Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 10. Kammer / 2026

VG Düsseldorf Beschluss vom 21.08.2026 – 10 L 2384/26

10. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0821.10L2384.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der am 12. August 2026 gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zu der für den Zeitraum vom 20. September 2026 bis 02. Oktober 2026 geplanten Reservedienstleistung bei der Einheit HeimatschutzRgt 0 heranzuziehen,

hat keinen Erfolg.

Er ist schon nicht zulässig.

Dem Antragsteller mangelt es vorliegend an der Antragsbefugnis.

§ 123 VwGO enthält selbst keine Bestimmung zur Antragsbefugnis, so dass diese anhand einer entsprechenden Anwendung der Regelung über die Klagebefugnis aus § 42 Abs. 2 VwGO zu prüfen ist

Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 123 Rn. 107.

Die Antragsbefugnis setzt auch im Eilverfahren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, d. h., dass eine Verletzung eigener - individueller - Rechte des Antragstellers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen. Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Antragsbefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sind

sog. "Schutznormtheorie"; vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1985 - 8 C 43.83 - juris, Rn. 15.

Der Antragsteller muss die Verletzung von subjektiven Rechten substantiiert behaupten

VG Regensburg, Beschl. v. 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426 - juris Rn. 20.

Ausgehend von diesem Maßstab ist nach dem Vorbringen des Antragstellers eine mögliche Verletzung seiner subjektiven Rechte durch die Nichtheranziehung zur geplanten Reservedienstleistung bei der Einheit HeimatschutzRgt 0 vom 20. September 2026 bis 02. Oktober 2026 weder dargelegt oder sonst ersichtlich.

Dazu hat das BVerwG - unter Einbeziehung der Frage einer etwaigen Dienstfähigkeit - ausgeführt:

„Die "Dienstleistungspflicht" (Überschrift des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes) stellt eine rechtliche Verpflichtung des früheren Berufssoldaten dar; die Einräumung einer subjektiven Begünstigung ist hiermit nicht bezweckt.

(…)

Die Dienstleistungspflicht ist im Soldatengesetz - in bewusster Anlehnung an die Regelungen des Wehrpflichtgesetzes (BT-​Drs. 15/4485 S. 28) - als Verpflichtung ausgestaltet. Der Dienstleistungspflichtige kann - auch gegen seinen Willen - zu Dienstleistungen herangezogen werden. Ebenso wie Art. 12a Abs. 1 GG für Wehrpflichtige statuiert § 59 Abs. 1 Satz 1 SG für frühere Berufssoldaten keine Befugnisse, sondern allein Verpflichtungen. Für frühere Berufssoldaten ergeben sich diese als nachwirkende Pflichten des lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses als Berufssoldat.

Durch die Feststellung der Dienstleistungsunfähigkeit wird der frühere Berufssoldat von dieser Pflichtenstellung befreit: er darf nicht mehr zu Dienstleistungen herangezogen werden und unterliegt nicht mehr der Dienstleistungsüberwachung. Eine belastende Wirkung enthält die Regelung daher nicht.

Der Kläger mag seine fortwährende Heranziehung zu Dienstleistungen als Begünstigung empfinden. Der maßgebliche Regelungsgehalt der gesetzlichen Bestimmungen enthält aber lediglich die Verpflichtung, sich auch nach Beendigung des aktiven Soldatenverhältnisses für Heranziehungen zur Verfügung zu halten. Aus der Dienstleistungspflicht ergibt sich daher keine rechtliche Begünstigung. Dies gilt auch in Ansehung mittelbarer Vorteile, die sich bei einer Heranziehung ergeben mögen, wie etwa dem im Falle einer Heranziehung gewährten Wehrsold (vgl. § 1 Abs. 2 WSG). Auch hierin liegt keine eigenständige Begünstigung, vielmehr sind die gewährten Vorteile nur Elemente zur verfassungsmäßigen Ausgestaltung der gesetzlich auferlegten Pflichtenstellung.

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SG vorgesehene Verpflichtung früherer Berufssoldaten ist auch nicht dazu bestimmt, den privaten Interessen der Inpflichtgenommenen zu dienen. Die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten ist daher ausgeschlossen, weil der Kläger sein Begehren nicht auf eine Norm stützen kann, die ihm einen subjektiven Anspruch gegen einen Träger öffentlicher Gewalt verleiht (stRspr, vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14).

Für die Heranziehung zur Wehrpflicht ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Verpflichtung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr und nicht zugleich auch privaten Interessen der Wehrpflichtigen dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153 <157> und vom 22. Januar 2003 - 6 C 18.02 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 3 = juris Rn. 15 m.w.N.).

Entsprechendes gilt für die Heranziehung früherer Berufssoldaten in besonderer Weise. Ihre fortwirkende Heranziehung wird vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten, um die während ihres Dienstverhältnisses als Soldat vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und in Übung zu halten (vgl. BT-​Drs. 11/6906 S. 12 und 16). Dementsprechend werden gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 SG nur diejenigen früheren Soldaten zur Dienstleistung herangezogen, die in ihrer aktiven Zeit mindestens zwei Jahre Dienst geleistet und eine entsprechende Ausbildung erhalten haben. Auf diese früheren Soldaten soll im Verteidigungsfall zur Herstellung der vollen Verteidigungsfähigkeit zurückgegriffen werden.

(…)“

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2025, 2 C 23/14, juris.

Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache, die mit dem Auffangstreitwert zu bewerten wäre, faktisch vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.