Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2015

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 09.04.2015 – 4 Nc 141/14

ECLI:DE:VGGE:2015:0409.4NC141.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2014/15 vorläufig einen Studienplatz im Bachelor-Studiengang Psychologie im ersten Fachsemester zuzuweisen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_2

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2014/15 vorläufig im Studiengang Psychologie/Bachelor im ersten Fachsemester zuzulassen,

4

hat Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_4

Ein regelungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, weil der Antragsteller unmittelbar bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes gestellt hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet, weil der Antragsteller das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) glaubhaft gemacht hat(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -)

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_6

Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung ist an der Ruhr-Universität Bochum (nachfolgend RUB) über die durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2014/15“ vom 30. Juni 2014 (GV. NRW. S. 351) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2014 (GV. NRW. S. 742) festgesetzte Höchstzahl von 159 Studienplätzen im ersten Fachsemester des Studiengangs Psychologie/Bachelor jedenfalls ein weiterer Studienplatz vorhanden, auf dessen vorläufige Inanspruchnahme der Antragsteller als noch einziger Antragsteller gemäß § 123 VwGO einen Anspruch hat. Die festgesetzte Studienplatzzahl beinhaltet eine rechnerisch ermittelte Aufnahmekapazität des Studiengangs von jährlich 92 Studienplätzen, während kapazitätsrechtlich bei summarischer Prüfung jedenfalls 93 Studienplätze hätten festgesetzt werden müssen:

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_7

Der Bachelor-Studiengang Psychologie ist im Wintersemester 2014/15 nicht in das zentrale Studienplatzvergabeverfahren einbezogen. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie beurteilt sich somit nach der aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes NRW erlassenen „Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010)“ vom 10. Januar 2011 (GV NW. 2011, 84). Gemäß § 2 KapVO 2010 wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage eines vom Ministerium festgelegten Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt. Insoweit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazitätsberechnung zutreffend auf die Situation am 15. September 2014 gestützt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_8

I. Nach § 3 KapVO 2010 wird zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit (§ 4 KapVO 2010) je Jahr gemäß § 5 KapVO 2010 ermittelt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_9

1. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 KapVO 2010 wird das Lehrangebot der Lehreinheit aufgrund des der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonals unter Berücksichtigung des für die entsprechenden Personalgruppen dienstrechtlich vorgegebenen Lehrdeputats ermittelt. Für die verschiedenen Stellengruppen hat das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung NRW (MWF) gemäß § 33 Abs. 5 Hochschulgesetz NRW - HG - durch die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) in der Fassung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW S. 877) die Lehrverpflichtung festgesetzt (Bruttolehrangebot).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_10

Anhand des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Stellensolls der Lehreinheit Psychologie im Haushaltsjahr 2014 ergibt sich zunächst ein (Brutto-) Lehrangebot von 243,20 DS:

13

Besoldungsgruppe

Stellenanzahl

Deputat

DS

W 3 Uni Prof.

81

W 1 Jun. Prof.

15

W 1 Jun. Prof.

4,5

18

Akad. Rat m. ständ. Lehraufgaben

18

Akad. Rat ohne ständ. Lehraufgaben

10

Studienrat etc. im Hochschuldienst

13

Akad. Oberrat auf Zeit

7

Akad. Rat auf Zeit

40

Wiss. Angestellter (befristet)

6,3

4

25,20

Wiss. Angestellter (unbefristet)

16

Summe

243,20

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_11

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin bestätigt, dass 3 der 7,5 Juniorprofessoren-Stellen tatsächlich mit Stelleninhabern der 2. Einstellungsphase besetzt sind (= 5 DS Lehrdeputat). Dass von den verbleibenden 4,5 Juniorprofessoren-Stellen der 1. Einstellungsphase tatsächlich nur Stelle entsprechend besetzt ist, ist mit Blick auf das Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO 2010) grundsätzlich unbeachtlich. Dass die nicht mit Juniorprofessoren besetzten Stellen ersatzweise Stelleninhabern mit einem höheren Lehrdeputat als 4 DS besetzt waren, ist nicht ersichtlich.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_12

2. Das (Brutto-) Lehrangebot von 243,20 DS ist gemäß § 5 Abs. 2 KapVO 2010 um die von der Hochschule im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zu kürzen. Ebenso wie der Umfang der Lehrverpflichtung ergeben sich auch die dienstrechtlichen Möglichkeiten von Verminderungen der Regellehrverpflichtung aus der Lehrverpflichtungsverordnung.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_13

Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie Deputatverminderungen in Höhe von 18 DS in Ansatz gebracht. Auf Bitte des Gerichts, die Deputatverminderungen personenbezogen zu konkretisieren, hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2014  Änderungen mitgeteilt, aufgrund derer nur noch Deputatverminderungen im Umfang von 15 DS gerechtfertigt sind. Diese Deputatverminderungen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_14

a) Die Ermäßigung des Lehrdeputats für Frau Prof. Dr. T.         um 6,75 DS ist aufgrund ihrer Tätigkeit als Dekanin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV gerechtfertigt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_15

b) Eine Ermäßigung des Lehrdeputats von Prof. Dr. H.         (9 DS) um 2,25 DS wegen Schwerbehinderung (GdB: 100) rechtfertigt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 LVV, wonach die Regellehrverpflichtung bis zu 25% ermäßigt werden kann. Diese Reduzierung hat die Kammer bereits zum Wintersemester 2012/13 akzeptiert.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_16

c) Das Lehrdeputat von Prof. Dr. N.       (9 DS) ist in nicht zu beanstandender Weise um 2 DS ermäßigt worden. Die Ermäßigung wegen einer „Ambulanz“ hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 2012/13 nachvollziehbar erläutert. Danach leitet Prof. Dr. N.       die Jugendpsychologische Ambulanz im Sinne der Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben gemäß § 5 Abs. 2 LVV.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_17

Die ursprüngliche Ermäßigung um weitere 3 DS wegen seiner „Vorstandstätigkeit bei der Deutschen Gesellschaft für Psychologie“ zum Wintersemester 2013/14 durch den Rektor der Hochschule ist nicht mehr aufrechterhalten worden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_18

d) Die Ermäßigung des Lehrdeputats von Frau Prof. Dr. T.         um 2 DS wegen einer „Ambulanz“ ist mit Blick auf die vorerwähnte Ambulanz und deren Ansiedlung im Lehrstuhl von Frau Prof. Dr. T.         entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_19

e) Die Ermäßigung des Lehrdeputats für Prof. Dr. T1.           um 2 DS wegen seiner Tätigkeit als Vertrauensdozent der RUB für die Deutsche Forschungsgesellschaft durch den Rektor der Hochschule ist auf § 5 Abs. 2 LVV gestützt und kann unter die Alternative „Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule“ subsumiert werden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_20

Soweit die Antragsgegnerin in vorgenannter Stellungnahme pauschal erklärt hat, die besagten Änderungen seien nach dem Berechnungsstichtag eingetreten, hält das Gericht sie bei summarischer Prüfung gleichwohl für berücksichtigungsfähig. Maßgeblich beruht die Änderung auf dem Ende der Vorstandstätigkeit von Prof. N.       bei der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, das im Sinne von § 2 Abs. 2 KapVO NRW 2010 vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war und deshalb berücksichtigt werden soll. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Deputatermäßigungen im Umfang von noch 15 DS verbleibt somit ein Lehrangebot von 228,20 DS.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_21

3. Gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 werden in die Berechnung des Lehrangebots die Lehrauftragsstunden einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Jahr für das Pflicht- und Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Insoweit ergeben sich aus den vorgelegten Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2013 (20) und Wintersemester 2013/14 (20,54) in Höhe von insgesamt 40,54 DS, also durchschnittlich 20,27 DS. Dadurch erhöht sich das Lehrangebot wiederum auf 248,47 DS.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_22

4. Gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 ist dieses Lehrangebot zu bereinigen um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Psychologie für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen erbringt die Lehreinheit Psychologie solche Dienstleistungen nicht.

26

Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 248,47 DS.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_23

II. Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 ist das bereinigte Lehrangebot durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2010) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren und mit der jeweiligen Anteilquote zu multiplizieren.

28

1. Gemäß § 6 Abs. 2 KapVO NRW 2010 ist zunächst der Curricularwert (a) auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen (b).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_24

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW 2010 bestimmt der Curricularwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_25

Der jeweilige Curricularwert (CW) wird von der Hochschule grundsätzlich im Rahmen der in den Anlagen 1 und 2 zur KapVO NRW 2010 dargestellten Bandbreiten berechnet. Anlage 1 sieht insoweit für die Bachelor-Studiengänge Mathematik, Geographie und Psychologie eine CW-Bandbreite von 2,2 - 3,4 und für Master-Studiengänge eine CW-Bandbreite von 1,1 - 1,7 vor. Der Curricularwert ist insoweit die Summe aller Lehrveranstaltungen (f), multipliziert mit dem Anrechnungsfaktor (k) dividiert durch den Anrechnungsfaktor (g).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_26

Auf diese konkrete Berechnung (Quantifizierung) hat die Antragsgegnerin verzichtet. Sie hat insoweit von der durch Anmerkung 1. zur Anlage 1 KapVO NRW 2010 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Curricularwert aus dem ursprünglichen Curricularnormwert für den Diplomstudiengang Psychologie 4,0 gemäß Anlage 2 Nr. 32 KapVO vom 25. August 1994 abzuleiten, indem sie für den Bachelor-Studiengang 80% des Curricularnormwertes des jeweiligen Diplom-Studiengangs und jeweils 40% für den Masterstudiengang in Ansatz gebracht hat. Daraus hat sie für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge folgende Curricularwerte angesetzt:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_27

MA Cognitive Science:                                                                                     1,70MA Klinische Psychologie:                                                                                      1,60BA Psychologie:                                                                                      3,20MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft: 1,60BA Wirtschaftspsychologie:                                                          3,20MA Wirtschaftspsychologie:                                                                             1,60

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_28

Insoweit ist allein der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science nicht nachvollziehbar, was allerdings für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidender Bedeutung ist, worauf nachfolgend im Rahmen der Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen eingegangen wird.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_29

b) Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KapVO NRW 2010 wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und fremdanteilen - CA -).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_30

aa) Insoweit hat die Antragsgegnerin Fremdanteile der Mathematischen Fakultät von 0,04 für den Bachelor-Studiengang Psychologie und den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspsychologie in Ansatz gebracht, was vorliegend grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird. Entsprechend der in den Verfahren zum Wintersemester 2012/13 vorgelegten Vereinbarung zwischen der Fakultät für Psychologie und der Fakultät für Mathematik vom 12. 5. 2009 hält letztere die Veranstaltungen „Statistische Methodenlehre II“ und „Statistische Methodenlehre III“ in Form von jeweils 2-stündigen Vorlesungen und 1-stündigen Übungen ab.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_31

Der Abzug von 0,04 deutet allerdings darauf hin, was auch durch die vorgenannte Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2014 bestätigt wird, dass die beteiligten Fakultäten für die Übungen eine Betreuungsrelation von 120 zugrundegelegt haben. Ob die dafür angeführte Begründung, nämlich dass eine große Anzahl von Nicht-Psychologie-Studierenden die Übungen besuchen, tragfähig ist, erscheint zweifelhaft, weil sich die Betreuungsrelation nicht an der Hochschulwirklichkeit orientiert. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung, weil auch eine alternative Berechnung unter Zugrundelegung einer Gruppengröße von 60 Teilnehmern entsprechend der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV NW, 688) für „Übungen“, wonach sich die diesbezüglichen Fremdanteile auf

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_32

Statistische Methodenlehre II:              2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 =              0,0277Statistische Methodenlehre III:              2/180 (Vorlesung) + 1/60 (Übung) = 5/180 =              0,0277                                                                                                                                                                                                                                                                                                      0,0554,

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gerundet 0,06 belaufen würden, für den zu entscheidenden Rechtsstreit nicht zu einer entscheidungsrelevanten Änderung führt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_33

bb) Ferner hat die Antragsgegnerin für den Studiengang Cognitive Science Fremdanteile in Höhe von 0,52 für Philosophie und in Höhe von 0,55 für Sonstige (Neuroinformatik und Mercator Research Group) zugrunde gelegt, was die Kammer bereits in früheren Verfahren nicht beanstandet hat.

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cc) Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie stellt sich somit wie folgt dar:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_34

MA Cognitive Science:                                                                                                                                      0,63MA Klinische Psychologie:                                                                                                                                      1,60BA Psychologie:                                                                                                                                       3,16 (alt. 3,14)MA Psychologie und kognitive Neurowissenschaft:          1,60BA Wirtschaftspsychologie:                                                                                                           3,16 (alt. 3,14)MA Wirtschaftspsychologie:                                                                                                                               1,60

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_35

Soweit der Ansatz eines Curricularwertes von 1,70 für den Master-Studiengang Cognitive Science nicht nachvollziehbar ist, erscheint angesichts der feststehenden Fremdanteile eine Reduzierung des Eigenanteils auf 0,53 ein vertretbarer Lösungsansatz zu sein. Dies würde jedoch zu einer (weiteren) Erhöhung der Aufnahmekapazität führen, auf die es vorliegend nicht ankommt. Deshalb geht die weitere Berechnung von dem von der RUB angenommenen Curriculareigenanteil von 0,63 aus.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_36

c) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird gemäß § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.

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Formel: CA = CAp x Zp

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_37

Dieser Vorgang ist für jeden der zugeordneten Studiengänge durchzuführen und die gewichteten Curricularanteile aller Studiengänge sind sodann zu addieren.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_38

Gemäß § 7 Satz 1 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung der Anteilquote die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_39

Die Antragsgegnerin geht insoweit für die Lehreinheit von insgesamt 259 Bewerbern und entsprechend der jeweils für die einzelnen Studiengänge angenommenen Bewerberzahl von den nachfolgend dargestellten Anteilsquoten und gewichteten Curriculareigenanteilen aus:

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_40

MA Cognitive Science:                                                                      0,63 x 0,077 = 0,0485   (alt. 0,04081)MA Klinische Psychologie:                                                                      1,60 x 0,189 = 0,3024BA Psychologie:                                                                      3,16 x 0,405 = 1,2791              (alt. 1,2717)                                         MA Psychologie undkognitive Neurowissenschaft:         1,60 x 0,097 = 0,1552BA Wirtschaftspsychologie:                                          3,16 x 0,135 = 0,4260,  (alt. 0,4239)MA Wirtschaftspsychologie:                                          1,60 x 0,097 = 0,1552Summe:                                                                                               2,3664,              (alt. 2,3569)

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_41

Der gewichtete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Psychologie beträgt somit nach dem Berechnungsmodus der Antragsgegnerin gerundet 2,37 bzw. alternativ berechnet gerundet 2,36.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_42

III. Ausgehend von einem (semesterlichen) Lehrdeputat von 248,47 DS und einem gewichteten Curricularanteil von 2,37 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie

51

496,94 (bereinigtes Lehrdeputat x 2)2,37)

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von 209,679 Studienplätzen

53

bzw. alternativ berechnet

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496,94 (bereinigtes Lehrdeputat x 2)2,36)

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von 210,567 Studienplätzen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_43

Unter Berücksichtigung der Anteilquote des Bachelor-Studiengangs Psychologie von 0,405 entfallen davon auf diesen Studiengang (209,679 x 0,405 =) 84,9199, gerundet 85 Studienplätze bzw. alternativ berechnet (210,567 x 0,405 =) 85, 2796, gerundet ebenfalls 85 Studienplätze.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_44

IV. Gemäß § 9 KapVO NRW 2010 soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Insoweit hat die Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell für den Bachelor-Studiengang Psychologie einen Schwundfaktor von 0,9145 - gerundet 0,91 - ermittelt, was im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden ist.

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Unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,91 ergibt sich

59

85 x 1/0,91 = 93,406

60

ein jährliches bereinigtes Studienplatzangebot von gerundet 93 Studienplätzen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_45

Soweit aufgrund einer „abweichenden Festsetzung“ anstatt 92 rechnerisch ermittelte Studienplätze 159 Studienplätze festgesetzt worden sind, beruht die Differenz offenbar auf dem Hochschulpakt II, und insoweit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung von zusätzlichen 67 Studienplätzen nicht der Vereinbarung der RUB mit dem Land entspricht.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-04-09/4-nc-141-14#rd_46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - .