Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2019

VG Düsseldorf Beschluss vom 23.09.2019 – 12 L 1326/19.A

ECLI:DE:VGD:2019:0923.12L1326.19A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_1

Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem der Einzelrichter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. August 2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen hat (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

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Der am 29. April 2019 sinngemäß gestellte Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_2

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung festzulegen und von Abschiebemaßnahmen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzusehen sowie das zuständige Regierungspräsidium anzuweisen, den Antragsteller bis zum Ausgang des Klageverfahrens 12 K 2210/19.A nicht nach Griechenland abzuschieben und die Abschiebung auszusetzen,

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der auf der Grundlage der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen ist,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_3

die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2210/19.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Februar 2019 enthaltene Abschiebungs-androhung anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_4

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist auch nicht verfristet. Zwar hat der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Es gilt vorliegend aber die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, da die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt ist. Das Bundesamt geht unzutreffend davon aus, dass die Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG zu erheben sei. Vorliegend findet indes die Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG Anwendung, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_5

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist allerdings unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_6

Nach diesen Maßgaben begegnet die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Griechenland in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides keinen ernstlichen Zweifeln.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_7

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_8

Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dem Antragsteller wurde in Übereinstimmung mit seinem Vorbringen am 10. Januar 2017 in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dieser internationale Schutz in der Zwischenzeit erloschen wäre.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_9

Soweit der Antragsteller geltend macht, das griechische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen systemische Mängel (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-Verordnung) auf, kommt es hierauf nicht (mehr) an, nachdem der Antragsteller in Griechenland internationalen Schutz erhalten hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_10

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie). Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_11

Denn das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der EU-GRCh anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_12

Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_13

Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. In diesem Kontext ist in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 EU-GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, festzustellen, dass es für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_14

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - u. a. (Ibrahim u. a.), juris, Rn. 81-101, unter Bezugnahme auf Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Jawo), juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 – 22 K 16449/17.A -.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_15

Es kann angesichts der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht festgestellt werden, dass die Lebensumstände in Griechenland mit Art. 4 EU-GRCh für einen jungen, ledigen und gesunden Mann wie den Antragsteller unvereinbar sind. Wie sich aus der den Beteiligten übermittelten Anfragebeantwortung zu „Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland“ der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit ausgewiesenem Stand vom 16. Januar 2018, tatsächlichem Stand vom 16. Januar 2019, an welche das Gericht nicht gebunden ist, unter Auswertung einer Vielzahl von Sekundärquellen ergibt, hat der griechische Staat mit Unterstützung der Europäischen Union Anstrengungen unternommen, um die Situation für international Schutzberechtigte zu verbessern. Dennoch liegen weiterhin Erkenntnisse dazu vor, dass international Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben, und es für sie praktisch unmöglich ist, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_16

Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 22 K 16449/17.A -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, Rn. 20, juris unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 - 23 K 463/17 A -, juris.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_17

Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_18

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703/18 A -, juris, Rn. 16.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_19

Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 22 K 16449/17.A -; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris, Rn. 25.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_20

Bei der Beurteilung der dem Antragsteller drohenden Gefahren im Falle einer Abschiebung nach Griechenland ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen jungen, alleinstehenden und gesunden Mann handelt. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher sich den herausfordernden Verhältnissen in Griechenland stellen kann und gleichwohl in der Lage ist, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch (legale) Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. Dabei ist insbesondere einzubeziehen, dass grundsätzlich Nichtregierungsorganisationen bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_21

Vgl. Anfragebeantwortung der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu „Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland“ mit ausgewiesenem Stand vom 16. Januar 2018, tatsächlichem Stand vom 16. Januar 2019, S. 5 ff.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_22

Schließlich ist zu berücksichtigten, dass der Antragsteller mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist, da er bereits 15 Monate in Griechenland verbracht hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_23

Dem Antragsteller wurde aufgrund seines unzulässigen Asylantrages kein Schutz im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a AsylG gewährt. Er besitzt auch keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_24

Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_25

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_26

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Ihm droht im Falle einer Abschiebung nach Griechenland insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 11.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_27

Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_28

Vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) -, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) -, juris, Rn. 253.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_29

Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_30

Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rn. 27, vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) –, EuGRZ 2011, 243, Rn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) –, ZAR 2013, 336f., Rn. 70; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 ‑ 13 A 1490/13.A ‑, juris, Rn. 91, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 119.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_31

Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_32

Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_33

Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 93 m.w.N.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_34

Nach diesen Vorgaben ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_35

Zwar haben nach den oben angeführten Erkenntnissen international Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland möglicherweise über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen. Zudem ist es für sie teilweise praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_36

Vor diesem Hintergrund muss der jeweilige international Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_37

VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 22 K 16449/17.A -; Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -, juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703/18 A -, juris, Rn. 16.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_38

Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab.

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Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2019 - 22 K 16449/17.A -; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris, Rn. 25.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_39

Nach diesen Maßgaben ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen 24jährigen, alleinstehenden und gesunden Mann handelt. Die von ihm gegenüber dem Bundesamt geschilderten gesundheitlichen Probleme (ein fehlender Hoden, eine Deformation im Bereich der Nase und ein zahnmedizinischer Defekt) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich den herausfordernden Verhältnissen in Griechenland stellen kann und in der Lage ist, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch (legale) Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_40

Soweit es die spezifischen Bedürfnisse international Schutzberechtigter verlangen, dass ihnen zumindest in einer ersten Übergangsphase ein Mindestmaß an Fürsorge und Unterstützung bei der Integration zukommt,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 21,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_41

ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Nichtregierungsorganisationen bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_42

Vgl. Anfragebeantwortung der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu „Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland“ mit ausgewiesenem Stand vom 16. Januar 2018, tatsächlichem Stand vom 16. Januar 2019, S. 5 ff.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_43

Durch die Projekte der Nichtregierungsorganisationen mag zwar das bislang fehlende staatliche Integrationsprogramm nicht ersetzt werden, die Integrationsleistungen mehrerer nichtstaatlicher Organisationen können in ihrer Gesamtheit aber das Fehlen eines staatlichen Integrationsplans jedenfalls soweit kompensieren und sicherstellen, dass zumindest die elementaren Bedürfnisse von anerkannten Schutzberechtigten (Wohnraum, Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen) für die erste Zeit befriedigt werden können.

54

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2017 - 12 L 3382/17.A -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 23 L 503/17.A -, juris, Rn. 18.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_44

Dem Antragsteller dürfte es daher – jedenfalls bei Inanspruchnahme der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen – möglich sein, bei seiner Rückkehr nach Griechenland wie bei seinem vorangegangenen Aufenthalt zumindest die elementaren Bedürfnisse zu befriedigen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_45

Auf die schlechtere wirtschaftliche Lage in Griechenland kommt es rechtlich nicht an. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsteller aufgrund des gewährten internationalen Schutzes in Griechenland nicht befürchten muss, nach Syrien zurückgeführt zu werden und dass er im Wesentlichen gleiche Lebensbedingungen vorfindet wie die griechische Bevölkerung, auch wenn diese schwieriger sein mögen als diejenigen in der Bundesrepublik Deutschland.

57

VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2017 - 12 L 3382/17.A -, juris (zu Bulgarien).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_46

Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückführung nach Griechenland einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_47

Hinreichende Anhaltspunkte für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegen ebenfalls nicht vor. Dieser Frage wäre im Übrigen auch erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme durch die zuständige Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nachzugehen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-09-23/12-l-1326-19-a#rd_48

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, juris, Rn. 8, und Beschluss vom 10. Oktober 2010 - 10 B 39/12 -, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

62

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).