Rechtsprechung / VG Köln / 2017

VG Köln Urteil vom 03.05.2017 – 3 K 3895/12

ECLI:DE:VGK:2017:0503.3K3895.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_2

Der Kläger steht als Richter am G.             im Dienst des beklagten Landes. Er ist Vater von vier Kindern, die am 00.00.1991, 00.00.1993, 00.00.1996 und 00.00.1998 geboren wurden und für die er im streitgegenständlichen Jahr 2011 Anspruch auf Familienzuschlag hatte.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_3

Mit Schreiben vom 22.08.2011 beantragte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: LBV) eine Erhöhung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ab dem dritten Kind für das Jahr 2011 um mindestens 25,- Euro netto.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_4

Das LBV lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.08.2011 ab. Die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder seien unter Berücksichtigung der Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – ab dem 01.07.2007 rückwirkend pauschal um 50,- Euro pro Monat auf 280,58 Euro angehoben und mit den Bezügen für Februar 2008 ausgezahlt worden. Der angehobene Familienzuschlag werde seitdem fortlaufend gewährt und habe sich durch Bezügeanpassungen zum 01.08.2008 auf 288,72 Euro, zum 01.03.2009 auf 297,38, zum 01.10.2010 auf 300,95 Euro und zum 01.04.2011 auf 305,46 Euro erhöht. Gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts bemesse sich eine ausreichende Alimentierung für kinderreiche Beamt_innen nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzukommen müsse ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsrechtlich gebotenen Unterschied zwischen dem äußersten Mindestbedarf einer Sozialhilfe und dem einem Beamten bzw. einer Beamtin geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen. Hierzu habe das Bundesverfassungsgericht ein Berechnungsschema für die Ermittlung des zutreffenden Betrages vorgegeben, wobei Pauschalierungen ausdrücklich zugelassen worden seien. Durch die in Nordrhein-Westfalen vorgenommene Pauschalierung werde auch im Vergleich zu einer Spitzabrechnung die amtsangemessene Alimentation von Beamt_innen mit mehr als zwei Kindern in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle sichergestellt. Lediglich in den obersten Besoldungsgruppen könne sich betragsmäßig eine geringfügige Abweichung ergeben. Eine noch weitergehende Anpassung hätte dazu geführt, dass der höchstrichterlich festgelegte Richtwert der Alimentation für dritte und weitere Kinder insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen in einer nicht mehr vertretbaren Höhe überschritten worden wäre.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_5

Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 30.08.2011 Widerspruch ein. Pauschalierungen bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen dem äußersten Mindestbedarf und dem einem Beamten geschuldeten amtsangemessenen Unterhalt dürften in keinem Fall zur Unterschreitung der Mindestbesoldung führen. Der Kläger bat ferner um Übersendung einer Berechnung, anhand derer der Dienstherr zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die im Jahr 2011 gezahlten Familienzuschläge ab dem dritten Kind den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_6

Das LBV wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2012 zurück. Eine einzelfallbezogene Ermittlung des Familienzuschlags ab dem dritten Kind könne nicht beansprucht werden. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinsichtlich der Struktur und Höhe der Besoldung müssten pauschalierende Regelungen greifen, solange sachlich differenzierte und plausible Gründe vorlägen, die den Vorwurf der Willkür ausräumten.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_7

Der Kläger hat am 25.06.2012 Klage erhoben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_8

Er ist der Ansicht, dass die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – folgenden Vorgaben für den Landesgesetzgeber im Jahr 2011 nicht (mehr) umgesetzt würden. Deswegen sei die in dem Beschluss enthaltene Vollstreckungsanordnung (wieder) wirksam, wonach die Fachgerichte befugt seien, Mehrbeträge unmittelbar zuzusprechen. Um festzustellen, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe, sei es unumgänglich, den sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für ein Kind im Jahr 2011 zu ermitteln und diesen mit den Zuschlägen zu vergleichen, die einem Besoldungsempfänger für sein drittes und jedes weitere Kind gewährt würden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_9

Der Kläger hat zunächst lediglich die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung höherer Familienzuschläge für sein drittes und viertes Kind begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat er – nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis – seine Klage um einen hilfsweisen Feststellungsantrag erweitert.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_10

Der Kläger beantragt nunmehr,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_11

den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, die Familienzuschläge für sein drittes und viertes Kind für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 abweichend von den jeweiligen Besoldungsmitteilungen zu ermitteln und hierbei höhere Familienzuschläge nach Maßgabe der Grundsätze im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 zu berechnen, die ihm zustehenden Bezüge nachzuzahlen

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_13

diese Bezüge für die Zeit ab Klagezustellung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_15

festzustellen, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile seiner Besoldung im Kalenderjahr 2011 hinsichtlich des dritten und vierten Kindes verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden sind sowie den Bescheid vom 24.08.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_16

Das beklagte Land beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_17

die Klage abzuweisen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_18

Es bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_20

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_21

Der Entscheidung sind die zuletzt gestellten Anträge des Klägers zugrunde zu legen. Soweit in der Erweiterung der Klage um den zusätzlichen hilfsweisen Feststellungsantrag eine Klageänderung zu sehen ist, ist diese jedenfalls sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_22

Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag unzulässig und in Bezug auf den Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_23

I. Die Klage ist, soweit sie auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von höheren Familienzuschlägen für das dritte und vierte Kind nach Maßgabe der Grundsätze im Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a.) gerichtet ist, mangels Klagebefugnis unzulässig.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_24

1. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamt_innen auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt. Demnach wird den Beamt_innen im Erfolgsfall zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. Aufgrund der Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist dieser Weg trotz des damit verbundenen Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar. Lediglich in wirtschaftlichen Notlagen – für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist – kommen möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_25

BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 – 2 C 49/07 –, juris, Rn. 29 m.w.N.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_26

2. Ein Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u.a.), weil diese Anordnung für das hier streitgegenständliche Jahr 2011 bereits erledigt war.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_27

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei Beamt_innen und Richter_innen mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bezogen auf verschiedene Kalenderjahre und Besoldungsgruppen nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprachen. Darüber hinaus hat es den Besoldungsgesetzgeber verpflichtet, die beanstandete Rechtslage bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Für den Fall, dass der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nicht nachkomme, gelte mit Wirkung vom 01.01.2000, dass Besoldungsempfänger_innen für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der entsprechend der Vorgaben des Gerichts zu berechnen sei, habe.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_28

Die Entscheidungsformel zu 2. der genannten Entscheidung begründet auf der Grundlage einer sog. Vollstreckungsanordnung (§ 35 BVerfGG) Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Vollstreckungsanordnung ist damit grundsätzlich unmittelbar anspruchsbegründend.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_29

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 34/02 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 26 ff.; dass., Urteil vom 15.01.2007 – 1 A 3433/05 –, juris, Rn. 34 ff.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_30

Der Dienstherr war daraus verpflichtet, Beamt_innen und Richter_innen für ihr drittes und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu zahlen. Ob und in welcher Höhe ein Besoldungsdefizit bestand, ergab sich nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zu C.III.3. aus einem Vergleich von 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des pauschalierend und typisierend ermittelten Nettoeinkommens, den Beamt_innen und Richter_innen der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber denjenigen mit zwei Kindern erzielten.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_31

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 34/02 –, juris, Rn. 31 ff.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_32

Dementsprechend waren Fachgerichte auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts befugt, eine den dortigen Vorgaben nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. selbst zu berechnen und den Besoldungsempfänger_innen zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_33

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 34/02 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteile vom 06.10.2006 – 1 A 1927/05 –, juris, Rn. 31 ff.; dass., Urteil vom 15.01.2007 – 1 A 3433/05 –, juris, Rn. 34 ff.; dass., Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 31 ff.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_34

Diese Befugnis gilt indes nicht mehr für das hier streitgegenständliche Jahr 2011, weil die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts sich bis zu diesem Zeitpunkt allgemein erledigt hat. Eine solche Erledigung konnte entweder dadurch eintreten, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus eigener Kompetenz Maßstäbe bildet und Parameter festlegt, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamt_innen (ausreichend) bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_35

vgl. dazu, dass in diesem Fall das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts wieder den Vorrang gewinnt: BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 34/02 –, juris, Leitsatz und Rn. 26,

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_36

oder aber dadurch, dass infolge einer Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden kann.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_37

Siehe etwa OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 37, 40.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_38

Jedenfalls Letzteres ist nunmehr der Fall.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_39

Es kann dabei dahinstehen, ob eine den vorbezeichneten Anforderungen genügende Gesetzgebung im Zuge der in Nordrhein-Westfalen rückwirkend zum 01.01.2007 erfolgten deutlichen Anhebung des Kinderzuschlags ab dem dritten Kind durch das Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder vom 20.12.2007 (GV. NRW. S. 750) erfolgt ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_40

Ablehnend VG Münster, Urteil vom 13.04.2011 – 4 K 16/10 –, juris, Rn. 25. Die vorangegangene Gesetzgebung wurde von der Rechtsprechung ganz überwiegend als nicht ausreichend angesehen, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15.01.2007 – 1 A 3433/05 –, juris, Rn. 52 ff.; dass., Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 – 1 R 25/06 –, juris, Rn. 73 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 – 1 L 137/06 –, juris, Rn. 30 f.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_41

Jedenfalls ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in Ansehung zwischenzeitlicher Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_42

Die Fachgerichte sind an die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unter C.III.3. vorgegebene Berechnungsmethode strikt gebunden, wobei ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_43

So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 34/02 –, juris, Rn. 30.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_44

Hieraus folgt zwar nicht, dass jede Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art gleichsam automatisch die Befugnis der Fachgerichte entfallen lässt, allein auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhöhte familienbezogene Besoldungsbestandteile zuzusprechen. Vielmehr sind diese gehalten, im Wege einer sachgerechten Umsetzung der – zukunftsgerichteten – Vollstreckungsanordnung die vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit zugrunde gelegten Berechnungsparameter an in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geänderte Verhältnisse anzupassen, wenn und soweit die in den Gründen zu C.III.3. vorgegebene Berechnungsmethode und die dieser zugrunde liegenden Maßstäbe als solche nicht der Modifizierung bedürfen, um auch weiterhin noch sinnvoll angewendet werden zu können. Jedenfalls solange eine solche Anpassung in einer sinn- und maßstabserhaltenden Weise ohne weiteres möglich ist, bleiben die Verwaltungsgerichte im Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung befugt und verpflichtet, die Vollstreckungsanordnung anzuwenden. Erst wenn Letzteres nicht mehr der Fall ist, etwa infolge systemverändernder, der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts die sie tragende Grundlage entziehender Neuregelungen, endet diese Befugnis mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_45

OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 43; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 28.08.2006 – 1 UZ 1270/06 –, juris, Rn. 13; OVG Saarland, Urteil vom 23.03.2007 – 1 R 25/06 –, juris, Rn. 118 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 – 1 L 137/06 –, juris, Rn. 34 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 16.05.2006 – 5 A 279/05 –, juris, Rn. 45.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_46

Gemessen hieran sind jedenfalls hinsichtlich der Bedarfsberechnung relevante, die Fortgeltung der Vollstreckungsanordnung berührende Änderungen rechtlicher Art erkennbar.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_47

Zwar steht der weiteren Anwendung der Vollstreckungsanordnung weder entgegen, dass die Besoldung mittlerweile durch Landesgesetze geregelt wird, noch wird sie dadurch ausgeschlossen, dass mit Ablauf des 31.12.2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – weitgehend – außer Kraft und an dessen Stelle das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – in Kraft getreten ist.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_48

Siehe OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 46 f. m.zahlr.w.N., Rn. 61 ff.; siehe auch OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 – 1 R 25/06 –, juris, Rn. 135; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 – 1 L 137/06 –, juris, Rn. 42.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_49

Allerdings lässt sich der vom Bundesverfassungsgericht mit der Vollstreckungsanordnung vorgegebene Maßstab seit dem Jahr 2011 nicht mehr in vergleichbarer Weise ausfüllen. Hinsichtlich der Bestimmung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs hatte das Gericht vorgegeben, dass zunächst ein Durchschnittsregelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet zu errechnen ist. Hinzuzurechnen ist sodann ein durchschnittlicher Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind sowie die Energiekosten für ein Kind, die mit 20% der Kaltmiete zu berücksichtigen sind.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_50

Diese Vorgaben erlauben keine (genaue) Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs von Kindern und Jugendlichen auf Grundlage der im Jahr 2011 geltenden Rechtslage. Rückwirkend zum 01.01.2011 trat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.11.2011 in Kraft. Damit kam der Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – nach, in dem u.a. festgestellt worden war, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der Regelleistung von den Strukturprinzipien des selbst gewählten Statistikmodells ohne sachliche Rechtfertigung in verfassungswidriger Weise abgewichen sei sowie dass die Bemessung des Sozialgeldes für Kinder bis 14 Jahre mit 60% der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums für Kinder beruhe. Trotz des besonderen kinder- und altersspezifischen Bedarfs – vor allem bei schulpflichtigen Kindern – habe es der Gesetzgeber versäumt, das Existenzminimum eines bei seinen Eltern lebenden minderjährigen Kindes zu ermitteln.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_51

Der Gesetzgeber hat daraufhin zwar – unter Neuberechnung und -bemessung des Regelbedarfs nach SGB XII – an dem System aus grundsätzlich bedarfsdeckenden pauschalierten laufenden Leistungen und den Leistungen für Unterkunft und Heizung festgehalten. Er hat dieses System allerdings – und dies ist im vorliegenden Zusammenhang insoweit allein relevant – speziell für Kinder und Jugendliche um einen wesentlichen Bedarf erweitert, nämlich die Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_52

Diese Leistungen gehören nach der Gesetzeskonzeption zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (a)). Sie können bei dessen Berechnung auch nicht vernachlässigt werden, weil sie – zumindest teilweise – typische Bedarfspositionen abdecken und betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallen (b)). Weil die Vollstreckungsanordnung aber keine Vorgabe zum Umfang einer Berücksichtigung dieser Positionen bzw. deren betragsmäßiger Bezifferung enthält, lässt sich die Vollstreckungsanordnung nicht mehr sinnvoll anwenden (c)).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_53

a) Nach der rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Reform des SGB XII sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 34 SGB XII grundsätzlich Teil des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs von Kindern und Jugendlichen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_54

Siehe auch BVerfG, Urteil vom 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 u.a. –, juris, Rn. 130 („Teil des existenzsichernden Bedarfs“).

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_55

Davon ging ausweislich der Gesetzesbegründung,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_56

BR-Drucks. 661/10, S. 76,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_57

auch der Gesetzgeber aus. Dort heißt es:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_58

„Der gesetzliche Leistungsanspruch ist so ausgestaltet, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Es wird an dem bewährten System der typisierenden Betrachtung des Regelbedarfs festgehalten. Er sichert typisierend zusammen mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung, den Mehrbedarfen und für Kinder und Jugendliche mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe, den Lebensunterhalt.“

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_59

Dementsprechend werden gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Bedarfe für Bildung (§ 34 Abs. 2 bis 6 SGB XII) von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII) neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_60

b) Wenngleich im hier interessierenden Zusammenhang der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf typisierend und anhand einer Durchschnittsberechnung zu ermitteln ist,

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_61

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 58,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_62

sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe zwingend zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei gerade nicht um Mehrbedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben, wie etwa die – bei der Berechnung des Gesamtbedarfs vom Bundesverfassungsgericht unberücksichtigt gelassenen – Mehrbedarfe nach § 23 BSHG, sondern um solche, die klassischerweise bei allen Kindern und Jugendlichen – jedenfalls in einer gewissen Altersspanne – anfallen. Dies gilt jedenfalls für die Teilleistungen

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_63

- Bedarfe für Schulausflüge und mehrtätige Klassenfahrten (§ 34 Abs. 2 SGB XII),

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_64

- Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) und

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_65

- den Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit; Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten, § 34 Abs. 7 SGB XII).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_66

So im Ergebnis auch Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (Achter Existenzminimumbericht) vom 30.05.2011, BT-Drucks. 17/5550, S. 5 f.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_67

Die Bedarfe für Schülerbeförderung (§ 34 Abs. 4 SGB XII), für Lernförderung (§ 34 Abs. 5 SGB XII) sowie die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung (§ 34 Abs. 6 SGB XII) sind demgegenüber aus Sicht der Kammer im Rahmen des typisierten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs unberücksichtigt zu lassen, weil sie an besondere Anspruchsvoraussetzungen geknüpft sind und davon auszugehen ist, dass lediglich eine Minderheit an Sozialhilfeempfänger_innen anspruchsberechtigt ist. So knüpft der Bedarf für Schülerbeförderung daran an, dass eine entsprechende Angewiesenheit besteht (die Schule also in einer gewissen Entfernung zum Wohnort liegt) sowie dass dafür Kosten entstehen, die nicht von einem Dritten übernommen werden. Letzteres dürfte aber ganz überwiegend der Fall sein, weil die anfallenden Kosten in der Regel nicht von den Schüler_innen bzw. Eltern selbst getragen werden müssen. So muss etwa in Nordrhein-Westfalen der Schulträger für die Schülerbeförderungskosten aufkommen (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1 Schülerfahrkostenverordnung NRW). Soweit ein Eigenanteil geleistet werden muss, entfällt dieser regelmäßig ab dem dritten Kind (siehe etwa § 2 Abs. 3 Schülerfahrkostenverordnung NRW). Der Bedarf für Lernförderung setzt voraus, dass eine solche zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Anspruchsberechtigt dürften daher lediglich besonders leistungsschwache Schüler_innen sein. Der Bedarf für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung wird Schüler_innen nur dann erstattet, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Ein entsprechendes Angebot dürfte bereits in einer Vielzahl von Schulen fehlen, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Deckung des Bedarfs für Mittagsverpflegung auch ohne eine Erstattung nach § 34 Abs. 6 SGB ausging.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_68

Die Berücksichtigung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe ist aus Sicht der Kammer nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese z.T. eines gesonderten Antrags bedürfen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Auch ist der Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung. Der Umstand, dass Anspruchsberechtigte ihnen gesetzlich zustehende Leistungen aus verschiedensten Gründen tatsächlich nicht in Anspruch nehmen, ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber diese dem existenzsichernden Bedarf zugeordnet hat.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_69

Die Bedarfe nach § 34 Abs. 2, 3 und 7 SGB XII sind hinsichtlich ihres monetären Werts nicht derart gering, dass sie im Rahmen der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs vernachlässigt werden könnten.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_70

So isoliert für die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 63 f. m.w.N.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_71

Allein der Bedarf für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) beträgt 100,- Euro pro Jahr. Im Rahmen des Bedarfs zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII) werden bis zu 10,- Euro monatlich übernommen. Der Bedarf für Ausflüge und Klassenfahrten ist nach Ansicht der Kammer mit monatlich mindestens 3,- Euro zu veranschlagen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_72

So ausdrücklich Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 (Achter Existenzminimumbericht) vom 30.05.2011, BT-Drucks. 17/5550, S. 5 f.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_73

c) Angesichts der bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zwingend zu berücksichtigenden Leistungen für Bildung und Teilhabe lässt sich die bundesverfassungsgerichtliche Vollstreckungsanordnung nicht mehr sinnvoll anwenden, weil sie keinerlei Vorgaben zum Umfang und zur betragsmäßigen Bezifferung dieses Bedarfs enthält. Bereits bei der Frage, welche der in § 34 SGB XII geregelten Bedarfe im Rahmen einer typisierten Durchschnittsberechnung berücksichtigt werden sollen, handelt es sich um eine allein von der Kammer getroffene Wertung. Auch die betragsmäßige Höhe der Positionen lässt sich – jedenfalls im Hinblick auf die Leistungen für Schul- bzw. Kita-Ausflüge – weder aus der verfassungsgerichtlichen Entscheidung noch aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten, weil dort lediglich auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abgestellt wird. Jeder von der Kammer hier angesetzte Wert wäre demzufolge „gegriffen“ und ohne Grundlage in der Vollstreckungsanordnung.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_74

Vgl. dazu auch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Das Bildungs- und Teilhabepaket: Chancen für Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag, 2012, S. 38, wo allein für eintägige Schul- und Kita-Ausflüge monatlich 2,50 Euro angesetzt werden und zusätzlich 13,20 Euro für mehrtägige Klassenfahrten (ausgehend von hierfür anfallenden durchschnittlichen Kosten i.H.v. 158,- Euro sowie der – aus Sicht der Kammer fraglichen – Annahme, dass diese jährlich stattfinden).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_75

Ein gerichtlicher Zahlungsausspruch würde sich demnach nicht mehr im Rahmen einer Anpassung und zulässigen Fortentwicklung der Vollstreckungsanordnung halten, sondern ganz eigene Wert- und Berechnungsmaßstäbe aufstellen. Die von den einzelnen Fachgerichten in der Folge auszusprechenden Zahlungsverpflichtungen würden voraussichtlich in nicht unerheblichem Umfang variieren. Dies ist mit Sinn und Zweck der – inzwischen über 18 Jahre alten – Vollstreckungsanordnung nicht zu vereinbaren.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_76

II. Die Klage ist in Bezug auf den mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsantrag zulässig, aber unbegründet.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_77

1. Der Hilfsantrag ist zulässig.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_78

a) Die Feststellungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart. Da sich aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts kein Zahlungsanspruch begründen lässt und damit auch eine darauf gerichtete Leistungsklage unzulässig ist, kann der Kläger nach den – oben bereits dargelegten – allgemeinen Grundsätzen die Verfassungswidrigkeit der Alimentation in Bezug auf die ihm für sein drittes und viertes Kind gewährten familienbezogenen Besoldungsbestandteile lediglich im Wege der Feststellungsklage geltend machen.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_79

b) Der Kläger hat das gem. § 126 BRRG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch vor der Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Seinen form- und fristgerecht eingelegten Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.08.2011 hat das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2012 zurückgewiesen. Der ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens steht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger zunächst Anträge auf Auszahlung einer amtsangemessenen Besoldung gestellt hatte und erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens neben seinem Leistungs- nunmehr auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Alimentation geltend machte.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_80

Das Feststellungsbegehren war der Sache nach von Beginn des Verwaltungsverfahrens an vom klägerischen Begehren umfasst. Es ist als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten gewesen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_81

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1996 – 2 C 7/95 –, juris, Rn. 20; dass., Urteil vom 28.04.2005 – 2 C 1/04 –, juris, Rn. 18; im Anschluss daran OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162 und 175 f.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_82

Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Vorverfahren die Frage der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation aufgeworfen hat.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_83

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2009 – 1 A 1416/08 –, juris, Rn. 162.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_84

Angesichts des Umstands, dass im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von Beamt_innen in Fällen wie dem vorliegenden gar kein ausdrücklicher Antrag nötig, sondern die schlichte Erhebung des Widerspruches gegen die Höhe der Alimentierung ausreichend gewesen wäre, kann dem Kläger zudem nunmehr nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass er im Verwaltungsverfahren gleichwohl einen ausdrücklichen Antrag formuliert hat.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_85

c) Es fehlt dem Kläger auch nicht an der Klagebefugnis. Der begehrten Feststellung steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht entgegen.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_86

Vgl. zu diesem Grundsatz BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 –, juris, Rn. 68 ff.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_87

Der Kläger hat den streitgegenständlichen Anspruch zeitnah geltend gemacht, indem er mit Schreiben vom 22.08.2011 beim LBV eine Erhöhung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag ab dem dritten Kind für das Jahr 2011 um mindestens 25,- Euro netto beantragt und sich zur Begründung darauf berufen hat, die Höhe seiner Besoldung entspreche nicht den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Alimentierung kinderreicher Beamt_innen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_88

2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die dem Kläger gewährte Alimentation in Bezug auf den für sein drittes und viertes Kind gewährten Familienzuschlag entspricht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_89

a) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 30.03.1977, vom 22.03.1990 sowie vom 24.11.1998 entwickelt,

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_90

BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 –, juris; dass., Beschluss vom 22.03.1990 – 2 BvL 1/86 –, juris; dass., Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_91

Ausgangspunkt der Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung auch kinderreicher Beamtenfamilien ist das Alimentationsprinzip. Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt der einzelnen Beamtin oder dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat. Der Dienstherr ist danach verpflichtet, der Beamtin oder dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die der Beamtin oder dem Beamten durch ihre/seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Damit trägt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jede Beamtin und jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort“ befriedigen und ihre/seine Unterhaltspflichten gegenüber der Familie erfüllen kann. Aus der Sicherungsfunktion, welche die Alimentation für das Berufsbeamtentum hat, folgt daher, dass die Beamtin oder der Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, kann die Zahl der Kinder einer Beamtin oder eines Beamten deshalb nicht ohne Bedeutung sein.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_92

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 35 f.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_93

Das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur geht davon aus, dass bei einer Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d.h. den „familienneutralen“ und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten. In diesem Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, wenn dieser Betrag in seiner Höhe erheblich unter den Beträgen bleibt, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für Kindesunterhalt als angemessen erachtet und veranschlagt werden. Ganz anders verhält es sich dagegen bei der Beamtenfamilie, zu der drei und mehr unterhaltsberechtigte Kinder gehören. Hier vervielfältigt sich die Differenz zwischen Unterhaltsbedarf und kinderbezogenen Gehaltsbestandteilen entsprechend der Zahl der Köpfe in einem solchen Maße, dass hierdurch wesentliche Teile der „familienneutral“ gewährten Besoldung aufgezehrt werden. Das Prinzip amtsangemessener Alimentation verlangt hier zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern,

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_94

BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 –, juris, Rn. 63.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_95

Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber hinsichtlich der zusätzlichen Leistungen einen Gestaltungsspielraum. Ob die Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge zu erreichen, die Beamtinnen und Beamten an einem allgemein gewährten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsfähigkeit auszugleichen oder diese Möglichkeiten miteinander zu verbinden,

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_96

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 36 f.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_97

Ob der Gesetzgeber eine ausreichende Alimentation von Richterinnen und Richtern und Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich sodann auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Alimentation der Beamtinnen und Beamten gegenüber dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf etwas qualitativ anderes ist. Dieser Unterschied muss bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Gehalts sichtbar werden. Ein um 15% über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag („15 v.H.-Betrag“) lässt den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem den Richterinnen und Richtern bzw. Beamtinnen und Beamten und deren Familien geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden. Weisen die der Richterin/dem Richter oder der Beamtin/dem Beamten für das dritte und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge hingegen nicht einmal einen Abstand von 15% zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten,

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_98

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 57.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_99

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 24.11.1998 folgende Berechnungsmethode für die Bestimmung der Amtsangemessenheit der Besoldung von Richter_innen und Beamt_innen mit mehr als zwei Kindern vorgegeben:

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_100

In einem ersten Schritt ist der durchschnittliche Nettomehrbetrag zu bestimmen, den eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter für das dritte und jedes weitere Kind erhält. Es ist dabei von den jährlichen Bezügen auszugehen. Dazu gehören das Grundgehalt in der Endstufe, der Ortszuschlag, die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_101

In einem zweiten Schritt ist der um 15% erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf eines Kindes zu ermitteln. Zu dessen Bestimmung ist zunächst ein Durchschnittsregelsatz nach § 22 Bundessozialhilfegesetz für das bisherige Bundesgebiet zu errechnen. Hinzuzurechnen sind sodann ein durchschnittlicher Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm pro Kind (die Berechnung der Durchschnittsmiete erfolgt anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes). Schließlich sind die Energiekosten für ein Kind mit 20% der Kaltmiete zu berücksichtigen.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_102

Der „15 v.H.-Betrag“ des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfes ist dem auf das dritte und jedes weitere Kind entfallenden durchschnittlichen Nettomehrbetrag sodann gegenüberzustellen.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_103

BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 56 ff.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_104

b) Die vorgenannten, vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) entwickelten Maßstäbe zur Alimentation kinderreicher Beamten-/Richterfamilien sind nach wie vor – wenn auch in modifizierter Weise – heranzuziehen. Dies betrifft sowohl die in ständiger Rechtsprechung vorgenommene Differenzierung zwischen der Alimentation von Familien mit bis zu zwei Kindern einerseits und der zusätzlichen Alimentation für das dritte und jedes weitere Kind andererseits, als auch die „115 v.H.- Regel“. Anhaltspunkte, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsprechung in seinen jüngsten Entscheidungen zur Angemessenheit der R- und A-Besoldung,

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_105

BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris; dass., Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris,

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_106

aufgeben wollte, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Das Urteil vom 05.05.2015 enthält in Rn. 134 vielmehr den Hinweis, die Alimentation kinderreicher Familien sei „nicht verfahrensgegenständlich“ und verweist zu dieser Frage ausdrücklich auf den Beschluss vom 24.11.1998, ohne diesen Verweis in irgendeiner Form einzuschränken.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_107

So auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 43 ff.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_108

Ein ähnlicher Hinweis auf den Beschluss vom 24.11.1998 findet sich auch im Beschluss vom 17.11.2015 in Rn. 94.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_109

c) Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene „15-v.H.-Regel“ muss in jedem Einzelfall und in Bezug auf jede Besoldungsgruppe eingehalten werden. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sind Pauschalierungen lediglich in Bezug auf die Berechnung des Nettoeinkommens sowie des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs vorzunehmen. Der Nettomehrbetrag, der Beamt_innen ab dem dritten Kind zusteht, muss hingegen – ausgehend von dieser pauschalierten Berechnung – in jedem Einzelfall 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs betragen. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen nicht vorgenommen und die Vollstreckungsanordnung dementsprechend auch umfassend formuliert.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_110

Bei Heranziehung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 vorgegebenen und nach Maßgabe der besoldungsrelevanten Gesetzesänderungen sowie der veränderten Tatsachengrundlagen im Jahr 2011 fortentwickelten Berechnungsparameter ist die Kammer davon überzeugt, dass die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R2 mit vier unterhaltsberechtigten Kindern im Jahr 2011 amtsangemessen bemessen waren.

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_111

aa) Dabei ist hinsichtlich der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen nunmehr von folgenden Anpassungen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auszugehen:

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_112

Im Hinblick auf die nunmehr vorhandenen unterschiedlichen landesrechtlichen Besoldungsregelungen ist die jeweilige Nettoeinkommensdifferenz angesichts der in diesem Zusammenhang gebotenen realitätsnahen, wenn auch typisierenden Betrachtung aufgrund der für den jeweiligen Beamten bzw. die jeweilige Beamtin geltenden Vorschriften zu ermitteln.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_113

Siehe OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 46 f. m.zahlr.w.N.

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_114

Im Rahmen der Nettoeinkommensberechnung ist die Kirchensteuer dabei mit 9% anzusetzen, da in der Mehrzahl der alten Bundesländer, nämlich in allen alten Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Baden-Württemberg, im Jahr 2011 die Kirchensteuer 9% betrug und dieser Wert damit der insoweit maßgeblichen Durchschnittsbetrachtung entspricht,

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_115

OVG NRW, Urteil vom 06.10.2006 – 1 A 1927/05 –, juris, Rn. 54.

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_116

Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens sind nach Auffassung der Kammer die Kosten der Mindestbeiträge einer Krankheitskostenversicherung für den Beamten bzw. die Beamtin sowie berücksichtigungsfähige Familienmitglieder nicht in Abzug zu bringen. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, a.a.O., werden Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht in Ansatz gebracht, obwohl auch nach der damaligen Rechtslage die Beihilfe die Aufwendungen für Krankheitskosten weder für den Beamten bzw. die Beamtin selbst noch für Familienangehörige zu 100% abdeckte und dies nur über den Abschluss ergänzender privater Krankenversicherungen erreicht werden konnte. So betrug – damals wie heute – der Bemessungssatz der Beihilfe für den Beamten bzw. die Beamtin selbst grundsätzlich 50%, für berücksichtigungsfähige Ehegatt_innen 70% sowie für berücksichtigungsfähige Kinder 80%.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_117

Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass seit dem 01.01.2009 eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung besteht (vgl. § 193 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag [Versicherungsvertragsgesetz - VVG] vom 23.11.2007 [BGBl I S. 2631]).

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_118

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 – 2 BvL 19/09 u.a. –, juris, Rn. 94, in welchem diese Frage aufgeworfen, aber nicht abschließend beantwortet wird.

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_119

Der anzustellende Vergleich des Nettomehreinkommens einer kinderreichen Familie mit dem Sozialhilfebedarf geht von einer typisierenden und pauschalierten Betrachtung aus (s.o.). Wenn gleichwohl nach alter Rechtslage die Krankenversicherungskosten nicht zu berücksichtigen waren, obwohl davon auszugehen ist, dass auch damals nahezu 100% der Beamt_innen solche Versicherungen für sich und ihre Angehörigen abgeschlossen hatten, so erschließt sich nicht, weshalb allein die nunmehr geltende Versicherungspflicht eine Berücksichtigung gebieten soll.

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_120

Ferner ist zur Ermittlung des Gesamtbedarfs eines Kindes ab dem 01.01.2005 nicht mehr – auch nicht im Wege der Fortschreibung – auf das Regelsatzsystem des § 22 BSHG zurückzugreifen. Die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes sind – anders als vom Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegt – mit dessen Außerkrafttreten nicht mehr Bestandteil der geltenden Rechtsordnung, die als solche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs eines Kindes ermöglichen und von daher zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs herangezogen werden können.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_121

OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 55 ff.; im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom Urteil vom 23.03.2007 – 1 R 25/06 –, juris, Rn. 131; VG Münster, Urteil vom 13.04.2011 – 4 K 16/10 –, juris, Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.05.2007 – 1 K 249/06 –, juris, Rn. 43.

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_122

Vielmehr ist ab dem Jahr 2005 als Berechnungsgrundlage auf das SGB XII als das nunmehr geltende Leistungsgesetz für die „Sozialhilfe“ (vgl. insoweit die Überschrift des Gesetzes) abzustellen.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_123

Die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsparameter bedürfen dabei insoweit der Anpassung, als der dem gewichteten sozialhilferechtlichen Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 01.01.2005 entfiel, da die Regelsätze mit Ausnahmen der Sonderbedarfe – und der Bedarfe für Bildung und Teilhabe – grundsätzlich pauschal den gesamten notwendigen Lebensunterhalt abdecken.

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_124

OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 61 ff.; siehe auch OVG Saarland, Urteil vom 23.02.2007 – 1 R 25/06 –, juris, Rn. 135; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2007 – 1 L 137/06 –, juris, Rn. 42.

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_125

Zusätzlich sind seit dem Jahr 2011 bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach Auffassung der Kammer mit durchschnittlich 19,- Euro pro Monat anzusetzen.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_126

bb) Ausgehend davon war der erhöhte sozialhilferechtliche Monatsgesamtbedarf von zwei Kindern im Jahr 2011 durch die einer Richterin oder einem Richter mit vier unterhaltsberechtigten Kindern zusätzlich zustehenden familienbezogenen Besoldungsbestandteile gedeckt. Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einer verheirateten Richterin oder einem verheirateten Richter der Besoldungsgruppe R2 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter oder einer verheirateten Richterin mit vier Kindern andererseits zustand, lag im Jahr 2011 bei pauschalierender Berechnung bei 833,79 Euro monatlich (unter (1)). Der um 15% erhöhte sozialhilferechtliche Monatsgesamtbedarf des dritten und vierten Kindes betrug demgegenüber (höchstens) 816,32 Euro (unter (2)).

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_127

(1) Die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das einem verheirateten Richter oder einer verheirateten Richterin der Besoldungsgruppe R2 mit zwei Kindern einerseits und einem verheirateten Richter oder einer verheirateten Richterin mit vier Kindern andererseits zustand, betrug im Jahr 2011 bei pauschalierender Berechnung 833,79 Euro monatlich.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_128

(a) Das monatliche Nettoeinkommen einer verheirateten R2-Richterin oder eines verheirateten R2-Richters mit zwei Kindern in der Endstufe, Steuerklasse 3, zwei Kinderfreibeträge, Kirchenteuer 9% betrug im Jahr 2011 pauschaliert 5.402,21 Euro monatlich (64.826,47,- Euro im Jahr).

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_129

Zum Grundgehalt in der Endstufe von 71.890,02 Euro jährlich (3 x 5.924,19 + 9 x 6.013,05) traten Familienzuschläge in Höhe von 3.714,84 Euro (3 x 306,12 + 9 x 310,72), der Grundbetrag der Sonderzahlung in Höhe von 1.897,13 Euro (30% von 6.323,77), die Sonderbeträge der Sonderzahlung in Höhe von 51,12 Euro (25,56/Kind) sowie eine Einmalzahlung in Höhe von 360,- Euro hinzu. Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 77.913,11 Euro waren Einkommensteuer (15.874,- Euro), Kirchensteuer (1.010,88 Euro) und Solidaritätszuschlag (617,76 Euro) abzuziehen. Das Kindergeld von 4.416 Euro (368 x 12) war sodann hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 64.826,47 Euro, d.h. ein monatliches Nettoeinkommen von 5.402,21 Euro.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_130

(b) Das monatliche Nettoeinkommen einer verheirateten R2-Richterin oder eines verheirateten R2-Richters mit vier Kindern in der Endstufe, Steuerklasse 3, vier Kinderfreibeträge, Kirchenteuer 9% betrug im Jahr 2011 pauschaliert 6.236,- Euro (74.831,98 im Jahr).

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_131

Zum Grundgehalt in der Endstufe von 71.890,02 jährlich (s.o.) traten Familienzuschläge in Höhe von 11.018,82 Euro (3 x 908,02 + 9 x 921,64), der Grundbetrag der Sonderzahlung in Höhe von 2.080,41 Euro (30% von 6.934,69), die Sonderbeträge der Sonderzahlung in Höhe von 102,24 Euro (25,56/Kind) sowie eine Einmalzahlung von 360,- Euro hinzu. Von dem sich daraus ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 85.451,49 Euro waren Einkommensteuer (18.556,- Euro), Kirchensteuer (831,42 Euro) und Solidaritätszuschlag (508,09 Euro) abzuziehen. Das Kindergeld von 9.276,- Euro (773,- x 12) war sodann hinzuzurechnen. Damit ergibt sich ein Jahresnettoeinkommen von 74.831,98 Euro, d.h. ein monatliches Nettoeinkommen von 6.236,- Euro.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_132

(c) Bei einem Vergleich des monatlichen Nettoeinkommens einer Richterfamilie mit zwei Kindern und einer Richterfamilie mit vier Kindern ergibt sich damit im Jahr 2011 eine Differenz von monatlich 833,79 Euro (6.236,00 – 5.402,21).

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_133

(2) Der alimentationsrechtliche Bedarf des dritten und vierten Kindes belief sich im Jahr 2011 auf der Grundlage von 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs unter Berücksichtigung der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 veränderten Rahmenbedingungen im Bereich der Sozialhilfe auf (höchstens) 816,32 Euro (pro Kind 408,16 Euro) monatlich.

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_134

Zu berechnen ist, bezogen auf die alten Bundesländer, zunächst der bundes- und jahresdurchschnittliche monatliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (unter (a)). Nach den 2005 neu gefassten sozialhilferechtlichen Regelungen ist kein Zuschlag mehr von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen (s.o.). Zusätzlich zu den Regelsätzen sind nunmehr jedoch die in § 34 SGB XII geregelten Ansprüche auf Bildung und Teilhabe – soweit sie typische Bedarfspositionen abdecken – zu berücksichtigen (unter (b)). Hinzuzurechnen ist weiter ein Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind (unter (c)) sowie ein Zuschlag von höchstens 25% der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittlichen Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten (unter (d)). Der so errechnete sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist um 15% zu erhöhen (unter (e)).

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_135

(a) Der alimentationsrechtlich maßgebliche Durchschnittsregelsatz betrug im Jahr 2011 pro Kind 239,67 Euro.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_136

Die maßgeblichen Regelsätze ergeben sich aus der Anlage zu § 28 des SGB XII. Sie beliefen sich im Jahr 2011 in allen alten Bundesländern für Kinder der Regelbedarfsstufe 6 (0-6 Jahre) auf 213,- Euro, für Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 5 (7-14 Jahre) auf 242,- Euro und für Jugendliche der Regelbedarfsstufe 4 (15-18 Jahre) auf 275,- Euro. Der daraus berechnete gewichtete Durchschnittsregelsatz bei Anwendung eines Gewichtungsfaktors für jede der gebildeten Altersgruppen entsprechend der Anzahl der erfassten Jahrgänge beläuft sich auf 239,67 Euro.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_137

Vgl. zur Bildung des gewichteten Durchschnittsregelsatzes BVerwG, Urteil vom 17.06.2004 – 2 C 34/02 –, juris, Rn. 38.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_138

(b) Die in § 34 SGB XII geregelten Ansprüche auf Bildung und Teilhabe sind, soweit sie typische Bedarfspositionen abdecken, mit 19,- Euro monatlich zu veranschlagen.

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_139

Die Kammer orientiert sich dabei an der Berechnung des sächlichen Existenzminimums von Kindern im Achten Existenzminimumbericht,

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_140

Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 vom 30.05.2011 (Achter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 17/5550, S. 5 f.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_141

Dort wird – ebenso wie es vorliegend erforderlich ist – der typisierte durchschnittliche sozialhilferechtliche Bedarf von Kindern unter grundsätzlicher Einbeziehung der Leistungen für Bildung und Teilhabe berechnet. Von den einzelnen Positionen sind lediglich die Bedarfe für Schulausflüge (§ 34 Abs. 2 SGB XII), die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII) und der Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 34 Abs. 7 SGB XII) zu berücksichtigen (zur Ausklammerung der übrigen Leistungen s.o.). Von den Bedarfen ist – ausgehend davon, in welchen Lebensjahren ein entsprechender Bedarf bzw. Anspruch typischerweise besteht – ebenso wie beim Regelsatz ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Bei Anwendung dieser Vorgaben ergibt sich ein (aufgerundeter) monatlicher Bedarf in Höhe von 19,- Euro. Diesen Wert legt die Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Berechnung und der notwendigen typisierten Durchschnittsbetrachtung vorliegend zugrunde.

Lebensalter des Kindes

Anzahl der Lebensjahre

Betrag pro Monat

Anzahl x Betrag

Schulausstattung

6 bis unter 18

12

100/12

100

Schul- bzw. Kita-Ausflüge

3 bis unter 18

45

Teilhabe

Bis unter 18

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_325

Wert pro Lebensjahr (Summe / 18), aufgerundet

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_143

(c) Die Kosten der Unterkunft, ausgehend von einem Pro-Kind-Wohnbedarf von 11 Quadratmetern, betrugen im Jahr 2011 77,- Euro (11 x 7,-). Dieser Wert ergibt sich aus der Hochrechnung der durchschnittlichen Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern im Jahr 2009 von 6,83 Euro/qm,

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_144

Wohngeld- und Mietenbericht 2010, BT-Drs. 17/6280, S. 16.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_145

Da der Wohngeld- und Mietenbericht nur alle vier Jahre erstellt wird, ist dieser Wert anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes,

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_146

abgedruckt im Wohngeld- und Mietenbericht 2014, BT-Drucks. 18/6540, S. 31,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_147

fortzuschreiben. Da sich danach die Mieten im Jahr 2010 um durchschnittlich 1,2% und im Jahr 2011 um 1,3% erhöhten, ergibt sich eine Durchschnittsmiete von 7,- Euro/qm (6,83 x 1,012 x 1,013).

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_148

Vgl. zur Zulässigkeit dieser Fortschreibung BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, juris, Rn. 58; OVG NRW, Urteil vom 27.02.2008 – 1 A 30/07 –, juris, Rn. 52 m.w.N.

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_149

(d) Der anzusetzende Zuschlag für anteilige Energiekosten beträgt, die Berechnungsvorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (a.a.O.) zugrunde gelegt, 15,40 Euro (20% von 77,- Euro).

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_150

Es kann offen bleiben, ob der 20%-Parameter des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine bindende Berechnungsvorgabe darstellt,

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_151

so VGH Baden-Württemberg, vom 06.06.2016 – 4 S 1094/15 –, juris, Rn. 109,

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_152

oder ob er an den tatsächlich für das Jahr 2011 pro Kind angenommenen durchschnittlichen Energiebedarf anzupassen ist.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_153

Die nach dem Siebten und dem Achten Existenzminimumbericht für die Jahre 2010 und 2012 pro Kind zugrunde gelegten Energiekosten beliefen sich auf 24,29% der anteiligen Mietkosten für 2010 und auf 20,55% der anteiligen Mietkosten für 2012,

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_154

Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2010 vom 21.11.2008 (Siebenter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 16/11065, S. 5; Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2012 vom 30.05.2011 (Achter Existenzminimumbericht), BT-Drs. 17/5550, S. 6.

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_155

Selbst wenn vorliegend zu Gunsten des Klägers für Heizkosten ein Zuschlag in Höhe von 25% der Bruttokaltmiete veranschlagt wird, wird die 115%-Grenze nicht unterschritten. Die Heizkosten wären in diesem Fall mit 19,25 Euro anzusetzen.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_156

(e) Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf für das dritte und vierte Kind beträgt damit bei Zugrundelegung von Heizkosten in Höhe von 15,40 Euro insgesamt 702,14 Euro (2 x 239,67 + 2 x 77,- + 2 x 15,40 + 2 x 19,-) und bei Heizkosten in Höhe von 19,25 Euro insgesamt 709,84 Euro (2 x 239,67 + 2 x 77,- + 2 x 19,25 + 2 x 19,-). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 15% hierauf beläuft sich der alimentationsrechtliche Mindestbedarf 2011 auf 807,46 Euro monatlich bzw. höchstens 816,32 Euro monatlich.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_157

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_158

Rechtsmittelbelehrung

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_159

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_160

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_161

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_162

Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss§

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_164

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis

Gründe§

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_168

Der festgesetzte Betrag entspricht der voraussichtlichen Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da er den gleichen Gegenstand betrifft (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_169

Rechtsmittelbelehrung

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_170

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_171

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_172

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2017-05-03/3-k-3895-12#rd_173

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.