Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 19. Kammer / 2020

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 10.09.2020 – 19 L 969/20

19. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2020:0910.19L969.20.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e:

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 1731/20 der An­tragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. April 2020 hinsichtlich der Schließungsanordnung wie­derherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandro­hung anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelan­drohung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Inte­ressen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Voll­ziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der an­gefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand ha­ben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensicht­lich rechtmäßig und besteht im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die Schließungsverfügung ist auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) offensichtlich rechtmäßig. Danach kann die Fortsetzung eines Gewerbebe­triebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn zur Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist und das Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird. Die streitbe­troffenen Spielhalle der Antragstellerin stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe in die­sem Sinne dar, das ohne Erlaubnis betrieben wird. Zur Ausübung dieses Gewerbes ist u.a. eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 des Ausführungsge­setzes NRW Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV NRW) i. V. m. § 24 Abs. 1 GlüStV erforderlich,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris,

die die Antragstellerin nicht besitzt, da die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. April 2020 abgelehnt hat. Angesichts des weitgefassten Wortlauts des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, der Zulassungen für einen Gewerbebetrieb allgemein und in den verschiedensten Formen aufzählt, besteht für eine einschränkende Auslegung und für die Annahme, nur in der Gewerbeordnung selbst geregelte Zulassungen seien erfasst, kein Anlass.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris.

Die Vorschrift gilt im Übrigen im Bereich des in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangenen Rechts der Spielhallen gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 4 B 1332/18 -, juris.

Die Schließungsanordnung ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht ermessensfehlerhaft. Generell hat die Behörde bei Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob es sich um eine nur formell oder auch materiell rechtswidrige Betriebsführung handelt. Unab­hängig davon hat sie von ihrem Ermessen, wo dies sachgerecht erscheint, etwa durch Gewähren angemessener Fristen so Gebrauch zu machen, dass durch die Betriebseinstellung weder dem Betriebsinhaber noch den Betriebsangehörigen ver­meidbarer Schaden entsteht. Insbesondere ermöglicht und gebietet das in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen, dem berechtigten Interesse der Betrei­ber von Bestandsspielhallen Rechnung zu tragen, gegen von ihnen beanstandete Auswahlentscheidungen effektiven Rechtsschutz zu erlangen, ohne dass sie bis zu einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung und einer etwaigen Neu­auswahl vom legalen Markt ausgeschlossen bleiben, während die Konkurrenten rechtmäßig weiter am Markt tätig werden und den verbleibenden Markt unter sich aufteilen könnten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris.

Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin aufzugeben, die streitbetroffene Spielhalle drei Monate nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu schließen, ist nach diesen Maßgaben nicht zu beanstanden.

Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass der Spielhallenbetrieb der Spielhallen L.  , L1.  und L2.  neben der Spielhalle L3.  materiell rechtswidrig ist. Der Er­teilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis steht das in § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 2 GlüStV geregelte Verbundverbot entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Ge­bäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die von der Antragstellerin betrie­benen Spielhallen L.  , L1.  und L2.  befinden sich in einem Gebäude mit der weiteren von ihr betriebenen Spielhalle L3.  , für die die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine glückspielrechtliche Erlaubnis erteilt hat.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV vom Verbundverbot befreit zu werden. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV können die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 zuständigen Behörden nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderun­gen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33 i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu be­rücksichtigen. Eine unbillige Härte in diesem Sinne hat die Antragstellerin nicht dar­gelegt.

Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechts­begriff auf der Tatbestandsseite, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Mit ihm sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die An­wendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge - hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen - in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der unbilligen Härte hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Ein­bußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhal­lenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen ver­langen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betrei­bern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. Sie setzt besondere, unvermeidbare Be­lastungen voraus, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019 - 4 B 1333/18 -, 14. Juni 2019 - 4 B 1488/18 - und vom 30. März 2020 - 4 B 226/19 -, Nds. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 -, jeweils juris.

Ein atypischer Einzelfall im vorstehenden Sinne ist vorliegend nicht ersichtlich.

Weder der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO noch die von der M.     -Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehört, angeblich gewähr­leisteten hohen Qualitätsstandards geben etwas dafür her, dass die Antragstellerin besonderen, unvermeidbaren, von anderen Betreibern von Bestandsspielhallen nicht zu tragenden Belastungen ausgesetzt ist. Soweit der Zeitpunkt der Erteilung der Er­laubnis gemäß § 33 i GewO und die Ziele des § 1 GlüStV bei der Entscheidung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zu berücksichtigen sind, sind damit auf der Rechtsfolgen­seite des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV relevante, im Rahmen der ggf. zu treffenden Ermessensentscheidung abzuwägende Kriterien bezeichnet, nicht jedoch Merkmale, die auf der Tatbestandsseite der Norm eine unbillige Härte begründen können.

So wohl auch OVG NRW, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2020 - 19 K 1636/18 -.

Die mit der Schließung der streitgegenständlichen Spielhalle einhergehenden wirt­schaftlichen Einbußen wie die von der Antragstellerin aufgeführten Kosten durch „Drohverluste“ aus Mieten, Personalabfindungen und Leasing sind nach den genann­ten Maßstäben als typische, vom Willen des Gesetzgebers umfasste Folge der strengeren Anforderungen nach §§ 24 Abs. 2, 25 GlüStV einzustufen und können daher eine unbillige Härte schon im Ansatz nicht begründen. Entsprechendes gilt, soweit die Vermeidung einer Entlassung des in der Spielhalle beschäftigten Perso­nals als sozialer Grund geltend gemacht wird. An der Regelmäßigkeit dieser Nach­teile ändert auch die Behauptung der Antragstellerin nichts, der Standort ließe sich insgesamt nur im Spielhallenverbund wirtschaftlich betreiben. Hinzu kommt, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten teilweise schon nicht als Folge der Schließung der strittigen Spielhalle anzuerkennen sind. Weder Abfindungen für Mit­arbeiter in der Hauptverwaltung noch Kosten für bewegliche Wirtschaftsgüter, die keinem konkreten Standort zugeordnet werden können, sondern zwischen diesen Standorten bewegt werden, sind kausal auf die Einstellung des Betriebs gerade der Spielhallen L.  , L1.  und L2.  in der X.          . 00 in H.             zurückzuführen. Im Gegenteil muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, dass die genannten personellen und sachlichen Ressourcen anderweitig nutzbar sind.

Vgl. zu Spielgeräten und anderen Einrichtungsgegenstän­den Nds. OVG, a. a. O.

Der Vortrag der Antragstellerin zu den getätigten Investitionen in den Standort und entsprechenden Restbuchwerten ist ebenfalls unergiebig. Die Antragstellerin verfolgt insoweit das Anliegen einer vollständigen Amortisierung ihrer Investitionen, die sie nach den genannten Maßstäben nicht verlangen kann. Vielmehr trägt bereits die fünfjährige Übergangsfrist solchen Interessen ausreichend Rechnung.

Vgl. BverfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, BverfGE 145, 20.

Die nach dem 28. Oktober 2011 getätigten Investitionen sind entgegen der Auf­fassung der Antragstellerin zudem von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Eine Berücksichtigung käme nur in Betracht, wenn diese Investitionen darauf ausgelegt gewesen wären, einen gesetzeskonformen Spielhallenbetrieb während der Über­gangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zu gewährleisten.

Vgl. Nds. OVG, a. a. O.

Das hat die Antragstellerin nicht dargetan. Insbesondere die angeführten Investitio­nen in die mit „Responsible Gaming“ bezeichneten Qualitätsstandards der M.     -Gruppe mögen zwar den Zielen des § 1 GlüStV dienen, gehen aber über das Ziel der Gewährleistung eines (lediglich) gesetzeskonformen Spielhallenbetriebs hinaus.

Eine unbillige Härte kann die Antragstellerin auch nicht aus dem Mietvertrag mit der H1.  J.                      N.   herleiten. Dieser wurde am 14. Oktober 2010 mit einer Laufzeit von zunächst 15 Jahren geschlossen. Am 29. Oktober 2014 unter­zeichneten die Parteien des Mietvertrages einen ersten Nachtrag, wonach das Miet­verhältnis am 30. November 2017 - also mit Ablauf der Übergangsfrist des GlüStV für Bestandsspielhallen - endete. Offensichtlich wollten die Mietparteien den geän­derten glücksspielrechtlichen Regelungen Rechnung tragen und das Mietverhältnis beenden. Eine Härtefallbefreiung für die Zukunft lässt sich hierauf keinesfalls stützen.

Der Vortrag der Antragstellerin, die Schließung der streitbetroffenen Spielhalle be­drohe ihre Existenz, greift ebenfalls nicht durch. Wird geltend gemacht, eine Ab­lehnung der Befreiung führe zu einer Vernichtung der gewerblichen Existenz, reicht dieses Vorbringen für sich genommen nicht aus, um eine Härte anzuerkennen. Im Befreiungsantrag ist vielmehr nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine Existenzvernichtung droht. Da sich ein Spielhallenbetreiber nach Ablauf der Übergangsfrist auf eine Schließung seines Gewerbetriebs einstellen musste, bedarf es dabei der substanziellen Darlegung, welche konkreten Schritte er unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden. Hierzu gehören u. a. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, auch von Arbeitsver­trägen der Mitarbeiter, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen wur­den.

Vgl. Nds. OVG, a. a. O.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es an einer solchen härtefall­begründenden Untermauerung des Vortrags einer drohenden Existenzvernichtung der Antragstellerin fehlt.

Hinzu kommt Folgendes: Wird eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung gel­tend gemacht, kann diese nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, nur in Bezug auf das Gesamtunter­nehmen beurteilt werden.

Vgl. Nds. OVG, a. a. O.

Dabei sind ausschließlich die Belastungen des Gesamtunternehmens in den Blick zu nehmen, die sich aus der Aufgabe desjenigen Spielhallenbetriebs, dessen Befreiung vom Verbundverbot in Rede steht, ergeben würden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verbietet sich eine „Konzernbetrachtung“ in dem Sinne, dass die einem Betreiber „in der Summe“ drohenden Standortschließungen hypothetisch hochgerechnet und in ihren Auswirkungen zusammengefasst werden. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV muss nämlich gerade die Befreiung der konkret betroffenen Spielhalle von den Anforderungen der §§ 24 Abs. 2, 25 GlüStV zur Vermeidung un­billiger Härten erforderlich sein. Die Vorschrift knüpft insoweit ebenso wie § 24 Abs. 2 und § 25 GlüStV ausschließlich an die Spielhalle an, für die im Einzelfall eine Erlaub­nis begehrt wird.

Vgl. Nds. OVG, a. a. O.; VG H.             , Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2019 - 19 L 2320/18 -, n. v.

Auf die Gesamtverhältnisse des Betreibers kommt es erst bei der Frage an, ob ihn die Belastung durch die Aufgabe des konkret betroffenen Spielhallenbetriebs unver­hältnismäßig hart oder gar existenzgefährdend trifft. Denn dies hängt von seinen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und damit bei einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen von der bilanziellen Gesamtsituation ab.

Vgl. VG H.             , a. a. O.

Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin eine atypische, unverhältnismäßige oder gar existenzgefährdende Belastung ihres Gesamtunternehmens durch die Ver­weigerung der begehrten Härtefallbefreiung für die streitgegenständlichen Spiel­hallen nicht dargelegt geschweige denn nachgewiesen.

Entgegen des Argumentationsansatzes der Antragstellerin ist Gesamtunternehmen im vorstehenden Sinne nicht die Unternehmensgruppe, der sie angehört. Denn Be­treiberin der streitgegenständlichen Spielhalle ist nicht die sog. „M1.     -Gruppe“ und auch nicht eine Unternehmensgruppe „D.      S.     “, sondern die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als juristische Person. Auch insoweit ist eine „Konzernbetrachtung“, wie sie die Antragstellerin geltend macht, mit dem genannten Maßstab nicht verein­bar.

Vgl. VG H.             , a. a. O.

Es fehlt jedoch an substantiierten Angaben dazu, wie sich die behaupteten Belastun­gen durch die Schließung der streitbetroffenen Spielhallen auf die Gesamtverhält­nisse der Antragstellerin auswirken würden. Zu ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie keine konkreten Angaben gemacht und keinerlei belastbare Nachweise erbracht. Es mangelt an einer nachvollziehbaren Darlegung und Doku­mentation ihrer bilanziellen Gesamtsituation.

Unabhängig davon kann eine gerade durch die Schließung der streitgegenständ­lichen Spielhallen ab dem 23. Juli 2020 bewirkte unbillige Härte nicht auf eine bilan­zielle Überschuldung bzw. wirtschaftliche Schieflage des Gesamtunternehmens ge­stützt werden, die nach den eigenen Angaben der Antragstellerin bereits Jahre zu­vor, spätestens seit 2015 entstanden ist. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind unabhängig von der Frage des Fortbestands dieser Spielhallen eingetreten, d. h. es fehlt an einem kausalen Zusammenhang. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, ein unwirtschaftlich operierendes Unternehmen durch Gewähr­leistung des Fortbestands jedes einzelnen Spielhallenstandorts bei der Tilgung seiner Schuldenlast zu unterstützen. Vielmehr widerspricht dies völlig der Intention des Gesetzgebers, Anzahl und Dichte der Spielhallen zu verringern.

Schließlich ist auch mit dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen Abschmel­zungskonzept zur schrittweisen Reduzierung der Anzahl an Spielgeräten in den streitbetroffenen Spielhallen keine unbillige Härte dargetan. Ein Abbaukonzept be­gründet als solches keine Härte, sondern setzt eine solche voraus. Es stellt lediglich ein Instrument dar, um eine Härtefallregelung bei Vorliegen einer solchen Härte zwecks schonenden Ausgleichs mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags auszu­gestalten.

Vgl. VG H.             , Urteil der Kammer vom 8. Mai 2020 - 19 K 4045/18 -, juris.

Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Das durch § 15 Abs. 2 GewO eingeräumte Ermessen ist dem Zweck der Ermächtigung entsprechend in aller Regel jedenfalls dann in Richtung eines Einschreitens intendiert, wenn der in Rede stehen­de Betrieb - wie hier - nicht erlaubnisfähig ist. Die zum 1. Juli 2021 beabsichtigte Gesetzesänderung kann die derzeitige Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinflussen.

Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes unbedenklich. Ermessensrelevant kann dieses Gebot nach dem oben genannten Maßstab sein, wenn die Erlaubnisfähigkeit des strittigen Spielhallenbetriebs von einer beispielsweise durch das Abstandsgebot veranlassten Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten abhängt, die der Betroffene beanstandet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Überdies beanstandet die Antrag­stellerin die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nicht. Sie möchte vielmehr keine ihrer vier im Verbund betriebenen Spielhallen aufgeben, was jedoch mit § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW und § 25 Abs. 2 GlüStV nicht verein­bar ist.

Die zur Schließung gesetzte Frist von etwa 3 Monaten ab Zustellung des Bescheides ist nicht zu beanstanden. Sie ermöglicht der Antragstellerin die Abwicklung der laufenden Geschäfte. Dass die Frist nicht ausreicht, um den Spielhallenbetrieb ord­nungsgemäß abzuwickeln, legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar.

Vgl. zur Abwicklungsfrist von einem Monat OVG NRW, Be­schluss vom 10. Januar 2019, a .a. O.

An der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung besteht aus den in der Be­gründung zu 4. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Gründen ein besonderes öffentliches Interesse.

Die Zwangsgeldandrohung begegnet aus den Gründen des angefochtenen Beschei­des keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be­ruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), bei dem Verwaltungsgericht H.             , Bahnhofsvorplatz 3, 45879 H.             , einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektro­nisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefoch­tenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einle­gung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Per­sonen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander­weitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht H.             einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen­de Gericht ihr nicht abhilft.