Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/2#abs-1 (1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/2#abs-2 (2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 2 KapVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 10.06.2022 – 15 Nc 4/22
- VG Köln, 16.03.2026 – 6 Nc 72/25
- VG Gelsenkirchen, 31.05.2022 – 4 Nc 50/21Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 07.02.2022 – 15 Nc 76/21Zitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 23.03.2021 – 4 Nc 68/20Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.05.2020 – 4 Nc 111/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 01.04.2020 – 6 Nc 178/19
- VG Düsseldorf, 16.01.2020 – 15 Nc 140/19Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester; Erschöpfung der Ausbildungskapazität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Gelsenkirchen, 27.04.2015 – 4 Nc 42/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 KapVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.