Rechtsprechung / VG Köln / 2022

VG Köln Urteil vom 21.11.2022 – 7 K 4668/18

ECLI:DE:VGK:2022:1121.7K4668.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_2

Die am 00.00.1988 in L.         (ehemals: UdSSR, jetzt Kasachstan) geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Mit der Klage begehrt sie die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_3

Die Klägerin stellte am 30.11.2016 einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt auf Aufnahme als Spätaussiedlerin. Laut ihrer am 00.00.2016 neu ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter des deutschen Volkszugehörigen B.        N.          und der russischen Volkszugehörigen U.       N.          . Aus einer beigefügten Bescheinigung ergibt sich, dass der Vater in der ursprünglich ausgestellten Geburtsurkunde als Ukrainer eingetragen gewesen war. Wegen einer Änderung der Nationalität des Vaters im Jahr 2016 wurde die Geburtsurkunde entsprechend angepasst. Im Antrag wurde angegeben, dass die Mutter des Vaters, M.      N.          , geb. T.       , eine Deutsche gewesen sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_4

Sie selbst sei in ihrem ersten Inlandspass als Russin eingetragen gewesen. In ihrem aktuellen Inlandspass vom 24.10.2016 sei die deutsche Nationalität angegeben. Sie habe die deutsche Sprache als Kind von ihrem Vater und ihrer Großmutter gelernt. Außerdem habe sie deutsche Sprachkenntnisse im Zentrum „Wiedergeburt“ sowie an der Universität L.         und der Universität L1.      erwerben. Sie könne alles verstehen und fließend deutsch sprechen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_5

Die Großmutter der Klägerin väterlicherseits, M.      N.          , lebt seit 1991 mit ihrem Ehemann in W.       bei L1.      . Sie ist als Vertriebene anerkannt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_6

Die Klägerin studierte nach ihrem Schulabschluss von 2006 bis 2010 an der Staatlichen Universität L.         . Das Studium schloss sie mit einem Diplom ab. Von Oktober 2010 bis zum 22.10.2014 nahm sie zunächst an einem deutschen Sprachkurs teil und absolvierte sodann an der Universität L1.      ein Master-Studium der Anglistik und Amerikanistik. Unter dem 13.02.2015 wurde ihr auf ihren Antrag eine bis zum 01.08.2016 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt. Von Oktober 2014 bis September 2016 arbeitete sie zunächst als Praktikantin, dann als Aushilfe beim E.   e.V. In dieser Zeit bewarb sie sich vergeblich auf insgesamt 94 studienadäquate Stellen im Bundesgebiet. Am 15.08.2016 kehrte sie in ihre Heimat zurück. Am 01.09.2016 nahm sie eine Tätigkeit als Englisch-Dozentin an der Staatlich-Technischen Universität in L.         auf.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_7

Der Bruder der Klägerin, W1.         N.          , studierte seit 2009 Maschinenbau an der Universität L1.      , seit dem Jahr 2013 belegte er dort ,einen Masterstudiengang in der Fachrichtung Maschinenbau.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_8

Der Vater der Klägerin, B.        N.          , stellte am 08.12.2014 einen Aufnahmeantrag sowie einen Antrag auf Einbeziehung seiner Ehefrau sowie seiner Kinder W2.        (der Klägerin), W1.         und J.     in seinen Aufnahmeantrag. Am 06.06.2016 wurde ihm ein Aufnahmebescheid erteilt. Die Tochter J.     erhielt einen Einbeziehungsbescheid.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_9

Der Einbeziehungsantrag des Vaters zugunsten der Klägerin sowie ihres Bruders wurde mit Bescheiden vom 08.06.2016 abgelehnt, weil die Tochter und der Sohn wegen des Studiums in Deutschland keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet hätten und deshalb eine gemeinsame Aussiedlung nicht möglich sei, § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Wegen des fehlenden Wohnsitzes könne auch keine besondere Härte festgestellt werden, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, weil die Ausreise zu Studienzwecken und daher freiwillig erfolgt sei.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_10

Gegen beide Bescheide legte der Vater der Klägerin am 30.06.2016 Widerspruch ein. Er erklärte, die Tochter W2.        halte sich seit 2010 nur zu Studienzwecken in Deutschland auf. Ihren Wohnsitz in L.         habe sie nicht aufgegeben, sondern besitze nach wie vor ein eigenes Zimmer im Elternhaus. In der Ferienzeit komme sie nach Möglichkeit nach L.         . Die Aufenthaltserlaubnis sei der Tochter nur zum Zweck des Studiums erteilt worden, aber nicht zum Zweck der Niederlassung. Auch der Sohn habe seinen Wohnsitz in L.         nicht aufgegeben.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_11

Der Vater des Klägers erhielt am 14.06.2017 einen Einbeziehungsbescheid für seine Ehefrau, nachdem diese das erforderliche Sprachzertifikat vorgelegt hatte.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_12

Durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.2018 wurde der Widerspruch von B.        N.          gegen die Ablehnung der Einbeziehung seiner Tochter W2.        zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, zwar sei diese in der Zwischenzeit wieder nach L.         zurückgekehrt. Sie habe jedoch zuvor ihren Wohnsitz dort aufgegeben. Nach der Ausstellung des Masterzeugnisses am 22.10.2014 habe sie laut einer amtlichen Meldebescheinigung noch bis zum 15.08.2016 in W.       gewohnt. Dieser fast zweijährige Aufenthalt habe nicht Studienzwecken gedient und lasse auf eine Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland schließen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_13

Hiergegen erhob der Vater der Klägerin am 28.05.2018 Klage – 7 K 3994/18 – . Er ließ vortragen, seine Tochter habe in der Zeit ihres Studiums und danach keinen Wohnsitz in Deutschland begründet. Mit Bescheid vom 25.09.2018 erteilte das BVA dem Vater der Klägerin im Wege eines Vergleichs den begehrten Einbeziehungsbescheid für die Klägerin. Die Klage wurde daraufhin zurückgenommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_14

Der eigene Aufnahmeantrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13.01.2017 abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG. Danach müsse der Wohnsitz des Antragstellers ununterbrochen vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete bestanden haben. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_15

Sie habe sich insgesamt 6 Jahre in Deutschland aufgehalten und hier ihren Wohnsitz begründet. Auch nach Abschluss ihres Studiums im Jahr 2014 sei sie nicht nach Kasachstan zurückgekehrt, sondern habe als Praktikantin und Aushilfe ihren Lebensunterhalt verdient. Erst nach Ablehnung des Einbeziehungsantrages sei sie in ihr Herkunftsland zurückgekehrt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_16

Der Umstand, dass die Klägerin in dieser Zeit noch in Kasachstan gemeldet gewesen sei, ändere an der Wohnsitzbegründung nichts. Spätestens nach dem Abschluss des Studiums habe bei der Klägerin nicht mehr der Wille bestanden, an ihrem Geburtsort den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben. Denn sie habe aufenthaltsverlängernde Maßnahmen ergriffen, statt umgehend nach Kasachstan zurückzukehren.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_17

Hiergegen erhob die Klägerin am 01.03.2017 Widerspruch und erklärte, der Bescheid enthalte Fehler.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_18

Mit Schreiben vom 14.10.2017 an das Bundesverwaltungsamt teilte der Vater der Klägerin auf Anfrage des BVA mit, dass diese geheiratet habe und nun den Namen „W2.        C.    “ trage. Derzeit halte sie sich in Moskau auf. Ihr Studium in Deutschland habe sie im Wintersemester 2014/2015 abgeschlossen. Am 15.08.2016 sei sie nach Kasachstan zurückgekehrt. Vom 01.09.2016 bis zum 29.08.2017 habe sie an der Technischen Universität L.         gearbeitet und in dieser Zeit im Elternhaus gewohnt. Seit dem 15.09.2017 arbeite sie bei der E.   S.   in N1.      . Es werde eine Kopie des neuen am 25.07.2017 wegen der Eheschließung ausgestellten Reisepasses vorgelegt, der alte Pass sei eingezogen worden. Ferner sei die Tochter während des Studiums regelmäßig nach Kasachstan gereist.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_19

Durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.2018 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf den Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der zweijährige Aufenthalt nach Abschluss des Studiums habe nicht Studienzwecken gedient. Insofern habe die Klägerin in dieser Zeit einen Wohnsitz in Deutschland begründet. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20.06.2018 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Astana zugstellt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_20

Am 25.06.2018 hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage per Fax Klage erhoben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_21

Dieser ist der Auffassung, bei einem Studienaufenthalt in Deutschland liege nach der Rechtsprechung des OVG Münster in der Regel keine Wohnsitzaufgabe im Herkunftsgebiet vor. Denn es fehle an dem Willen, sich dauerhaft niederzulassen. Auch für die Zeit nach Abschluss des Studiums sei keine andere Beurteilung geboten. Der Klägerin sei am 13.02.2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG (jetzt § 16 Abs. 5 AufenthG) erteilt worden. Nach dieser Vorschrift könne die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate nach Abschluss des Studiums zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. In dieser Zeit sei eine Erwerbstätigkeit gestattet. Der Klägerin sei es wegen der generell schlechten Arbeitsmarktlage in ihrem Fachgebiet nicht gelungen, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Faktisch handele es sich hierbei um eine Verlängerung des Studienaufenthaltes. Insgesamt habe sich die Klägerin für einen überschaubaren Zeitraum in Deutschland aufgehalten. Deshalb liege kein Fall eines Langzeitstudiums mit einer faktischen Aufenthaltsverfestigung vor.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_22

Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Kasachstan während des gesamten Zeitraums nicht aufgegeben und sei dort weiterhin gemeldet geblieben. Im Übrigen habe sie sich regelmäßig für längere Zeiträume in Kasachstan aufgehalten, nämlich vom 10.08.2011 bis zum 09.10.2011, von August 2012 bis Oktober 2012 und vom 20.12.2014 bis zum 04.01.2015.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_23

Nach Erteilung des Einbeziehungsbescheides an ihren Vater erklärte die Klägerin, sie wolle im Jahr 2019 gemeinsam mit dem Vater nach Deutschland übersiedeln. Danach könne die Klage zurückgenommen werden. Im Hinblick darauf wurde das Verfahren durch Beschluss vom 19.11.2018 ruhend gestellt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_24

Der Vater der Klägerin und ihre Schwester J.     reisten im September 2019 nach Deutschland ein.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_25

Die inzwischen geborene Tochter der Klägerin, B1.        , wurde in den Aufnahmebescheid ihres Großvaters einbezogen. Der Ehemann der Klägerin wurde in den Aufnahmebescheid seines Schwiegervaters als miteinreisender Familienangehöriger nach § 8 BVFG eingetragen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_26

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Klägerin nach wie vor in N1.      lebe. Ein konkreter Übersiedlungstermin stehe noch nicht fest. Das Klageverfahren solle fortgeführt werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_27

Die Klägerin beantragt,

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_28

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 13.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2018 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_29

Die Beklagte beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_30

die Klage abzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_31

Sie hält an ihrer Auffassung fest, die Klägerin erfülle nicht das Wohnsitzerfordernis des § 4 BVFG. Sie habe ihren Wohnsitz spätestens nach Abschluss ihres Studiums im Oktober 2014 nach Deutschland verlagert. Durch die zahlreichen Bewerbungen um einen Arbeitsplatz habe die Klägerin ihren Willen zum dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet dokumentiert.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_32

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Vaters – 7 K 3994/18 – sowie auf die von der Beklagten Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren Bezug genommen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_33

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_34

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_35

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat, bis er im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelt ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_36

Diese Anforderungen erfüllt die Klägerin nicht, weil sie seit ihrer Geburt keinen durchgehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat. Sie hatte ihren Wohnsitz nach Überzeugung des Gerichts in den Jahren 2010 bis 2016 bereits aus ihrem Herkunftsgebiet in Kasachstan in das Bundesgebiet verlagert.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_37

Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_38

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -; Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_39

Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird eine (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_40

vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_41

Mehrfache Wohnsitze stellen die Ausnahme dar, denn diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese tatsächlich und dauernd bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein,

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_42

vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 - und vom 14.05.2018 - 11 A 648/17 -.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_43

Zu den Umständen, die für die Beurteilung einer dauerhaften Niederlassung an einem Ort maßgeblich sind, gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen. Bei jungen Menschen ist insbesondere auch die familiäre Bindung an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung zu berücksichtigen. Bei der Aufnahme eines Studiums im Ausland wird daher nicht ohne weiteres ein eigenständiger Wohnsitz am Ort des Studiums gegründet, sondern erst dann, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Wohnort gelöst oder völlig abgebrochen werden. Daher kann eine Aufgabe des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort auch dann zu verneinen sein, wenn das Studium mehrere Jahre dauert. Denn in diesen Fällen bleibt der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, zumeist in der Gestalt der Kernfamilie zurück und entsteht nur eine zeitlich umrissene Trennung, die nach Abschluss des Studiums beendet wird,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_44

vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 - VIII C 141.67 - , Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87.12 - ; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 - ; Urteil der Kammer vom 23.10.2017 - 7 K 11706/16 und vom 03.12.2018- 7 K 2962/18 - .

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_45

Obwohl die Klägerin nur von einem befristeten Aufenthalt zu Studienzwecken spricht, deuten die vorliegenden Umstände hier eindeutig darauf hin, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten im Verlauf ihres insgesamt 6 Jahre dauernden Aufenthalts in L1.      – von Oktober 2010 bis August 2016 – aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hat. Hierbei hat es sich nicht lediglich um einen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken gehandelt, sondern um die Begründung ihres Lebensschwerpunktes in Deutschland.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_46

Denn die Klägerin hat zum einen am Wohnort der Großeltern in W.       bei L1.      eine dauerhafte Niederlassung begründet. Zum anderen hat sie spätestens mit Ende des Studiums im Oktober 2014 den Entschluss gefasst, dauerhaft in Deutschland zu bleiben und nicht in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren. Dies ergibt sich daraus, dass sie nach der Beendigung des Studiums nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, sondern alle Anstrengungen unternommen hat, um dauerhaft in Deutschland zu leben. Zu diesem Zweck hat sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG beantragt, die es ihr zunächst ermöglichte, ihren Aufenthalt legal fortzusetzen und sich eine studienadäquate Arbeitsstelle zu suchen. In der Zeit ab Oktober 2014 bis August 2016 konnte sie ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit als Praktikantin, später als Aushilfe beim E.   e.V. sichern. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ebenfalls ein Indiz für den Willen, dauerhaft in Deutschland zu bleiben und hier den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Auch die umfangreichen Bewerbungen auf eine studienadäquate Stelle in der Zeit nach ihrem Studium zeigen, dass sie ihren Aufenthalt in Deutschland dauerhaft fortsetzen wollte. Dass dies unglücklicherweise nicht gelungen ist, lag nicht am Willen der Klägerin, sondern an dem Umstand, dass ihre Bewerbungen – möglicherweise wegen der starken Konkurrenz in ihrem Fachgebiet – letztlich nicht erfolgreich waren.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_47

Ein Indiz für den Willen, einen Wohnsitz in Deutschland zu begründen, liegt auch darin, dass der Schwerpunkt ihrer familiären Beziehungen in dem fraglichen Zeitraum bereits in Deutschland lag bzw. dorthin verlegt werden sollte. Die Klägerin hat während ihres Aufenthaltes in Deutschland in der Nähe ihrer ebenfalls in W.       lebenden Großeltern gewohnt. Außerdem hat ihr Bruder zur gleichen Zeit in L1.      studiert wie sie selbst. Die Stellung des Aufnahme- und Einbeziehungsantrages des Vaters der Klägerin im Dezember 2014 zeigt, dass auch ihre Eltern sowie alle Geschwister nach Deutschland übersiedeln sollten und die Herkunftsfamilie dort dauerhaft ihren Wohnsitz begründen sollte.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_48

Hierzu ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Klägerin keine Arbeitsstelle in Deutschland finden konnte und die Einbeziehungsanträge für die Klägerin und ihren Bruder durch die Bescheide vom 08.06.2016 zunächst abgelehnt worden waren, sodass die Klägerin wegen des Ablaufs ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG gezwungen war, im August 2016 in das Herkunftsgebiet zurückzukehren. Die Stellung eines eigenen Aufnahmeantrages im November 2016 bestätigt, dass die Klägerin weiterhin versucht hat, nach Deutschland überzusiedeln, nachdem der erste Versuch gescheitert war. Hieraus kann auch rückblickend gefolgert werden, dass sie vor ihrer unfreiwilligen Ausreise im August 2016 den Willen hatte, auf Dauer in Deutschland zu bleiben.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_49

Dem steht nicht entgegen, dass sie nach wie vor ein Kinderzimmer im Haus der Eltern hatte. Das Vorhandensein eines nicht benutzten Kinderzimmers sagt weder etwas über eine tatsächliche Niederlassung, noch über den Niederlassungswillen aus. Auch die vorgetragenen jeweils 2 Monate dauernden Aufenthalte in der Heimat während der Semesterferien in den Jahren 2011, 2012 und die kurze Reise zum Jahreswechsel 2014 – 2015 ändern an dieser Einschätzung nicht. Diese Aufenthalte sind zu kurz und zu unregelmäßig, um die Annahme zu begründen, dort habe weiterhin ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bestanden. Außerdem zeigen sie eine abnehmende Bereitschaft der Klägerin, ihre Ferien in ihrem Herkunftsgebiet zu verbringen. Im Jahr 2013 ist keine Ferienreise vorgetragen. In den Jahren 2014 und 2015 hat die Klägerin sich insgesamt nur für 14 Tage in ihrer Heimat aufgehalten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_50

Eine eigene Familie hatte die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum bis August 2016 in ihrem Herkunftsgebiet noch nicht gegründet. Erst im Oktober 2017 teilte ihr Vater mit, dass die Klägerin geheiratet habe.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_51

Schließlich ist der Umstand, dass die Klägerin noch in ihrem Heimatort polizeilich gemeldet war, für die Frage des Wohnsitzes nicht relevant. Aus diesem Umstand kann lediglich gefolgert werden, dass die Klägerin sich am Heimatort nicht abgemeldet hat. Die fortbestehende Meldung sagt weder etwas über die objektive Niederlassung noch über den Niederlassungswillen aus.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_52

Da es an einem ununterbrochenen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten fehlt, erfüllt die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 BVFG. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Klägerin auch keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. Denn es fehlt an dem erforderlichen Bekenntnis zum deutschen Volkstum, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in ihrem ursprünglichen Inlandspass als Russin eingetragen war. Zwar hat sie die Nationalität im Jahr 2016 geändert und hat sich in ihrem Inlandspass vom 24.10.2016 als Deutsche eintragen lassen. Diese Änderung ist jedoch im Zusammenhang mit ihrem am 30.11.2016 gestellten Aufnahmeantrag erfolgt und kann deshalb nicht als Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins gewertet werden,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_53

vgl. hierzu im Einzelnen: VG Köln, Urteil vom 14.06.2022 – 7 K 3207/18 – .

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_54

Hieraus ergibt sich lediglich der Wille, irgendwann nach Deutschland auszuwandern. Ob die Klägerin tatsächlich das Bewusstsein hat, deutsche Volkszugehörige zu sein, bleibt zweifelhaft. Denn die Klägerin hat bisher die Möglichkeit, mit Hilfe des ihrem Vater erteilten Einbeziehungsbescheides mit Ehemann und Kind nach Deutschland auszusiedeln, nicht wahrgenommen.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_57

Rechtsmittelbelehrung

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_58

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_60

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_61

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_62

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_63

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_64

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_65

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_66

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_67

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_68

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_69

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_71

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

Gründe§

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_75

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_76

Rechtsmittelbelehrung

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_77

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_78

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_79

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_80

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2022-11-21/7-k-4668-18#rd_81

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.