Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-1 (1) Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-2 (2) Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-3 (3) Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-4 (4) Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-5 (5) Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-6 (6) Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-7 (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-8 (8) Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-9 (9) Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-10 (10) Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde:
Wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/2#abs-11 (11) Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde:
Wird die Kostenberechnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 2 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.11.2012 – VII ZR 200/10Architektenvertrag: Preiskontrolle für Vereinbarung einer Baukostengarantie mit Prämie bei Unterschreitung der BaukostenZitiert von 3
- BGH, 26.01.2012 – VII ZR 128/11Architektenhonorar: Vergütung der im Rahmen der Konstruktionsplanung erfolgten Brandschutzplanung als besondere Leistung bzw. isolierte besondere LeistungZitiert von 3
- OLG Dresden, 20.05.2025 – 2 U 38/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.05.2023 – 19 U 79/22
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- LG Krefeld, 11.02.2010 – 5 O 185/04
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 12.06.2026 – 18 O 193/25
- OLG Köln, 05.11.2025 – 11 U 138/23Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 30.10.2025 – 4 EO 16/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.