Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 2 Begriffsbestimmungen

Stand: 10.06.2019

Bund38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-1 (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-2 (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-3 (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-4 (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-5 (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-6 (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-7 (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-8 (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-9 (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-10 (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:

1.
Vorplanungsergebnisse,
2.
Mengenschätzungen,
3.
erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und
4.
Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.

Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-11 (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:

1.
durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,
2.
Mengenberechnungen und
3.
für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.

Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.

§ 1 § 2a