Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung
KapVO§ 4
Stand: 31.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/4#abs-1 (1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/4#abs-2 (2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium für Wissenschaft und Forschung die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/4#abs-3 (3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium für Wissenschaft und Forschung bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 4 KapVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.12.2019 – 15 Nc 109/19Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 18.12.2018 – 15 Nc 73/18Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 18.12.2018 – 15 Nc 158/18
- VG Aachen, 19.01.2021 – 10 L 746/20Zitiert von 5
- VG Aachen, 16.03.2026 – 9 L 774/25
- VG Aachen, 11.12.2024 – 9 L 848/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 27.11.2025 – 15 Nc 16/25Zitiert von 1
- VG Aachen, 22.01.2025 – 9 L 745/24Zitiert von 4
- VG Aachen, 11.12.2024 – 9 Nc 6/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KapVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.