Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.11.2012 – VII ZR 200/10Architektenvertrag: Preiskontrolle für Vereinbarung einer Baukostengarantie mit Prämie bei Unterschreitung der BaukostenZitiert von 2
- BGH, 26.01.2012 – VII ZR 128/11Architektenhonorar: Vergütung der im Rahmen der Konstruktionsplanung erfolgten Brandschutzplanung als besondere Leistung bzw. isolierte besondere LeistungZitiert von 3
- OLG Dresden, 20.05.2025 – 2 U 38/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.05.2023 – 19 U 79/22
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- LG Krefeld, 11.02.2010 – 5 O 185/04
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 05.11.2025 – 11 U 138/23Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 30.10.2025 – 4 EO 16/25
- AG München, 21.07.2025 – 1291 C 22058/24 WEG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-1 (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-2 (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-3 (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-4 (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-5 (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-6 (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-7 (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-8 (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-9 (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-10 (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-11 (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.