§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/351#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/351#abs-2 (2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
Wird zitiert von 514 Entscheidungen zu § 351 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.12.2015 – X R 56/13 · Änderung von Antrags- und WahlrechtenZitiert von 27
- FG Düsseldorf, 26.05.2008 – 18 K 2172/07 AOZitiert von 7
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 – 4 K 1758/12Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2024 – II R 44/21Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines ÄnderungsbescheidsZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.02.2021 – 9 K 141/20 FZitiert von 1
- BFH, 14.07.2020 – VIII R 6/17Erstmaliger Eintritt der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Günstigerprüfung nach Eintritt der BestandskraftZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.07.2026 – 12 K 823/26 EEinkommensteuer: Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei baulicher Trennung zweier langjährig verbundener Doppelhaushälften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 26.06.2026 – IX S 17/26 (PKH)Prozesskostenhilfe; Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 351 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.