Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 9. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Urteil vom 13.08.2026 – 9 K 8064/24.A
9. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0813.9K8064.24A.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit und konfessionslos. Nach eigenen Angaben verließ der Kläger den Iran am 20. Dezember 2021 und reiste am 12. Juni 2022 auf dem Landweg von Belgien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte hier am 31. August 2022 einen Asylantrag.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte mit Bescheid vom 26. September 2022 das Asylverfahren ein, weil der Asylantrag als zurückgenommen gelte. Dieser Bescheid wurde mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2022 (9 K 6967/22.A) aufgehoben. Mit Bescheid vom 25. Mai 2023 stellte das Bundesamt das Asylverfahren erneut wegen Nichtbetreibens ein. Auch dieser Bescheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2023 (5 K 3949/23.A) aufgehoben.
Am 10. September 2024 wurde der Kläger durch das Bundesamt angehört. Er gab zu den Gründen seines Asylantrags an, er sei in einer religiösen Familie aufgewachsen. Sein Vater habe gewollt, dass er seine Cousine heirate, er habe aber kein Interesse an Frauen und könne keine Gefühle für sie aufbauen. Er habe seit Kindertagen einen guten Freund, D., gehabt, mit dem er über alles habe reden können. Sie hätten sich gegenseitig ihre Herzen öffnen können. D. habe auch kein Interesse an Frauen gehabt, seine Familie sei genauso religiös wie die des Klägers gewesen. Er habe D. sehr geliebt und das Gefühl gehabt, er gehe fremd, wenn er mit jemand anderem geredet habe. Eines Tages habe er mit D. ein paar Gläser Alkohol getrunken. Nach einer Weile hätten sie sich umarmt und geküsst. Als er D.´s T-Shirt ausgezogen und seinen Hals geküsst habe, sei dessen Mutter hereingekommen. Sie habe geschrien. Dann sei D.´s Vater gekommen und hätte die beiden geschlagen und beschimpft. Sie hätten fliehen können und die Nacht in einem Park verbracht. Er sei dann zu seiner Tante gegangen und habe ihr alles erzählt. Sie habe seine Mutter angerufen, die unter Tränen erzählt habe, dass D.´s Familie ihn beschuldigt habe, mit diesem Geschlechtsverkehr gehabt und dadurch die Familie in Verlegenheit gebracht zu haben. Sein Vater habe gedroht, ihn vor ein Gericht zu stellen und notfalls selbst zu töten, wenn er sich nicht entschuldige und seine Cousine heirate. Er habe erkannt, wie ernst die Lage sei. Seine Tante habe ihm zur Ausreise in die Türkei geraten. Dem sei er nachgekommen. Von dort habe er seine Tante angerufen, die ihm berichtet habe, dass sein Vater und sein Bruder in die Türkei kommen wollten, um ihn zurück zu holen und D. gezwungen worden sei, eine Frau zu heiraten. Seines Wissens nach hätten sein Vater und D.´s Familie ihn wegen sexueller Beziehung zu einem Mann im Iran angezeigt. Zudem sei er konfessionslos. Dies habe bisher nur D. gewusst, aber wenn er zurückkehre, werde seine Familie das herausfinden und man werde ihn umbringen.
Das Bundesamt lehnte sodann mit Bescheid vom 20. September 2024 gegenüber dem Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an, sollte dieser die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung oder nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens im Klageverfahren verlassen (Ziffer 5). Der Bescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressiert und am 24. September 2024 als Einschreiben zur Post gegeben. Zur Begründung des Bescheids verwies das Bundesamt im Wesentlichen darauf, dass der Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden glaubhaft gemacht habe. Seine Angaben seien oberflächlich und detailarm. Er sei nicht in der Lage gewesen, die emotionale Seite seiner Verfolgungsgeschichte auch nur im Ansatz zu beschreiben. Auch das Verhalten des Klägers nach der Ankunft in Deutschland spreche gegen eine identitätsprägende sexuelle Ausrichtung. Er verfüge über keine, eine Chatgruppe auf Telegramm übersteigenden Kenntnisse, über die soziale LGBTQ Szene in Deutschland. Zudem habe er nicht überzeugend dargetan, dass ein Strafverfahren oder sonstiges behördliches Verfahren gegen ihn wegen sexueller Handlungen anhängig sei. Es erscheine aufgesetzt, dass gerade am ersten Abend, nach dem Ausziehen des T-Shirts die Mutter störe, bzw. dass schon allgemein wegen des Alkoholkonsums, der auch bereits strafbar wäre, keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, wie z.B. das Abschließen der Tür vorgenommen worden seien. In Bezug auf seinen Glaubensabfall bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm deswegen bei einer Rückkehr in den Iran mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Aufgrund seines IT Vordiploms und seines überdurchschnittlichen Bildungsabschlusses bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger, selbst bei Aufkündigung familiärer Bindungen, nicht gelingen könnte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 26. September 2024 Klage erhoben, die er im schriftlichen Verfahren nicht näher begründet hat.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2024 zu verpflichten,
ihm nach Art. 13 StatusVO die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihm nach Art. 18 StatusVO den Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen,
weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irans bestehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich befragt. Hinsichtlich des Inhalts der Befragung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 13. August 2026 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörden der Städte Essen und Neuss ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (Asylgesetz alte Fassung - AsylG a.F.),
zur Anwendbarkeit des maßgeblichen Rechts siehe sogleich unter I.,
den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2026 zur Entscheidung übertragen hat.
Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO.
Zur Prüfung des Asylbegehrens des Klägers sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes alte Fassung zugrunde zu legen, während sich materiell-rechtlich die Gewährung internationalen Schutzes an den Kläger nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (Statusverordnung - StatusVO) beurteilt. Die Anwendbarkeit des AsylG a.F. für verfahrensrechtliche Bestimmungen des Asylrechts ergibt sich hier aus § 87e Abs. 1 S. 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (AsylG n.F.) i.V.m. Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO). Gemäß § 87e Abs. 1 S. 1 AsylG n.F. gilt für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO. Diese Regelung gilt nach § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 (gemeint ist wohl: bis zum Ablauf des 11. Juni 2026) und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie). § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. ist trotz seines missverständlichen Wortlauts,
vgl. dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 16 ff. und 79 ff.,
mit der überwiegenden, zu dieser Frage bisher ergangenen Rechtsprechung nach dem Sinn und Zweck, eine Übergangsregelung für vor dem Stichtag des 12. Juni 2026 gestellte Anträge zu schaffen, dahin zu verstehen, dass die Änderung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 erst auf Asylanträge Anwendung finden, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Juli 2026 - 3 K 3119/23.A -, juris, Rn. 17 ff.; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 16 f.; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 5 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2026 - 3 AE 3641/26 -, juris, Rn. 3; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 17 ff.
Für Asylanträge, die bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 beim Bundesamt gestellt wurden, bedurfte es nach Außerkrafttreten der bisherigen Regelungen des Asylgesetzes zum 12. Juni 2026 wegen der unionsrechtlichen Regelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO einer dahingehenden normativen Bestimmung, welche Verfahrensvorschriften nach dem nationalen Recht anwendbar sein sollten. Mit der in § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. enthaltenen Formulierung „diese Regelung“ knüpft der deutsche Gesetzgeber an die Stichtagsregelung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO an und erstreckt die dort vorgesehene Regelungssystematik insgesamt auf das nationale Asylverfahrensrecht. Zwar ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung,
vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz), BT-Drucks. 21/1848, S. 126,
offenbar davon aus, § 87e AsylG n.F. komme lediglich eine Klarstellungsfunktion zu. Durch die explizite Bezugnahme auf das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung im Gesetzestext des § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. hat er aber implizit zum Ausdruck gebracht, dass das alte Asylgesetz für die Übergangsfälle Geltung beanspruchen soll.
Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris, Rn. 26.
Diese Auslegung entspricht am ehesten dem - unterstellten - Willen des Gesetzgebers, eine möglichst sinnvolle und unionsrechtskonforme, seine Pflicht zur Richtlinienumsetzung nicht verletzende Übergangsregelung zu schaffen. Wollte man demgegenüber annehmen, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. nicht die Fortgeltung des alten Asylrechts auf Altfälle anordnen wollen, so nähme man der Regelung jeglichen Sinn.
Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris, Rn. 26 f.; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 8, jeweils m.w.N.
Danach finden für die vor dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge neben der Asylverfahrensrichtlinie diejenigen Vorschriften des AsylG a.F. Anwendung, die mit der Asylverfahrensrichtlinie übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Statusverordnung erfasst sind.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2026 - 22 L 1663/26.A -, juris, Rn. 8.
Im Gegensatz dazu beantwortet sich die Frage, ob einer Person materiell-rechtlich internationaler Schutz zuzuerkennen ist, nunmehr nach den Vorschriften der Statusverordnung. Die Statusverordnung findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung.
Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32.
Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. demgegenüber vorsieht, dass die Statusverordnung für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die Statusverordnung beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten, vgl. Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO und Art. 288 UAbs. 2 AEUV. Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung und damit - wie bereits aufgezeigt - über § 87e Abs. 1 S. 2 AsylG n.F. nur auf verfahrensrechtliche Bestimmungen Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht allein die Kapitel III bis VI der Statusverordnung anzuwenden, auf die § 3 AsylG n.F. verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der Statusverordnung, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II, vgl. auch Art. 13 StatusVO; denn die Statusverordnung beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen, vgl. Art. 42 Abs. 3 StatusVO und Art. 288 UAbs. 2 AEUV.
Vgl. u.a. VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 7 A 172/26 -, juris, Rn. 83; VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 13; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. Juni 2026 - 7 K 3421/25.WI.A -, juris, Rn. 40 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2026 - 3 AE 3641/26 -, juris, Rn. 9; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2026 - 8 K 7791/24.A -, juris, Rn. 24.
Dies hat mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt,
vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der missbräuchlichen Anerkennung von Vaterschaften, BT-Drs. 21/6393, S. 21,
und die Vorschriften des § 87e Abs. 2 und 3 AsylG n.F. durch Art. 10 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 221 vom 28. Juli 2026) mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 gestrichen.
Ausgehend von den vorgenannten, im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG a.F. maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbaren Vorschriften hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO.
Gem. Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Als Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 StatusVO können unter anderem die in Art. 9 Abs. 2 StatusVO beispielhaft benannten Handlungen gelten. Dabei muss gem. Art. 9 Abs. 3 StatusVO zwischen den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - und den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen ein - ursächlicher - Zusammenhang bestehen.
Akteure, von denen die Verfolgung - oder im Rahmen des subsidiären Schutzes ein ernsthafter Schaden - ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).
Ob der Ausländer sich im Sinne des Art. 3 Nr. 5 StatusVO aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu bestimmen. Die Verfolgungsprognose verlangt eine zusammenfassende Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt. Maßgeblich im Rahmen der Verfolgungsprognose gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO - wie auch bei der Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO - ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 1 StatusVO legen die Antragsteller alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Nach der daraus resultierenden Mitwirkungslast ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, die geltend gemachten Schutzansprüche lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden. Ändert der Schutzsuchende sein früheres Vorbringen, muss er dies überzeugend begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris, Rn. 36 m.w.N.; OVG Sachsen, Urteil vom 30. November 2021 - 2 A 488/19.A -, juris, Rn. 21 m.w.N.
Kann der Ausländer darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Zu seinen Gunsten wird vermutet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, wobei ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden bestehen muss. Diese Vermutung kann aber durch den Vortrag stichhaltiger Gründe, die eine fortbestehende Verfolgungsgefahr hinreichend entkräften, widerlegt werden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 -, juris, Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 23; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris, Rn. 35 f.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
Der Kläger hat zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass er homosexuell ist. Er machte in der mündlichen Verhandlung einen aufrichtigen und authentischen Eindruck, in keiner Weise wirkten seine Aussagen asyltaktisch motiviert. Er zeigte bei seinen Schilderungen offen Emotionen. Im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt widersprüchliche Angaben erklärte er nachvollziehbar damit, dass er bei der Anhörung noch unter dem im Iran herrschenden sozialen Druck gestanden habe und aus Scham nicht offen über seine Sexualität und die Häufigkeit homosexueller Kontakte mit seinem iranischen Partner habe sprechen können. Dies erscheint in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse über den gesellschaftlichen und innerfamiliären Umgang mit homosexuellen Menschen im Iran plausibel: Allgemein akzeptiert die iranische Gesellschaft homosexuelle Männer und Frauen nicht.
Vgl. Länderkurzinformation Iran SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, Stand: Juni 2024, S. 4; VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 - 2 A 77/18 -, juris, Rn. 28 ff.
Auch im Einzelnen ist das Gericht überzeugt von dem Bericht des Klägers. Er legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an offenen Treffen einer Gruppe für schwule Geflüchtete vor und erzählte offen davon, dass er nach seiner Ankunft zunächst in Bezug auf seine sexuelle Orientierung noch unter demselben Druck gestanden habe wie im Iran, diesen jedoch durch eine psychologische Beratung mittlerweile habe ablegen können. Lebhaft berichtete der Kläger von seiner Beziehung mit seinem iranischen Partner und dem positiven Einfluss der Beziehung auf sein psychisches Wohlbefinden. Auch, dass er zwar einige sexuelle Kontakte mit Männern in Deutschland gehabt habe, aber derzeit nicht in einer festen Beziehung lebe, da er Zeit benötige, um einen Partner erst richtig kennen zu lernen, ist glaubhaft. Die Schilderungen des Klägers wirkten aus Sicht der Einzelrichterin ehrlich berührt und in keiner Weise gespielt.
Homosexuelle Menschen bilden im Iran eine bestimmte soziale Gruppe gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 lit. d) StatusVO. Danach umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 S. 1 lit. d) i) StatusVO). Zum anderen muss die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 S. 1 lit. d) ii) Status-VO). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass sich eine bestimmte soziale Gruppe auch auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 S. 2 StatusVO).
Diese Anforderungen sind mit Blick auf homosexuelle Personen im Iran erfüllt, denn ihre sexuelle Orientierung ist ein angeborenes Merkmal und ein gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann sowie ein Merkmal, das so bedeutsam ist für die Identität, dass die betroffene Person nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten. Wegen dieses Merkmals haben homosexuelle Personen im Iran eine deutlich abgegrenzte Identität und werden von der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne einer Stigmatisierung als andersartig betrachtet, denn die iranische Gesellschaft ist heteronormativ geprägt in einem Maße, dass abweichende sexuelle Orientierungen für die Mehrheitsgesellschaft keine alternative Lebensweise bilden, sondern schon im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur als Beleidigung vorkommen und ansonsten totgeschwiegen werden.
Vgl. United Kingdom Home Office, Country Information an Guidance, Iran: Sexual orientation and gender identity, September 2016, S. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2026 - 9 K 807/25.A, n.v.; VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 - 2 A 77/18 -, juris, Rn. 28 m.w.N.
Homosexualität und homosexuelle Beziehungen sind im Iran strafbar. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung und sozialer Ausgrenzung ist ein öffentliches „Coming out“ deshalb grundsätzlich nicht möglich.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19. März 2025, S. 19.
Angehörige sexueller Minderheiten können im Iran Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt sein, obwohl über das Problem aufgrund der Kriminalisierung und Verborgenheit dieser Gruppen nicht ausreichend berichtet wird. Verboten ist in Iran jede sexuelle Beziehung, die außerhalb der heterosexuellen Ehe stattfindet, also auch homosexuelle Beziehungen, unabhängig von der Religionsangehörigkeit. Auf homosexuelle Handlungen, welche auch als „Verbrechen gegen Gott“ gelten, stehen offiziell Auspeitschung und sie können mit der Todesstrafe bestraft werden. Die Beweisanforderungen sind allerdings sehr hoch, man braucht vier männliche Zeugen, es gibt ein Ermittlungsverbot bei Fällen, in denen zu wenige Zeugenaussagen vorliegen und hohe Strafen für Falschbeschuldigungen. Bei Minderjährigen und in weniger schwerwiegenden Fällen sind Peitschenhiebe vorgesehen. Auch hierfür sind zwei männliche Zeugen erforderlich. Im Falle von „Lavat“ (Sodomie unter Männern) ist die vorgesehene Bestrafung die Todesstrafe für den „passiven“ Partner, falls der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattfand, ansonsten für den Vergewaltiger. Auf „Mosahegheh“ (Lesbianismus) stehen 100 Peitschenhiebe. Nach vier Wiederholungen kann aber auch hier die Todesstrafe verhängt werden. Die Bestrafung von gleichgeschlechtlichen Handlungen zwischen Männern ist meist schwerwiegender als die für Frauen. Gleichfalls ist Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung nicht verboten. Die Todesstrafe für Homosexualität wurde in den letzten Jahren nur punktuell und meist in Verbindung mit anderen Verbrechen verhängt. Da Homosexualität offiziell als Krankheit gilt, werden Homosexuelle vom Militärdienst befreit und können keine Beamtenfunktionen ausüben. Auch werden Missbräuche durch die Gesellschaft oft nicht angezeigt, was Mitglieder sexueller Minderheiten noch anfälliger für Menschenrechtsverletzungen macht.
Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. Juli 2025, S. 172 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 19. März 2025, S. 19.
Die Sicherheitsbehörden belästigen und inhaftieren Personen, die sie der Homosexualität verdächtigen. In einigen Fällen wurden Häuser durchsucht und auch der Internetverkehr wird überwacht, um Informationen über homosexuelle Personen zu ermitteln. Menschen, die unter diesen Bedingungen verhaftet werden, sind üblicherweise erzwungenen analen oder sonstigen Untersuchungen auf homosexuellen Geschlechtsverkehr ausgesetzt, die von den Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation als Folter, erniedrigende Behandlung oder sexuelle Erniedrigung bezeichnet werden.
Vgl. U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2020 - Iran vom 30. März 2021, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2048099.html - zuletzt abgerufen am 18. August 2026; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2022 - A 11 K 4437/19 -, juris, Rn. 36.
Ein Verfolgungsgrund gemäß Art. 3 Nr. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 S. 1 lit. d), S. 2 StatusVO liegt damit vor.
Dem Kläger drohen nach dem Vorstehenden wegen seiner Homosexualität auch Verfolgungshandlungen in Form von Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Art. 9 Abs. 2 lit. a) StatusVO), gesetzlichen, administrativen, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b) StatusVO), sowie unverhältnismäßiger oder diskriminierender Strafverfolgung oder Bestrafung (Art. 9 Abs. 2 lit. c) StatusVO). Dabei besteht auch der nach Art. 9 Abs. 3 StatusVO erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verfolgungsgrund - Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - und den genannten Verfolgungshandlungen, da sich diese gerade auf das Merkmal der Homosexualität beziehen.
Inwiefern der Kläger seine Homosexualität bisher nach außen erkennbar ausgelebt hat, ist unerheblich. Es kann nicht verlangt werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris, Rn. 70 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2026 - 19a K 1714/24.A -, juris, Rn. 44.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Art. 8 Abs. 1 StatusVO ist hier gemäß Art. 8 Abs. 2 UAbs. 1 StatusVO nicht zu prüfen, weil die Verfolgung - zumindest auch in erheblichem Maße - vom iranischen Staat als Akteur im Sinne des Art. 6 lit. a) StatusVO ausgeht.
Steht dem Kläger danach ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO zu, unterliegen deswegen die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten ausgesprochenen Entscheidungen über die Asylanerkennung (Ziffer 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 4) ebenso der Aufhebung wie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG a.F. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG a.F. darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.