Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 04.09.2026 – 1 B 1100/26

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0904.1B1100.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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­10 L 2384/26 ­Düsseldorf

Beschluss§

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Heranziehung eines Reservisten zu einer Übung

hier: Beschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat der 1. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 4. September 2026

durch

die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,

den Richter am Oberverwaltungsgericht Schultze-Rhonhof,

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Viegener

auf die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2026

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Sie ist gemäß § 84 Satz 1 SG bereits unstatthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung eines Verwaltungsgerichts als ein Urteil, die einen Verwaltungsakt nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes zum Gegenstand hat, ausgeschlossen. Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist mit der von dem Antragsteller begehrten Heranziehung als früherer Soldat auf Zeit zu der für den Zeitraum vom 20. September 2026 bis zum 2. Oktober 2026 geplanten Übung „SdtHSch - Modul 5“ bei der Einheit HeimatschutzRgt 2 ein solcher Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 59 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 60 Nr. 1, 61 SG und damit eine Vorschrift des 4. Abschnitts des Soldatengesetzes. Dass der Antragsteller die Heranziehung zu einer konkreten Übung und nicht lediglich generell die Heranziehung zu Dienstleistungen i. S. v. § 60 SG begehrt, steht einer Anwendung von § 84 Satz 1 SG nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich ausweislich ihres Wortlauts auf die Heranziehung zu jeglichen Dienstleistungen i. S. v. § 60 SG und damit auch auf die Heranziehung zu einer konkreten Maßnahme wie der in Rede stehenden Übung. Ob der Antragsteller durch seinen Beorderungstruppenteil angefordert worden ist, ist demnach unerheblich.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Keller Schultze-Rhonhof Dr. Viegener