Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 29. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Beschluss vom 01.09.2026 – 29 L 2474/26.A
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0901.29L2474.26A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
1. Zur Reichweite der Aufklärungspflichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.2. Soweit in Fällen der angeordneten vorläufigen Inobhutnahme eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h VO (EU) 2024/1348 droht, dürfte es in Fällen, in denen die Minderjährigkeit zweifelhaft ist, regelmäßig notwendig sein, dass das Jugendamt einen Asylantrag für die in Obhut genommene Person stellt, sofern anzunehmen ist, dass um internationalen Schutz nachgesucht werden soll.
Gründe§
Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig, § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG).
Der am 19. August 2026 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7830/26.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2026 anzuordnen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Nach § 75 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz keine aufschiebende Wirkung, außer - hier allein in Betracht kommend - Art. 68 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU in der Fassung der Berichtigungsverordnung 2025/90922, Änderungsverordnung 2026/463 und der Änderungsverordnung 2026/464 (ABl. L 1348 vom 22.05.2024, S. 1 - Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO)) sieht eine aufschiebende Wirkung vor. Gemäß Art. 68 Abs. 1 AsylVfVO werden die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung automatisch ausgesetzt, solange ein Antragsteller oder eine Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, nach diesem Artikel ein Recht auf Verbleib hat oder ihm oder ihr der Verbleib gestattet ist. Vorliegend steht dem Antragsteller aber nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a Nr. i in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO kein Recht auf Verbleib im zuständigen Mitgliedstaat bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu. Denn das Bundesamt hat am 30. Juni 2026 festgestellt, dass es sich bei dem Verwaltungsverfahren um ein beschleunigtes Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h AsylVfVO handelt.
Der Antragsteller hat schließlich die in § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides am 17. August 2026 durch Antragstellung am 19. August 2026 gewahrt.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt.
Wird - wie hier - ein Asylantrag durch das Bundesamt im beschleunigten Prüfungsverfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gemäß §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG, Art. 37, 68 Abs. 3 Buchst. a Nr. i AsylVfVO eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, darf das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung (durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird.
Vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 35; jüngst VG Minden, Beschluss vom 24. August 2026 - 15 L 1008/26.A -, juris Rn. 13 ff.
Unter Beachtung dieser Grundsätze bestehen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Das Bundesamt hat den Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffern 1. bis 3. des Bescheides voraussichtlich zu Unrecht auf § 30 AsylG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h AsylVfVO gestützt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Diese Voraussetzungen sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen summarischen Prüfung nicht erfüllt. Dabei folgt das Gericht bereits nicht der Annahme des Bundesamtes, der Antragsteller habe seinen Asylantrag am 23. Juni 2026 gestellt. Vielmehr ist von einer Asylantragstellung am 3. Juni 2026 auszugehen. Nach der zu diesem Zeitpunkt noch anwendbaren Regelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. wird einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweis) ausgestellt. Das Nachsuchen um Asyl in diesem Sinne,
vgl. Houben, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 13 AsylG Rn. 14,
entspricht der nunmehr in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 AsylVfVO geregelten Stellung eines Asylantrages.
Vgl. Würz/Achterfeld, JAmt 2026, 320, 322; González Méndez de Vigo/Pichl, JAmt 2026, 298, 301; Reimann, JAmt 2026, 307, 311 unter Verweis auf Erwägungsgrund 27.
Die Ausstellung eines Ankunftsnachweises erfolgte jedoch bereits am 3. Juni 2026 (Beiakte, Heft 1, Bl. 75 d. A.).
Zwar wird aufgrund der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet am 15. März 2026 auch eine Antragstellung am 3. Juni 2026 nicht mehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt sein. Es ist jedoch offen und im Rahmen des Eilverfahrens nicht weiter aufzuklären, ob hierfür ein triftiger Grund vorlag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Anbetracht der Veröffentlichung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 28. April 2026 (BGBl. I 2026, Nr. 111, S. 1 ff.) und der darin enthaltenen Regelung des § 30 Satz 1 AsylG, der auf Art. 39 Abs. 4 und Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h AsylVfVO verweist,
vgl. hierzu Schulz-Bredemeier/Schiebel/Sievert, NVwZ 2026, 1158, 1163,
überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt der in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h AsylVfVO geregelte Beschleunigungsgrund bekannt und die frühestmögliche Antragstellung zur Vermeidung einer Ablehnung des Asylantrages nach § 30 AsylG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4 und Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO geboten war.
Für die Zeit ab dem 28. April 2026 gilt im Ergebnis nichts Anderes. Denn der Antragsteller hatte bereits am 16. März 2026 - und damit einen Tag nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - die Stadt Bochum um vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gebeten. Ob er darüber hinaus bei der Stadt Bochum auch ein Asylgesuch anbrachte, welches unter Umständen nicht an die zuständigen Behörden weitergeleitet wurde, lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht aufklären. Falls er gegenüber der Stadt Bochum ein Asylbegehren zu erkennen gegeben hatte, erfolgte die Antragstellung erst am 3. Juni 2026 aus triftigem Grund zu diesem objektiv nicht mehr frühestmöglichen Zeitpunkt. Denn bis dahin durfte er davon ausgehen, dass die Stadt Bochum einen entsprechenden Asylantrag stellen würde. Gemäß § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt nämlich grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Hierzu gehört es, auch im vorläufigen Inobhutnahmeverfahren asylrechtliche Anträge zu stellen, sofern dies dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dient und ein Aufschieben bis zum Beginn der regulären Inobhutnahme zu einem Rechtsnachteil für den jungen Menschen führen würde.
Vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. (Stand: 17. Juni 2026), § 42a SGB VIII Rn. 99; Gundelach, ZKJ 2018, 296, 300.
Ein solcher Rechtsnachteil liegt in der hier erfolgten Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4, 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h AsylVfVO.
Die Nichtaufklärbarkeit geht schließlich zu Lasten der Antragsgegnerin. Diese hatte darzulegen, dass ein triftiger Grund im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h AsylVfVO gegeben war. Dass der Antragsteller hierzu in der Anhörung keine Aussage getroffen hat, ist im vorliegenden Einzelfall nicht ausreichend. Denn das Bundesamt hatte - wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt - Kenntnis von dem vorläufigen Inobhutnahmeverfahren und dessen Beendigung (erst) am 3. Juni 2026, sodass ein konkreter Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand.
Für das Vorliegen anderer Offensichtlichkeitsgründe im Sinne von § 30 AsylG ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).