Rechtsprechung / VG Bremen / 2026
VG Bremen Beschluss vom 03.07.2026 – 5 V 709/26
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 709/26
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 3. Juli 2026 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fortnahme von vier Hunden.
Die Antragstellerin wurde seit 2014 mehrfach vom Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremens (LMTVet) kontrolliert; dabei ging es wiederholt um die Haltung einer großen Anzahl von Hunden und anderen Tieren in einer ca. 80 Quadratmeter großen Wohnung. Der LMTVet verfügte mit Bescheid vom 07.03.2019, dass der Antragstellerin 15 Hunde fortgenommen und im Tierheim auf ihre Kosten untergebracht werden. Zudem ordnete es die Veräußerung der 15 Hunde an. Vier von ihr gehaltene Hunde wurden der Antragstellerin belassen. Eine hiergegen gerichtete Klage wies die Kammer mit Urteil vom 27.10.2022 rechtskräftig ab (Az. 5 K 75/20). Auch während des laufenden Klageverfahrens gab es erneut Bürgerbeschwerden über die (und weitere Kontrollen bei der) Antragstellerin, wobei jeweils hohe Tierbestände festgestellt wurden.
Im November 2024 fand eine erneute Kontrolle bei der Antragstellerin statt. Dabei wurde festgestellt, dass diese neben ihren vier Hunden zusätzlich drei Kaninchen, drei Meerschweinchen, zwei Katzen und ein Opossum hielt. In der Folge kam es erneut zu wiederholtem Kontakt des LMTVet zu der Antragstellerin wegen der Haltungsbedingungen sowie zu weiteren Bürgerbeschwerden. Am 09.05.2025 stellte der LMTVet fest, dass die Antragstellerin neben ihren vier Hunden vier adulte Katzen, vier Katzenwelpen, fünf Kaninchen, sieben adulte Meerschweinchen, fünf Meerschweinchen-Jungtiere, sechs Wachteln, zwei Mäuse und drei Ratten hielt. Die Behörde erteilte der Antragstellerin Auflagen zur Tierhaltung, einige Tiere wurden freiwillig abgegeben oder vermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die amtstierärztlich erstellte Chronik vom 16.01.2026 verwiesen.
Am 16.01.2026 kam es zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung der Antragstellerin. Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin neben den vier Hunden eine unbestimmte Anzahl von Katzen hielt, die teilweise erkrankt waren. Am 17.02.2026 bat die Antragstellerin telefonisch beim LMTVet um Unterstützung bei der Vermittlung der Tiere. Bei einer erneuten Kontrolle am 23.02.2026 wurden insgesamt vier Hunde, 13 Katzen, zwei Meerschweinchen, drei Kaninchen, ein Hamster, vier Wachteln und zwei Wellensittiche in der Wohnung vorgefunden. Die Antragstellerin äußerte während der Kontrolle, dass sie die Tiere aufgenommen haben, um diese zu retten. Nun sei es ihr jedoch zu viel. Die Hunde wolle sie behalten, alle anderen Tiere wolle sie loswerden. Sie könnte sich eine weitere Haltung zudem auch finanziell nicht leisten. Sämtliche Tiere – auch die Hunde – wurden daraufhin in amtliche Verwahrung genommen und in das Tierheim gebracht.
In einem amtstierärztlichen Gutachten vom 24.02.2026 stellte Amtstierarzt Dr. fest, dass sämtliche gehaltenen Tiere (bis auf den im Gutachten nicht weiter erwähnten Hamster) in einem schlechten Zustand gewesen seien. Die Hunde etwa seien hinsichtlich ihres Ernährungs- und Pflegezustandes und der veterinärmedizinischen Versorgung erheblich vernachlässigt gewesen, der Pflegezustand schlecht bis katastrophal. Es hätten bei den Hunden verschiedene gesundheitliche Probleme (Entzündungen, Flohbefall, Zahnprobleme) vorgelegen, die teilweise auch auf die desolaten hygienischen Verhältnisse bei der Antragstellerin zurückzuführen seien. Auch bei den Katzen habe eine erhebliche Vernachlässigung vorgelegen, die sich in Flohbefall und Haarlosigkeit geäußert habe. Die Antragstellerin habe keinen Überblick über die Katzenpopulation in ihrer Wohnung mehr gehabt. Die Wohnung sei fast vollständig mit Katzenurin verunreinigt gewesen. Die verfügbare Grundfläche sei massiv überbelegt gewesen. Auch die Kaninchenhaltung sei nicht tierschutzkonform gewesen, es sei zu unkontrollierter Vermehrung gekommen und die Tiere hätten in unhygienischen Verhältnissen gelebt. Die Unterbringung der Wachteln in einer Transportbox ohne Zugang zu Futter und Wasser und ohne Rückzugsmöglichkeit für die Tiere habe ebenfalls eine tierschutzwidrige Haltung dargestellt; die Tiere seien außerdem ausgehungert gewesen. Beide Wellensittiche seien unterernährt gewesen, zudem sei der Pflegezustand und die Unterbringung in einem viel zu kleinen Käfig nicht artgerecht gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Am 25.02.2026 wurde die Antragstellerin zu einer beabsichtigten dauerhaften Fortnahme der Tiere mit anschließender Veräußerung sowie einem allgemein auf Tiere bezogenen Haltungs- und Betreuungsverbot angehört. Die Antragstellerin nahm dahingehend Stellung, dass mit fachlicher Hilfe des LMTVet ein fachgerechter Zustand der Tiere wiederhergestellt werden solle. Sie wolle am Zustand ihrer Wohnung arbeiten und jedenfalls die Hunde künftig sachgerecht halten.
Im März 2026 erhielt der LMTVet Mitteilung darüber, dass die Antragstellerin auf dem ein Pferd eingestallt habe, sich darum jedoch nicht kümmere und ihre Rechnungen nicht zahle. Außerdem erhielt der LMTVet eine anonyme Mitteilung, dass die Antragstellerin erneut Katzen in ihrer Wohnung halte.
Mit Bescheid vom 25.03.2026 ordnete der LMTVet die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der am 23.02.2026 fortgenommenen Tiere nach zwischenzeitlicher Tierheimunterbringung auf Kosten der Antragstellerin (Ziffer 1) sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot für alle Wirbeltiere (Ziffer 2) an. Sie ordnete in Bezug auf die Ziffer 1 die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Zustand der
Wohnung und der Tiere bei der letzten Kontrolle sei desolat gewesen. Zum Zustand der Tiere gab sie im Wesentlichen die vom Amtstierarzt festgestellten Mängel wieder. Unter Würdigung aller Gesamtumstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen sei eine Fortnahme und Veräußerung der Tiere angemessen. Es sei – auch in Bezug auf die Hunde – nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin finanziell oder persönlich in der Lage oder willens sei, eine den Bedürfnissen der Tiere entsprechende artgerechte Haltung sicherzustellen. Es sei vielmehr ersichtlich, dass die Antragstellerin die Problematik ihres Verhaltens nicht einsehe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete sie damit, dass eine weitere Gefährdung der Tiere durch eine fortgesetzte tierschutzwidrige Haltung auch während eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht hingenommen werden könne.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.03.2026 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Darstellung der Gesamtsituation im Bescheid sei überzogen. Sie sei sehr wohl in der Lage, Tiere zu halten. Sie habe sich selbst beim LMTVet wegen der unkontrollierten Nachzuchten der Katzen gemeldet. Der Zustand der Wohnung sei nicht auf „Messi-Verhältnisse“ zurückzuführen, sondern darauf, dass jahrelang die notwendigen handwerklichen Tätigkeiten nicht ausgeführt worden seien. Wie der Gesamteindruck der Tiere gewesen sei, sei eine „fachliche Expertise“, mit ihrer Haltung jedoch nicht in Einklang zu bringen. Sie habe sich stets um zeitnahe tierärztliche Betreuung bemüht und sich um Futter und Reinigung gekümmert. Den Flohbefall bei ihren Hunden habe sie bekämpft, sei aber damit gescheitert. Sie tue alles für ihre Tiere, habe aber nicht immer gleich alle Probleme erkannt. Wenn es finanziell „eng“ gewesen sei, habe sie ihre vier Hunde immer mithilfe der Tiertafel ernähren können. Sie sei emotional auf ihre langjährigen Haustiere angewiesen und wolle nur noch die vier Hunde zurückhaben und das Pferd behalten. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat bereits am 16.03.2026 Klage gegen die am 23.02.2026 erfolgte Fortnahme der Hunde erhoben und den hiesigen Eilantrag gestellt. Sie hat den Bescheid vom 25.03.2026 auf einen Hinweis des Gerichts in das Verfahren einbezogen und insoweit keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie begehrt konkret die Rückgabe der vier fortgenommenen Hunde, die schon Jahre in ihrem Besitz und von ihrem Vermieter genehmigt seien.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. Der nach Hinweis des Gerichts sachdienlich erweiterte Antrag (§ 91 Abs. 1 VwGO analog) ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die verfügte Anordnung der dauerhaften Fortnahme und Veräußerung (nur) ihrer vier Hunde begehrt. Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung des Sofortvollzugs in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids vom 25.03.2026 den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind. Sie ist ausreichend mit der konkreten Gefahr einer weiteren tierschutzwidrigen Haltung der Tiere begründet worden.
2. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist.
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25.03.2026 rechtmäßig. Der Bescheid ist insoweit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich rechtmäßig (hierzu a.). Zudem besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (hierzu b.).
a. Die formell rechtmäßige Anordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25.03.2026, wonach die Antragstellerin die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung der ihr am 23.02.2026 weggenommenen Tiere (darunter ihre vier Hunde) zu dulden hat und die Tiere bis zu diesem Zeitpunkt auf deren Kosten im Tierheim untergebracht werden, ist materiell rechtmäßig.
Sie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 Var. 2 TierSchG. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern.
aa. Die Voraussetzungen für die Fortnahme und Unterbringung der Hunde liegen vor. Der Amtstierarzt Dr. stellte in seinem Gutachten vom 24.02.2026 fest, dass die fortgenommenen Tiere beinahe sämtlich erheblich vernachlässigt gewesen seien. So wiesen der Zustand der Wohnung, aber auch die jeweiligen Haltungsbedingungen der Tiere gravierende Mängel auf, die teilweise zu gesundheitlichen Problemen geführt hätten. Gleiches galt für den Ernährungszustand und die tiermedizinische Betreuung der Tiere. Diesen Einschätzungen des Amtstierarztes kommt entscheidendes Gewicht zu: Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2014 – 3 B 62.13 –, juris Rn. 10). Die Antragstellerin ist den Feststellungen auch nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten, sondern hat die Feststellungen allenfalls beschönigt oder anders bewertet. Mit diesen Haltungsbedingungen hat die Antragstellerin ihre Halterpflichten in erheblicher Weise verletzt.
Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Verfügung ist insbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind einerseits die Interessen der Antragstellerin an einer Tierhaltung und andererseits das Tierwohl zu berücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a GG ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht der Antragstellerin aus ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. Angesichts der Schwere der dokumentierten Verstöße überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fortnahme der teilweise schon erkrankten Tiere erheblich. Dies gilt auch für die Hunde, die schon viele Jahre bei der Antragstellerin leben; ihr ist es auch bezogen auf diesen „Kernbestand“ von Tieren nicht gelungen, mittel- oder langfristig angemessene Haltungsbedingungen sicherzustellen. Auch das Vorbringen im Widerspruchsschreiben, wonach sie einsichtig sei und eine Verbesserung der Haltungsbedingungen in Absprache mit der Behörde plane, ändert hieran nichts. Die Antragstellerin ist entgegen dieser Absicht ersichtlich nicht dazu in der Lage, dauerhaft von der Aufnahme („Rettung“) von zahlreichen Tieren abzusehen und diese adäquat zu betreuen. Dies wirkt sich ersichtlich auch auf ihre Fähigkeit aus, ihre vier Hunde adäquat zu halten. Es ist zu befürchten, dass die Antragstellerin bei Rückgabe auch nur der Hunde – wie in der Vergangenheit – erneut die Kontrolle verlieren würde und – bewusst oder unbewusst – tierschutzwidrige Haltungsbedingungen für die Hunde entstünden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe zu den Hunden eine emotionale Bindung, kann sie damit nicht gehört werden. Dies kann sie nicht von den ihr als Hundehalterin obliegenden Pflichten entbinden, ihre Hunde artgerecht zu halten (so schon im Verfahren der Antragstellerin VG Bremen, Urt. v. 27.102022 – 5 K 75/20 –, juris Rn. 36).
bb. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Veräußerung der Hunde liegen vor. Ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern (vgl. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG). Die anderweitige Unterbringung ist das mildere Mittel gegenüber der Veräußerung. Sie erfolgt auf Kosten des Halters. Eine anderweitige Unterbringung kam jedoch schon aufgrund der finanziell stark eingeschränkten Möglichkeiten der Antragstellerin nicht in Betracht. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind deshalb auch bezogen auf die Entscheidung, die Tiere zu veräußern, nicht erkennbar.
Eine Fristsetzung vor der Veräußerung konnte vorliegend unterbleiben. Das Setzen einer Frist vor der Veräußerung ist entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33). Angesichts der in dem amtstierärztlichen Gutachten festgestellten massiven
Verstöße gegen die Tierhaltungsvorschrift des § 2 TierSchG sowie der wohnlichen und finanziellen Situation der Antragstellerin war auch nicht damit zu rechnen, dass diese die Voraussetzungen für eine artgerechte Haltung der Tiere herstellen konnte. Die Mängel liegen im Übrigen insbesondere in der fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin begründet, die trotz wiederholter behördlicher Unterstützung, Ermahnungen und hoheitlichem Einschreiten nicht in der Lage war, von der Aufnahme neuer Tiere in kurzen Abständen abzusehen und diese sowie ihre schon vorhandenen Tiere tierschutzkonform zu halten.
b. Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung, denn diese dient der Verhinderung einer fortgesetzten tierschutzwidrigen Haltung. Eine auch nur übergangsweise weitere Haltung der Tiere durch die Antragstellerin kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Probleme nicht hingenommen werden.
3. Dem Rückgabeanspruch der Antragstellerin bezogen auf ihre vier Hunde steht damit die vollziehbare Duldungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids entgegen, ohne dass es auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der ursprünglich im Wege des Sofortvollzugs vorgenommenen Fortnahme der Tiere ankommt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.2., 1.5. des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Dr. Jörgensen Kaysers Hoffer