Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen457 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/351#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/351#abs-2 (2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

§ 350 § 352