich technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei hergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind. Auf derartige Umstände kann sich der Beitragspflichtige dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung, vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Einzelleistungen anzuerkennen und zu bezahlen, innerhalb jenes Entscheidungsspielraums bewegt hat, der ihr im Rahmen der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zur Verfügung steht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.01.2001 - 3 A 2373/93 -, juris, Rn. 5 (zum Erschlie­ßungsbeitragsrecht); zur Vergaberechtswidrigkeit vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.02.2008 - 15 A 2568/05 -, juris, Rn. 40 f. m.w.N., und Beschluss vom 20.01.2015 - 15 A 2382/13 -, juris, Rn. 21.

Gemessen an diesen Maßstäben begegnet der von der Beklagten nach der Reduzierung in der mündlichen Verhandlung noch angesetzte Aufwand der Höhe nach keinen Bedenken. Die Beklagte hat den Grundsatz der Erforderlichkeit insbesondere durch die Einbeziehung der Kosten für die Beauftragung der V. GmbH und der TBL (dazu a), das Zurückversetzen des Treppenaufgangs und den Einbau der taktilen Elemente (dazu b) sowie die Anpassungsarbeiten an den Revisionsschächten Regenwasser und Abwasser (dazu c) nicht verletzt.

Die Kosten für die Ingenieurleistungen der V. GmbH sowie der TBL sind beitragsfähig und in der noch streitgegenständlichen Höhe nicht zu beanstanden.

Kosten, die durch die Beauftragung eines Dritten mit der Bauplanung, Bauleitung und Bauüberwachung entstehen, sind grundsätzlich beitragsfähig.

Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 426; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 33 Rn. 63 m.w.N.

Die vom Kläger dagegen im Einzelnen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Die Beklagte durfte im Rahmen ihres Ermessensspielraumes davon ausgehen, dass die V. GmbH die Baumaßnahme nach den einschlägigen Bewertungsmerkmalen gemäß § 48 Abs. 2 bis 5 HOAI 2013 i.V.m. der Anlage 13 zurecht in die Honorarzone III („durchschnittliche Anforderungen“) und nicht - wie der Kläger meint - in die Honorarzone I („sehr geringe Anforderungen“) eingeordnet hat. Die Beklagte hatte bereits in einem Vermerk vom 23.11.2017 festgehalten, dass bei dem streitgegenständlichen Wohnweg topografische Besonderheiten vorliegen, die im Vergleich zu den bisher ausgebauten Wohnwegen eine Kostensteigerung zur Folge haben würden.

Der vom Kläger monierte Umbauzuschlag in Höhe von 20%, den sowohl die V. GmbH als auch die TBL in ihre Berechnung eingestellt haben, findet seine rechtmäßige Grundlage in § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013.

Ferner rügt der Kläger eine vermeintlich doppelte Abrechnung der Position „Vorbereitung der Vergabe“. Dabei handelt es sich jedoch um eine Position, unter welcher entsprechend den Vorgaben der HOAI 2013 verschiedene Leistungen abgerechnet werden können (vgl. Anlage 13 zur HOAI 2013). So hat die V. GmbH unter dieser Position die Erstellung des Ausbauplanes, die TBL darunter hingegen die Durchführung des Ausschreibungs- und Submissionsverfahrens abgerechnet. Eine doppelte Abrechnung gleicher Leistungen liegt nicht vor.

Ferner greift auch der Einwand des Klägers, die V. GmbH habe der Berechnung ihres Honorars zu hohe Baukosten zugrunde gelegt, nicht durch. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HOAI 2013 regeln, dass das Honorar für Grundleistungen nach den anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung zu ermitteln ist. Die Kostenberechnung ist gemäß § 2 Abs. 11 HOAI 2013 eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2013 sind die anrechenbaren Kosten nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln.

Die V. GmbH hat die Kostenberechnung vom 30.08.2018 nach der Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen (Verwaltungsvorschrift, kurz: AKS) und damit in HOAI-konformer Weise vorgenommen. In dieser Kostenberechnung wurden die Baukosten mit 73.000 Euro brutto ermittelt. Fehler bei der Kostenberechnung sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 HOAI 2013 ist jedoch die Umsatzsteuer nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Dem folgend hat die V. GmbH die der Kostenberechnung zu entnehmenden jeweiligen Nettobeträge ihrer Schlussrechnung vom 07.02.2019 zugrunde gelegt und die anrechenbaren Baukosten, nach denen sich ihr Honorar bemisst, mit 61.743 Euro netto angegeben. Dass die der Beauftragung der bauausführenden Q. GmbH & Co. KG zugrunde liegende Auftragssumme ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 06.02.2019 mit 61.759,81 Euro brutto schließlich deutlich geringer ausfiel, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Honorarberechnung der V. GmbH. Grundlage der Kostenberechnung ist nach § 2 Abs. 11 HOAI 2013 die Entwurfsplanung. Eine spätere Reduzierung der Baukosten ist im Übrigen vorteilhaft für die Beitragspflichtigen.

Auch die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Einbaus der taktilen Elemente und des Zurückversetzens der Treppe bleiben ohne Erfolg. Das Fehlen eines Gesamtleitsystems ist für die Frage der Erforderlichkeit der Kosten für den Einbau der taktilen Elemente irrelevant. Der Einbau solcher taktilen Elemente steht im Ausbauermessen der Gemeinde. Sie dienen der Benutzbarkeit der Anlage, so dass die Kosten hierfür in Abgrenzung zu den Kosten für Fahrbahnmarkierungen beitragsfähig sind.

Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 07.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris, Rn. 25.

Zudem ist nicht ersichtlich, dass die diesbezüglichen Kosten das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in grober Weise verletzen.

Gleiches gilt im Hinblick auf das Versetzen des Treppenaufganges weiter in den Wohnweg hinein, um die taktilen Elemente nicht im Gehwegbereich der H.-straße, sondern auf der Fläche des Wohnweges selbst einbauen zu können. Sofern der Kläger diesbezüglich einwendet, die Beklagte habe die Treppe im Rahmen der Bauarbeiten nur zurückversetzt, um den vom Regenwasserschacht unterspülten und maroden Abwasserschacht mit erneuern zu können, entbehrt dies jeder Grundlage und greift auch in der Sache nicht durch. Das Ausbaumotiv - bzw. wer oder was den Anstoß zu dem Ausbau gegeben hat - hat auf die Beitragsfähigkeit keinen Einfluss. Erheblich ist dafür allein, dass die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 2 KAG NRW - wie hier - objektiv vorliegen.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2019 - 15 B 1627/19 -, juris, Rn. 16, vom 20.06.2018 - 15 A 1619/17 -, juris, Rn. 18, vom 26.09.2017 - 15 B 825/17 -, juris, Rn. 28, und vom 17.08.2016 - 15 B 652/16 -, juris, Rn. 47.

Im Übrigen wurde der Abwasserschacht im Rahmen der Bauarbeiten nicht saniert, sondern lediglich teilweise abgebaut und verschlossen und dadurch letztlich stillgelegt (siehe sogleich).

Schließlich dringt der Kläger mit seinem zentralen Einwand betreffend die Vornahme vermeintlich ungerechtfertigter Arbeiten an den Revisionsschächten nicht durch.

Entscheidend für die Beitragsfähigkeit derartiger Anpassungsarbeiten, die selbst keine beitragsfähige Maßnahme darstellen, ist, ob sie unter straßenbaulichen Gesichtspunkten unmittelbar zur Verwirklichung des Bauprogramms notwendig sind oder ob sie nur anlässlich einer beitragsfähigen Maßnahme durchgeführt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.1999 - 15 A 1047/99 -, juris, Rn. 15 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.09.2009 - 6 CS 09.1753 -, juris, Rn. 16 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 22.03.2011 - 5 A 1657/09.Z -, juris, Rn. 7 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 414 f.

Zunächst erscheint es bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegend, dass die Schächte aufgrund der Erneuerung des Wohnwegoberbaus an das neue Bodenprofil angepasst werden mussten und die diesbezüglichen Anpassungsarbeiten damit zur Verwirklichung des Bauprogrammes notwendig waren.

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die anhand der - auch vom Kläger - vorgelegten Lichtbilder unschwer nachvollziehbaren Erläuterungen der Beklagten im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Da der Revisionsschacht zu den Regenwasserleitungen im Bereich des Neigungswinkels der Rampe lag, musste dieser zur Realisierung des Bauprogrammes zurückgebaut und die darunter liegenden Leitungen durchverbunden werden. Diesbezüglich macht der Kläger auch keine Einwände geltend.

Der Revisionsschacht zu den Abwasserleitungen befand sich vor den Bauarbeiten am oberen Ende der alten Treppe. Durch den Einbau von taktilen Elementen am oberen und unteren Ende der neuen Treppe wurde ein Zurückversetzen des Bauwerks in den hinteren Bereich des Wohnwegs notwendig. Dadurch lag der Revisionsschacht Abwasser nun ebenfalls im Bereich der Bauarbeiten und musste tiefergelegt werden, um den bauprogrammgemäßen Bau der Treppe sowie den Neuaufbau des Wohnwegoberbaus realisieren zu können. Dass die Beklagte durch die Art und das Maß der hierzu durchgeführten Arbeiten - Entfernung der Abdeckung sowie eines Teils des Konus des Schachtes und Verschließen des Schachts mit einer Abdeckplatte - von den ihr eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten in schlechthin unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

Die Einwendungen des Klägers geben keinen Grund für eine abweichende Beurteilung.

Insbesondere sind ausweislich der von der Kammer eingehend geprüften Rechnungen der Q. GmbH & Co. KG keine über die oben genannten - erforderlichen - Arbeiten an den Revisionsschächten hinausgehenden Leistungen abgerechnet und in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt worden. Dies betrifft auch den vom Kläger beanstandeten Lieferschein 0000, bei welchem es sich laut der Beklagten um einen Zahlendreher bzw. Eingabefehler handeln soll. Der Kläger ist der Ansicht, es müsse ein weiterer Lieferschein mit der Nummer 0000 existieren, auf welchem ungerechtfertigte Arbeiten an dem Revisionsschacht Abwasser dokumentiert worden seien. Welche Arbeiten konkret zu Unrecht abgerechnet worden sein sollen, erschließt sich der Kammer jedoch nicht und konnte vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht angegeben werden. Da diese Arbeiten jedenfalls nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt worden sind, ist eine weitere Aufklärung nicht erforderlich.

Schließlich begegnet die vom Kläger als „Doppelabrechnung“ bezeichnete Abrechnung von Stundenlohnarbeiten zusätzlich zur Abrechnung nach Einheitspreisen keinen beitragsrechtlich relevanten Bedenken. Denn dass dadurch der Aufwand unangemessen erhöht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwands ergibt sich - wie oben bereits ausgeführt - lediglich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit, der im Unterschied zu § 129 Abs. 1 BauGB in § 8 Abs. 4 KAG NRW zwar nicht ausdrücklich erwähnt ist, aber auch hier gilt.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2016 - 15 A 1588/14 -, juris, Rn. 9.

Dass die angefallenen zusätzlichen Stundenlohnkosten nicht aus Gründen des Straßenbaus sachlich gerechtfertigt waren, ist nicht ersichtlich. Mit Blick darauf war die Beklagte nicht gehalten, Positionen der Schlussrechnung zu beanstanden oder gar die Bezahlung gegenüber der Q. GmbH & Co. KG zu verweigern.

Im Übrigen ist eine Abrechnung zusätzlicher Stundenlohnarbeiten bei Bauleistungen grundsätzlich zulässig, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EU VOB/A, § 2 Abs. 10 und § 15 VOB/B (sog. angehängte Stundenlohnarbeiten), und wird nach den Erkenntnissen der Kammer insbesondere bei Handarbeiten an Kabeln und Leitungen (wie hier) regelmäßig praktiziert. Die Beteiligten können danach bereits im Leistungsverzeichnis Verrechnungssätze für ggf. anfallende Stundenlohnarbeiten aufnehmen. Anschließend können die Stundenlohnarbeiten während der Bauarbeiten nach den festgelegten Preisen beauftragt und durch Lieferscheine/Stundenlohnzettel nachgewiesen werden.

Vgl. Messerschmidt, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B, 8. Aufl. 2022, § 15 VOB/B, Rn. 4 f., 27; Kandel, in: BeckOK VOB/B, 50. Edition, Stand: 31.10.2022, § 2 Abs. 10 VOB/B, Rn. 6; von dem Knesebeck, in: BeckOK Vergaberecht, 27. Edition, Stand: 31.01.2022, § 7 EU VOB/A, Rn. 30.

Die in der Schlussrechnung der Q. GmbH & Co. KG vom 07.05.2019 unter 7. aufgeführte Position: „Verrechnungssätze Stundenlohnarbeiten“ in Verbindung mit den täglich ausgefüllten Lieferscheinen sprechen für eine entsprechende Vorgehensweise.

Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht erkennbar, dass die Beklagte mit den durchgeführten Arbeiten den Grundsatz der Erforderlichkeit überschritten hätte.

2. Die Beklagte hat auch den umlagefähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Dabei hat sie gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 SBS zu Recht für den Wohnweg einen Anliegeranteil von 80% am beitragspflichtigen Aufwand angesetzt.

3. Fehler bei der Bildung des Verteilungsgebietes sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt der vom Kläger beanstandete Ansatz eines Maßfaktors von 1,5 für 3 Geschosse (§ 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 4 lit. a) SBS) nicht dazu, dass für sein Grundstück ein zu hoher Beitrag festgesetzt worden wäre. Denn die Beklagte hat einheitlich für alle - baugleichen und damit auch gleichgeschossigen - Reihenhäuser im Verteilungsgebiet einen Maßfaktor von 1,5 angesetzt. Selbst wenn der klägerische Vortrag zuträfe, sein Haus besitze lediglich zwei Vollgeschosse und hätte nur mit einem Maßfaktor von 1,25 veranlagt werden dürfen, so würde sich dies im Ergebnis nicht auswirken, da dies dann für alle Grundstücke des Abrechnungsgebietes gälte.

Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass (nur) der Kläger zum vollen Beitrag herangezogen worden ist, obwohl auch seine Ehefrau Miteigentümerin des Grundstücks ist. Rechtliche Bedenken gegen die von der Beklagten vorgenommene Ermessensentscheidung zur Gesamtschuldnerauswahl zwischen den Ehegatten bestehen nicht. Die Beklagte kann innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und eine offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2018 - 11 A 3113/17 -, juris, Rn. 26 ff.

Durch das Abstellen auf eine im Regelfall bestehende historisch bedingte höhere Leistungsfähigkeit der Ehemänner hat die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten.

Siehe dazu aus älterer Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 138.81 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 31.05.1988 - 2 A 2265/84 -, juris, Rn. 12.

Der Kläger hat auch nichts für einen Ausnahmefall aufgezeigt.

Schließlich vermag der Kläger auch mit seinem Einwand nicht durchzudringen, seine Ehefrau habe keinen eigenen Beitragsbescheid erhalten und sei daher rechtsschutzlos. Ein Miteigentümer kann lediglich die ermessensfehlerhafte eigene Heranziehung rügen, nicht aber, dass ein anderer Miteigentümer keinen eigenen Bescheid erhalten habe.

Vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 66. Erg. Lfg. Stand September 2022, § 8 KAG Rn. 576 m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2009 - 15 B 1247/09 -, juris, Rn. 10.

B. Die Klageanträge zu 2. und 3. einschließlich des Hilfsantrages sind unzulässig, da dem Kläger ein entsprechendes Feststellungsinteresse fehlt.

Statthafte Klageart ist nach Auslegung des Klagebegehrens unter verständiger richterlicher Würdigung des Sachverhaltes (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) jeweils die Feststellungsklage. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage ist das Bestehen eines berechtigten Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder persönlicher Art, § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches Interesse ergibt sich für den Kläger weder aus seinem Vortrag noch ist es sonst ersichtlich.

In Bezug auf die beantragte Feststellung der Öffentlichkeit der „Kanäle“ unter den Gehwegen in den Häuserreihen H.-straße 21 bis 31, 33 bis 43, 45 bis 55 und 71 bis 91 sind die klägerischen Interessen nicht tangiert, da die Entwässerung des Grundstücks des Klägers nicht über die unter diesen Gehwegen verlaufenden Leitungen erfolgt. Die Frage der Öffentlichkeit der Leitungen unterhalb des Gehweges zu den Häusern Nr. 57 bis 69, zu denen auch das klägerische Grundstück gehört, ist weder für die Abrechnung der hier streitgegenständlichen Baumaßnahme nach § 8 KAG NRW relevant noch ist ein sonstiges Feststellungsinteresse erkennbar. Eine Abrechnung nach § 10 KAG NRW steht nach Aktenlage nicht an. Sollte die Öffentlichkeit der Leitungen zukünftig in einem Kostenersatzverfahren nach § 10 KAG NRW relevant werden, so ist der Kläger auf eine - ihm zumutbare - Anfechtungsklage gegen einen etwaigen Kostenersatzbescheid zu verweisen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit der „Kanäle“ in den Häuserreihen Nr. 57 bis 91 ist bereits vollinhaltlich im Hauptantrag zu 2. enthalten und aus denselben Gründen ebenfalls unzulässig.

Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3. betreffend die Feststellung der Geschosszahl des klägerischen Reihenmittelhauses auf zwei Geschosse ist ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Die - möglichweise fehlerhafte - Anwendung des Geschosszahlmaßstabs im streitgegenständlichen Beitragsbescheid hatte aus den oben genannten Gründen im Ergebnis keine nachteiligen Konsequenzen für den Kläger, die ein Feststellungsinteresse begründen könnten. Unabhängig davon wäre eine solche Feststellungsklage subsidiär gegenüber der mit dem Klageantrag zu 1. erhobenen Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid.

Sollte der Kläger mit dem Feststellungsantrag hingegen im Rahmen einer - grundsätzlich möglichen - vorbeugenden Feststellungsklage die Festschreibung der Geschosszahl auch für etwaige zukünftige Beitragsbescheide erreichen wollen, so fehlt ihm das hierfür erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse. Dem Kläger wäre dann ein Vorgehen im Wege der Anfechtungsklage gegen einen etwaigen künftigen Beitragsbescheid zumutbar.

Im Übrigen handelt es sich bei der Feststellung der Geschosszahl bereits nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.

Möstl, in: BeckOK VwGO, 63. Edition, Stand: 01.07.2022, § 43 VwGO, Rn. 1.1 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Bei der Anzahl der Geschosse handelt es sich um einen tatsächlichen Umstand, der jederzeit Änderungen unterliegen kann und keine rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.203,68 €

festgesetzt.

Gründe§

Der festgesetzte Betrag entspricht der Summe aus der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) und einem nach Ermessen festgesetzten Streitwert für die Klageanträge zu 2. und 3. von je 1.000 Euro (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.