§ 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung
Stand: 05.03.2020
Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.
Wird zitiert von 284 Entscheidungen zu § 16 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Mainz, 18.04.2016 – S 3 AS 149/16Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für ausländische Arbeitsuchende und für Auszubildende - Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- VG Aachen, 25.02.2021 – 8 K 2456/18Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 15.01.2018 – 2 K 7663/17
- VG Sigmaringen, 06.07.2016 – 2 K 5227/15Zitiert von 3
- VG Freiburg, 20.06.2018 – 1 K 3401/18Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 09.07.2020 – 3 K 7685/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 28.11.2025 – 11 K 175/25Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 22.05.2025 – 8 K 7957/24
- FG Münster, 13.12.2024 – 12 K 2819/22 Kg
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1106)
BGBl. 2017 I S. 1106
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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01.06.2012 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 1224)
BGBl. 2012 I S. 1224
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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