Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 35

Stand: 10.06.2019

Bund222 Entscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

§ 34a § 35a