Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 24

Stand: 10.06.2019

Bund66 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er

1.
nach §§ 20 bis 22 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
2.
seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
3.
einen Ablehnungsgrund nach § 23 Abs. 1 geltend macht oder
4.
die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
5.
seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk aufgibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-3 (3) Die Entscheidung trifft ein Senat des Oberverwaltungsgerichts in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters. Sie ist unanfechtbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-4 (4) Absatz 3 gilt entsprechend in den Fällen des § 23 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/24#abs-5 (5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 von dem Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben, wenn Anklage nach § 21 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.

§ 23 § 25