§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 457
Nach Gewicht
- BFH, 09.12.2015 – X R 56/13 · Änderung von Antrags- und WahlrechtenZitiert von 22
- FG Düsseldorf, 26.05.2008 – 18 K 2172/07 AOZitiert von 6
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2013 – 4 K 1758/12Zitiert von 1
- BFH, 11.12.2024 – II R 44/21Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines ÄnderungsbescheidsZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 25.02.2021 – 9 K 141/20 FZitiert von 1
- BFH, 14.07.2020 – VIII R 6/17Erstmaliger Eintritt der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Günstigerprüfung nach Eintritt der BestandskraftZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.06.2026 – IX S 17/26 (PKH)Prozesskostenhilfe; Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 03.06.2026 – X R 2/24 (X R 10/23), X R 2/24, X R 10/23Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
457 Entscheidungen zu § 351 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 351 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/351#abs-1 (1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/351#abs-2 (2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.