Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 35

Stand: 10.06.2019

Bund236 Entscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

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