Rechtsprechung / VG Köln / 2016

VG Köln Urteil vom 02.02.2016 – 17 K 868/15

ECLI:DE:VGK:2016:0202.17K868.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_2

Die Kläger sind Eigentümer des in P.       gelegenen Grundstücks „F.      00“.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_3

Der Rat der Beklagten beschloss am 10. Dezember 2014, den Hebesatz für die Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2015 als Beitrag zur Haushaltskonsolidierung von bisher 493% auf 850% heraufzusetzen. Der Rat blieb insoweit hinter der Beschlussvorlage der Verwaltung zurück, die eine Anhebung auf 1029% vorgeschlagen hatte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_4

Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 zog die Beklagte die Kläger zur Grundsteuer B für das Jahr 2015 heran. Ausgehend von einem Grundsteuermessbetrag in Höhe von 72,18 Euro und dem (erhöhten) Hebesatz von 850% setzte sie die Grundsteuer auf 613,53 Euro fest.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_5

Am 12. Februar 2015 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Die Erhöhung des Hebesatzes auf 850% sei unverhältnismäßig und stelle eine unzumutbare Belastung dar. Auch angesichts des Umstands, dass die Grundsteuer über die Betriebskosten in der Regel auf die Mieter abgewälzt werde, sei die Erhöhung unsozial. Die Beklagte sei verpflichtet, vorrangig Einsparmöglichkeiten auf der Ausgabenseite zu realisieren. Die Kläger machen sich die öffentliche Kritik der Industrie- und Handelskammer zu Köln am Haushaltsplanentwurf der Beklagten für das Jahr 2015 vom 27. November 2014 zu eigen, in der politische Einwände gegen die Erhöhung der Gewerbesteuer vorgebracht werden, und tragen unter Verweis auf die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 1 BvL 11/14 und 2 BvR 287/11 allgemeine (verfassungs-)rechtliche Bedenken gegenüber den Vorschriften über die Einheitsbewertung vor.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_6

Die Kläger beantragen,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_7

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als darin Grundsteuer B für das Jahr 2015 in Höhe von 613,53 Euro festgesetzt worden ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_8

Die Beklagte beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_9

die Klage abzuweisen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_10

Sie tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_11

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_13

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2015 ist, soweit er die im vorliegenden Verfahren allein angegriffene Heranziehung zur Grundsteuer B betrifft, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_14

Die Grundsteuerfestsetzung beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere leidet die Satzung der Beklagten vom 10. Dezember 2014, mit der der Hebesatz für die Grundsteuer B für das Jahr 2015 auf 850% festgesetzt worden ist, nicht an Rechtsfehlern.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_15

Formell-rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Beklagten steht es insbesondere offen, den Hebesatz für die Grundsteuer B in einer isolierten Hebesatzsatzung festzusetzen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_16

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.08.1990 – 22 A 57/89 –, NVwZ 1991, 1208 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.1990 – 13 C 4/87 –, NVwZ 1991, 907 (908); VG Arnsberg, Urteil vom 17.02.2014 – 5 K 1087/13 –, juris, Rn. 29 f. m.w.N.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_17

Materiell-rechtlich hält sich die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 493% auf 850% im Rahmen des gerichtlich ohnehin nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraums der Beklagten.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_18

Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG steht den Gemeinden u.a. das Aufkommen der Grundsteuer zu. Nach Satz 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz (GrStG) haben sie das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Das Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Es ermöglicht ihnen, ihre Einnahmen durch Anhebung der Grundsteuer (und/oder der ebenfalls ihrem Hebesatzrecht unterliegenden Gewerbesteuer) an den Finanzbedarf anzupassen und damit angesichts wachsender Haushaltslasten handlungsfähig zu bleiben.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_19

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 8 C 43.09 –, juris, Rn. 16.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_20

Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes beschränkt sich auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Sie umfasst demgegenüber keine Überprüfung des Hebesatzbeschlusses nach Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_21

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 – 14 A 464/13 und 14 A 2761/12 –, juris, jeweils Rn. 4 ff., VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 33 ff.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_22

Daraus folgt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher satzungsrechtlicher Abgabenregelungen, soweit es – wie hier – an entsprechenden gesetzlichen Anordnungen fehlt, weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorganges abhängt. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe, also die Motivation des Satzungsgebers, kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht an.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_23

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 – 14 A 464/13 und 14 A 2761/12 –, juris, jeweils Rn. 6.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_24

Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige sind befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen – und entsprechend legitimierten – Satzungsgebers zu setzen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_25

Vgl. VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 35.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_26

Dies zugrundegelegt, ist der vom Rat der Beklagten für das Haushaltsjahr 2015 beschlossene Hebesatz für die Grundsteuer B von 850% nicht zu beanstanden. Die Hebesatzregelung verstößt weder gegen Vorschriften des (Grund-)Steuerrechts (1.) noch gegen Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts (2.). Sie genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen (3.).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_27

1.              Das Grundsteuergesetz selbst gibt den Gemeinden keine Höchstgrenze bei der Festsetzung von Hebesätzen im Sinne einer zahlenmäßigen Begrenzung vor. § 26 GrStG ermächtigt lediglich die Länder zu einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung. Von dieser Ermächtigung hat Nordrhein-Westfalen – ebenso wie (soweit ersichtlich) die übrigen Bundesländer – jedoch keinen Gebrauch gemacht.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_28

Vgl. näher Rauber, Gibt es rechtliche Grenzen für die Hebesätze der Grundsteuer B?, in: KStZ 2015, S. 121 (123).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_29

2.              Die gemeindehaushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) NRW können schon aus kompetenziellen Gründen das in § 25 Abs. 1 GrStG bundesgesetzlich verankerte Hebesatzrecht der Gemeinden nicht einschränken.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_30

Vgl. (zur Gewerbesteuer) näher BVerwG, Urteil vom 11.06.1993 – 8 C 32.90 –, juris, Rn. 6 ff.; zur Übertragbarkeit auf die Grundsteuer vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 – 14 A 131/08 –, juris, Rn. 12 ff.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_31

a)               Dies gilt für § 77 Abs. 2 GO NRW, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und (nur) im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Eine „Koppelung“ des Hebesatzrechtes an die vorrangige Ausschöpfung von Leistungsentgelten lässt sich dieser Vorschrift bei verfassungs- und bundesrechtskonformer Auslegung nicht entnehmen. Ob und in welchem Umfang die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs von der ihnen kraft Bundesrechts zugewiesenen Befugnis zur Erhebung der Grundsteuer B (vgl. § 1 Abs. 1 GrStG) und ihrer Befugnis zur Bestimmung des Hebesatzes (vgl. § 25 Abs. 1 GrStG) Gebrauch machen, bleibt vielmehr ihrem Ermessen überlassen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1993 – 8 C 32.90 –, juris, Rn. 11 (zur Gewerbesteuer); OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2009 – 14 A 131/08 –, juris, Rn. 12 ff.; ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 45 ff.; Articus/Schneider, GO NRW, Kommentar, 3. Auflage, § 77, Erl. 3. a.E.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_33

b)              Entsprechendes gilt hinsichtlich des Gebots des § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zur wirtschaftlichen, effizienten und sparsamen Haushaltsführung. Selbst wenn danach einzelne Ausgabenposten der Gemeinde als willkürlich und außerhalb jedes vernünftigen und sachlich vertretbaren Maßes haushaltsrechtlich zu beanstanden sein sollten, hätte dies nicht die Unzulässigkeit der Steuererhebung bzw. der Erhöhung des Hebesatzes zur Folge.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_34

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 – 14 A 2761/12 –, juris, Rn. 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 05.09.2013 – 5 K 930/13 –, juris, Rn. 50 ff., und vom 25.10.2012 – 5 K 1137/12 –, juris, Rn. 69 ff.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_35

3.              Der vom Rat der Beklagten beschlossene Hebesatz von 850% hält schließlich auch die verfassungsrechtlichen Grenzen ein.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_36

a)              Mit Blick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums darf die Grundsteuer keine „erdrosselnde“ Wirkung haben. Diese ist jedoch erst dann gegeben, wenn nicht nur ein einzelner Grundsteuerpflichtiger, sondern die Gesamtheit der Grundsteuerpflichtigen die sie jeweils treffende Grundsteuer unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen kann.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_37

Vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 3 K 3096/07 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; FG Berlin, Urteil vom 06.10.2004 – 2 K 2386/02 –, juris, Rn. 25 ff.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_38

Dies ist in der Rechtsprechung auch bei Hebesätzen von 800% und mehr bislang nicht angenommen worden,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_39

vgl. etwa VG Arnsberg, Urteile vom 17.02.2014 – 5 K 1205/13 und 5 K 1083/13 –, beide juris (800%); OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 – 14 A 2761/12 –, juris (825%); FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 3 K 3096/07 –, juris, Rn. 23 (810%),

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_40

und ist auch im vorliegenden Fall schon wegen der nach wie vor überschaubaren Höhe der festgesetzten Grundsteuer B nicht ersichtlich. Nach dem von der Beklagten aufbereiteten Zahlenmaterial sind 68% der veranlagten Grundstücke mit einem Einheitswert von bis zu 100 Euro bewertet. Es ist in diesen Fällen von einem Anstieg des Grundsteuerbetrags von maximal 493 Euro auf maximal 850 Euro jährlich auszugehen. Dies entspricht einer monatlichen Gesamtbelastung von bis zu rund 71 Euro und einer monatlichen Mehrbelastung aufgrund der für das Haushaltsjahr 2015 beschlossenen Erhöhung von bis zu rund 30 Euro.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_41

Ein Verstoß gegen das allgemeine Übermaßverbot ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_42

Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschlüsse vom 16.07.2013 – 14 A 464/13 –, juris, Rn. 24 ff., und vom 04.07.2014 – 15 B 571/14 –, juris, Rn. 34 (910%).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_43

b)              Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_44

Insoweit ist es rechtlich unerheblich, wie hoch der Hebesatz für die Grundsteuer B in anderen Kommunen ist. Jede Gemeinde hat das Recht, in Ausübung ihres Hebesatzrechts als Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit den Hebesatz nach ihren finanziellen Bedürfnissen festzulegen. Eine Verpflichtung, sich an den Hebesätzen anderer Kommunen zu orientieren, wäre hiermit unvereinbar.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_45

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.10.2012 – 5 K 1137/12 –, juris, Rn. 75 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 17.02.2014 – 5 K 1087/13 –, juris, Rn. 56 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 55 ff.; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 38.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_46

Aus diesem Grunde steht es den Kommunen auch frei, die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer in unterschiedlicher Höhe zu beschließen oder hieran im Vergleich zu vorausgegangenen Steuerjahren unterschiedliche Veränderungen vorzunehmen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_47

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2015 – 5 K 784/15 –, juris, Rn. 59 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011 – 3 K 3096/07 –, juris, Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 01.12.2010 – 9 K 1493/10 –, juris, Rn. 38.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_48

Begrenzt wird ihr Entschließungsspielraum bei der Festsetzung des Hebesatzes allein durch das Willkürverbot. Die Gemeinde darf bei der eigenverantwortlichen Abschätzung ihres Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, also evident willkürlichen Entschließungskriterien maßgeblich werden lassen. Ob dies – wie in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird – etwa der Fall sein könnte, wenn die durch die Erhöhung des Hebesatzes erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienten,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_49

vgl. VGH München, Beschluss vom 23.04.2013 – 4 ZB 12.2144 –, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14 –, juris, Rn. 10,

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_50

kann dahinstehen. Denn hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_51

c) Eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG kommt nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass es sich um einen Gestaltungsauftrag mit einem weiten Spielraum für den kommunalen Satzungsgeber handelt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_52

Vgl. BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 – 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 –, juris, Rn. 32; Beschluss vom 19.12.1978 – 1 BvR 335/76, 1 BvR 427/76, 1 BvR 811/76 –, juris, Rn. 118.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_53

Ein inhaltlich konkretisierter Prüfungsmaßstab für die maximale Höhe der Steuerbelastung lässt sich ihm nicht entnehmen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_54

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.07.2013 – 14 A 2761/12 –, juris, Rn. 16; Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Loseblattsammlung, 69. Ergänzungslieferung 2015, Art. 14 Rn. 493, Art. 20 Rn. 321-324.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_55

d) Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe des Hebesatzes für die Grundsteuer B ergeben sich auch nicht aus den in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 287/11 wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2015 bereits nicht zur Entscheidung angenommen. In beiden Verfahren steht bzw. stand die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Einheitsbewertung, die der Grundsteuerfestsetzung vorangeht, in Streit. Die Kläger können die Einheitsbewertung nur in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den separat ergehenden Einheitswertbescheid angreifen (vgl. § 351 Abs. 2 AO). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Festsetzung der Grundsteuer ist eine mögliche Fehlerhaftigkeit des Einheitswertbescheids demgegenüber von vornherein unbeachtlich.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2016-02-02/17-k-868-15#rd_56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.