Art 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Stand: 27.07.2026
Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 55 MRK →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 18.12.2014 – C-2/13Zitiert von 79
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.