Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 24
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 66
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 08.03.2021 – 13 PS 76/21
- OVG Hamburg, 19.02.2024 – 3 AS 18/23
- OVG NRW, 15.04.2025 – 16 F 10/25Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 31.10.2024 – 1 S 1430/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2012 – OVG 4 E 11.12Zitiert von 1
- OVG NRW, 25.10.2001 – 16 F 77/01Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2026 – 1 S 96/26
- OVG NRW, 13.01.2026 – 16 F 50/25
- OVG Thüringen, 04.12.2025 – 2 SO 533/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-5 (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.