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VG Bremen Urteil vom 11.06.2026 – 2 K 1053/25

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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 1053/25

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, - - – Beklagte – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 11. Juni 2026 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4., 5. und 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom .03.2025 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger gibt an, türkischer Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er reiste auf dem Luftweg von der Türkei zunächst nach Bosnien und Kroatien und gelangte auf dem Landweg im Januar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland. Er stellte im Februar 2025 einen Asylantrag.

Der Kläger trug bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) insbesondere vor, er sei mit Anfang 20 nach Istanbul gezogen. Er habe wiederholt Suizidversuche begangen. Zuletzt habe er bei seiner Schwester gewohnt. Die Menschen hätten den Kläger schwul und gay genannt. Er sei permanent sexuell belästigt und beleidigt worden. Er sei auch oft bedroht worden, weil er Alevit sei. Sein Onkel sei nie gut zu ihm gewesen. Als seine Familie noch am Leben gewesen sei, hätten „die“ Angst vor ihr gehabt. Nachdem sie gestorben seien, hätten „die“ angefangen, den Kläger zu beleidigen. Seine Geschwister seien erpresst und beleidigt worden. Sein Vater habe den Kläger auch von Anfang an nicht so akzeptiert, wie er sei. Dies sei erst im Nachhinein erfolgt. „Die“ hätten mal ein paar Schuhe vor ihr Haus gelegt, aber die wurden in zwei geteilt. Dann hätten „die“ zerrissene Klamotten hingelegt und eine Mumie, die an einem Seil aufgehängt war. Die Religion akzeptiere den Kläger nicht, wie er sei. „Die“ hätten ihn sehr oft unter unbekannter Nummer angerufen. Diese Unbekannten hätten ständig dasselbe gesagt, dass sie den Kläger töten würden. Erstmalig hätten sie ihn vor 1,5 bis 2 Jahren bedroht. Die Polizei habe ihn auch nicht in Ruhe gelassen. Er sei auch sexuell belästigt worden, kenne „die“ aber gar nicht. Dies sei zweimal im Park und einmal an seiner alten Arbeitsstelle geschehen, wobei der Kläger offenbar Vergewaltigungen meinte. Diese seien zuletzt ca. 1,5 Jahre vor der Ausreise geschehen. Er werde nicht anerkannt und nicht akzeptiert. Selbst seine Familie wolle ihn nicht. Auch sein Onkel habe ihn bedroht. Bis zu seiner Ausreise habe er als Koch in einem Restaurant in Istanbul gearbeitet. An die türkische Polizei habe sich der Kläger wegen der geschilderten Vorfälle nicht gewandt. Der

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Kläger habe mit 16/17 Jahren gemerkt, dass er homosexuell sei. Als sein Vater zum ersten Mal gehört habe, dass er so sei, habe er ihn in einem leeren Stall gefesselt. Als Junge habe er immer lieber mit Mädchen gespielt. Nach Jahren habe er Frauenklamotten anziehen wollen und dies heimlich auch öfter getan. Er habe angefangen, Ohrringe zu tragen. Ihm gefielen eher Männer. In diesem Körper wolle er wie eine Frau leben, nicht wie ein Mann. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörung und deren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung Bezug genommen.

Mit Bescheid vom .03.2025 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, seine Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Hiergegen hat der Kläger am 16.04.2025 Klage erhoben. Es liege ein Verfahrensmangel vor, da seine Anhörung nicht von einer besonders geschulten Fachkraft i.S.d. der RL 2013/32/EU durchgeführt worden sei. Zudem drohe ihm in der Türkei aufgrund seiner sexuellen Orientierung Verfolgung. Dabei hat er insbesondere zu Verfolgungsgefahren für Angehörige der LGBTQI+-Gemeinschaft vorgetragen. Diese sei in der Türkei insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die türkische Gesellschaft ausgesetzt. Zudem leide Kläger aufgrund einer erlittenen Vorverfolgung an einer durchgreifenden seelischen Erkrankung. Hierzu hat er entsprechende Atteste vorgelegt.

Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.2025 – zugestellt am .2025 – zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG. Hilfsweise: 2. Die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG. Weiter hilfsweise wird beantragt: 3. Die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 29.08.2025 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Am 17.11.2025 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Kläger informatorisch angehört wurde. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Mit Beschluss vom 18.12.2024 hat der Einzelrichter eine Beweiserhebung angeordnet und beschlossen, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers einzuholen.

Die Sachverständige hat das Gutachten unter dem .03.2026 dem Gericht vorgelegt. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 16.04.2026 und 17.04.2026 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten verwiesen. Auf die in der Entscheidung verwandten Erkenntnismittel sind die Beteiligten vor der Entscheidung hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist begründet, soweit die Beklagte zu verpflichten war, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, im Übrigen ist sie unbegründet. Soweit die Klage begründet ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben, da der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der angegriffene Bescheid leidet nicht an einem formellen Mangel (I.). Der Kläger hat zudem weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG (II.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (III.). Es liegt allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (IV.). Auch die Abschiebungsandrohung und das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot waren daher aufzuheben (V.).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/2-k-1053-25#rd_3

I. Der angegriffene Bescheid leidet nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil im Verwaltungsverfahren Verfahrensgarantien zugunsten des Klägers missachtet worden wären. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fehlerhaft gewesen wäre. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, diese sei nicht von einer besonders geschulten Fachkraft i.S.d. der RL 2013/32/EU durchgeführt worden, wofür aufgrund der geschilderten geschlechtsspezifischen Gewalt Anlass bestanden habe, dringt er damit nicht durch.

1. Aus dem Unionsrecht ergeben sich gewisse Mindestanforderungen an die Anhörung von Schutzsuchenden. Zunächst fordert Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a) RL 2013/32/EU allgemein, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in einem Asylverfahren anhörende Person befähigt ist, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Zudem können Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, besondere Verfahrensgarantien bedürfen (Art. 24 Abs. 3 RL 2013/32/EU).

Aus diesen Vorschriften wird in Rechtsprechung und Literatur zum Teil ein Anspruch besonders schutzbedürftiger Antragsteller abgeleitet, von hierzu geschulten Fachkräften angehört zu werden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 25.05.2023 – 7 V 402/23 –, juris Rn. 17; Dörig, MigrationsR-HdB, 3. Aufl. 2024, § 19 Rn. 405). Vereinzelt wird für Fälle besonderer Schutzbedürftigkeit vertreten, dass die Anhörung dann stets durch eine durch das Bundesamt als Sonderbeauftragte für die spezifische Vulnerabilität benannte Person erfolgen müsste (so für besonders schutzbedürftige Antragsteller VG Berlin, Urt. v. 30.03.2021 – 31 K 324/20 A –, juris Rn. 30; zustimmend Blechinger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, § 25 AsylG Rn. 12b; offengelassen VG Bremen, Beschl. v. 25.05.2023 – 7 V 402/23 –, juris Rn. 17). Dem ist nicht zu folgen. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a) RL 2013/32/EU verlangt lediglich, dass eine Befähigung für die Befragung in den entsprechenden Fällen gegeben ist, ohne die Anforderungen näher zu benennen. Erst recht wird keine bestimmte Stellung des Anhörenden in der Organisation der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde gefordert. Ob eine hinreichende Befähigung zu verneinen ist, muss daher im Einzelfall beantwortet werden. Dabei kann insbesondere eine erkennbar nicht hinreichend sachgemäße oder auch sensible Durchführung der Anhörung Zweifel an der notwendigen Befähigung wecken (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 25.05.2023 – 7 V 402/23 –, juris Rn. 19):

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/2-k-1053-25#rd_6

2. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die den Kläger beim Bundesamt anhörende Person die notwendige Befähigung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a) RL 2013/32/EU hatte. Aus dem im Protokoll der Anhörung ergeben sich keine Hinweise darauf, dass an dieser zu zweifeln wäre. Vielmehr zeigt dieses, dass die Anhörerin durch entsprechende Nachfragen bemüht war, den Kläger trotz der sensiblen Situation umfassend und dennoch unter Vermeidung unnötiger Belastungen anzuhören. So wies sie ihn etwa im Kontext von Nachfragen zu den vorgetragenen Vergewaltigungen ausdrücklich darauf hin, dass er keine Details beschreiben, sie aber dennoch einen Eindruck davon bekommen müsse, was er erlebt habe. Zudem wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, Widersprüche aufzuklären. Der Kläger selbst hat in Bezug auf die Anhörung und deren Durchführung nichts Konkretes vorgetragen, was in Richtung einer mangelnden Befähigung der Anhörerin deuten würde.

Dass die Anhörung nicht durch einen Sonderbeauftragten des Bundesamtes für geschlechtsspezifisch Verfolgte vorgenommen wurde, ist mit dem oben Gesagten nicht per se zu bemängeln. Ausweislich der Asylakte wurde die Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung hier zudem nach der Anhörung hinzugezogen. In dem dazu gefertigten Vermerk wurde angegeben, die besonderen Verfahrensgarantien für vulnerable Personen seien eingehalten worden. Folglich ging die Sonderbeauftragte offensichtlich auch von einer hinreichenden Befähigung der Anhörenden aus. Insgesamt ist nach alledem nicht nachvollziehbar, warum dennoch Zweifel an einer hinreichenden Befähigung der Anhörenden bestehen sollten. Der Kläger hat hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen, sondern in der Sache lediglich pauschal die Behauptung aufgestellt, es habe einer „besonders geschulten Fachkraft i.S.d. der RL 2013/32/EU“ bedurft. Dabei ist überdies offengeblieben, wann aus seiner Sicht eine hinreichende Schulung anzunehmen gewesen wäre.

Auch wenn man für den Kläger eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne des Art. 24 Abs. 3 RL 2013/32/EU annimmt, folgt daraus nichts anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass insofern ein anderer Umgang mit ihm hätte erfolgen müssen, als dies im Verwaltungsverfahren tatsächlich der Fall war. Der Kläger hat dahingehend auch nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht nicht, inwiefern im hiesigen Fall eine Verletzung des Art. 24 Abs. 3 RL 2013/32/EU angenommen werden könnte.

II. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/2-k-1053-25#rd_10

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 2 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Asylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 – 9 C 14/89 –, juris Rn. 13). Zu einem künftigen Geschehen kann der Natur der Sache nach nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage getroffen werden, die sich hier am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszurichten hat (BVerwG, Urt. v. 19.01.2023 – 1 C 1.22 –, juris Rn. 46). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/2-k-1053-25#rd_12

in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17). Das Gericht muss dabei unter Berücksichtigung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsproblemen die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorbringen des Schutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgänge und auch hinsichtlich der sonstigen, in die Prognose einzustellenden Erkenntnisse gewinnen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2023 – 1 C 1.22 –, juris Rn. 37, 46). Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts erfordert regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich; die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 –, juris).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg.

a. Eine Gefährdung aufgrund einer Gruppenverfolgung kann nicht angenommen werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2015 – 1 B 76/15 –, juris Rn. 4). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen.

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-06-11/2-k-1053-25#rd_15

handelt. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2010 – 10 B 18/09 –, juris Rn. 2, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 13 m. w. N.).

aa. Eine Gruppenverfolgung von Kurden findet in der Türkei nicht statt (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27.01.2023 – 2 K 1016/20 –, juris Rn. 44 m.w.N.). Das entspricht der – soweit ersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. m.w.N. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 18.04.2024 – OVG 2 B 12/22 –, S. 10 ff., juris). Der Einzelrichter ist davon auch unter Berücksichtigung der vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel überzeugt. Die Situation von Kurden in der Westtürkei, wo der Kläger zuletzt lebte, lässt es dabei auch zu, Kurden aus anderen Gebieten auf diese grundsätzlich als inländische Fluchtalternative gem. § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 27.01.2023 – 2 K 1016/20 –, juris Rn. 44, m.w.N.). Ebenso kann nicht von einer Gruppenverfolgung von Aleviten ausgegangen werden. Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist dafür nichts Substantielles zu entnehmen, auch wenn es der Glaubensgemeinschaft an einer offiziellen Anerkennung fehlt und es zu gewissen Diskriminierungen seitens der Mehrheitsgesellschaft kommen mag (siehe eingehend VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2026 – 13 S 305/26 –, juris Rn. 72 ff.).

bb. Auch eine Gruppenverfolgung von Personen aus dem LGBTIQ-Spektrum bzw. Homosexuellen kann jedenfalls nicht pauschal landesweit angenommen werden (ebenso VG Dresden, Urt. v. 15.12.2025 – 3 K 498/24.A –, juris Rn. 23; VG München, Urt. v. 04.07.2025 – M 15 K 23.31316 –, juris Rn. 30; offengelassen bei VG Dresden, Urt. v. 14.11.2025 – 3 K 837/24.A –, juris Rn. 39; VG Bremen, Urt. v. 13.03.2026 – 4 K 1134/25 –, unveröffentlicht; a.A. VG Berlin, Urt. v. 08.01.2025 – VG 17 K 248/23 A –, juris LS 1; VG Leipzig, Urt. v. 26.08.2025 – 5 K 2798/24.A –, juris Rn. 21). Dass seitens des türkischen Staates oder der Gesellschaft als Ganzer ein aktiver Verfolgungsdruck gerade mit Blick auf homosexuelle und ggfs. auch transsexuelle Männer wie den Kläger besteht, der das Maß einer Gruppenverfolgung erreichen würde, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnommen werden.

(1) Sexuelle Handlungen und Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts sind in der Türkei nicht strafbar. Insbesondere werden homosexuelle Handlungen im Strafgesetz nicht eigens erfasst. Allerdings verbietet die Gesetzgebung auch nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der

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geschlechtlichen Identität in Regierungsstellen, sozialen Einrichtungen oder Unternehmen. Zudem zählt die Türkei nicht zu den Unterzeichnerstaaten diverser Erklärungen und Resolutionen der Vereinten Nationen über die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität. LGBTIQ-Personen werden zudem bestimmte Rechte nicht garantiert. Darunter fallen Rechte, die Personen genießen, die eine legale Ehe geschlossen haben (siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Türkei: SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen, Stand: 02/2026, S. 1; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen [BFA], Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 10, 06.08.2025, S. 301).

Weiterhin weisen die Erkenntnismittel darauf hin, dass bestimmte Gesetze dazu benutzt werden, die Freiheiten von Mitgliedern sexueller Minderheiten zu beschneiden (BAMF, a.a.O., S. 2). Neben dem Beamtengesetz, welches Entlassungen wegen „unmoralischen Verhaltens“ ermöglicht, gibt es etwa Berichte, dass LGBTIQ-plus-Aktivisten und - Demonstranten auch aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansichten gemäß Artikel 216 des Strafgesetzbuchs wegen „Aufstachelung zu Hass und Feindschaft“ angeklagt werden, so beispielsweise Studenten, die während einer Demonstration Regenbogenfahnen schwenkten. Zudem sollen Gesetzesbestimmungen zu „Straftaten gegen die öffentliche Moral“, „Schutz der Familie“ und „unnatürliches Sexualverhalten“ „manchmal“ als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber sowie zum Verbot von Versammlungen dienen. Veranstaltungen von LGBTIQ-plus-Organisationen werden regelmäßig auch mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. Nicht verboten werden hingegen Demonstrationen gegen sexuelle Minderheiten, welche regelmäßig in verschiedenen türkischen Städten stattfinden (BFA, a.a.O., S. 302; siehe zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit auch BAMF, a.a.O., S. 2, 5 ff.). Weiter existieren Regelungen, die Veröffentlichungen verbieten, welche die traditionelle Familienstruktur aus Mann und Frau, als „Grundlage der Gesellschaft“ stören und die gemeinsamen nationalen und moralischen Werte der türkischen Gesellschaft schwächen sollen. In diesem Zusammenhang sind Fälle von Medienzensur zu beobachten. In der Vergangenheit wurden auch bestimmte Dating- Apps verboten, die gerade von Homosexuellen genutzt wurden. Hier hat das türkische Verfassungsgericht das Verbot allerdings jedenfalls in einem Falle später unter Verweis auf die Meinungsfreiheit wieder aufgehoben (BAMF, a.a.O., S. 2 f.).

Im März und im Oktober 2025 wurden Gesetzentwürfe öffentlich, welche jegliche Ausdrucksform von LGBTIQ-Identitäten, einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen und den Zugang zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen kriminalisiert hätten – mit teilweise mehrjährigen Haftstrafen. LGBTIQ-

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Organisationen haben diese stark kritisiert (Auswärtiges Amt [AA], Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2026, S. 15). Zu einer Verabschiedung ist es bisher indessen soweit ersichtlich nicht gekommen, und auch wie viel Rückhalt diese Vorstöße in der Regierung hatten, ist unklar. So hat etwa laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) der Fraktionsvorsitzende der Regierungspartei AKP, Abdullah Güler, bestritten, dass es sich bei einem Entwurf aus dem Frühjahr 2025 um einen abgestimmten Gesetzentwurf gehandelt habe. Es sei ein Papier, das die Meinungen Einzelner wiedergebe. Nach dem Bericht kommt es zudem in der Türkei öfter vor, dass Entwürfe durchgestochen werden, um als Testballon zu dienen oder einschüchternd zu wirken, ohne dass sie am Ende Gesetz werden (FAZ v. 16.10.2025, Friederike Böge, „Türkischer Gesetzentwurf, Der Druck auf queere Menschen wächst“).

Es ist festzustellen, dass sich Angehörige sexueller Minderheiten de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert sehen und in der Politik und in Führungspositionen der Regierung unterrepräsentiert sind. Zudem verwendet die Regierung (und religiös- konservativen Oppositionsparteien) diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen (BFA, a.a.O., S. 302 f.). Äußerungen einiger Politikerinnen und Politiker richteten sich auch ausdrücklich gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft. So erklärte etwa der Bildungsminister im Kabinett Erdoğan, Yusuf Tekin, im September 2023 in einem Fernsehinterview, dass die Behörden die Verantwortung hätten, Homosexualität zu bekämpfen. Ebenso ist der Leiter des staatlichen Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı), Ali Erbaş, wiederholt mit abwertenden Aussagen gegenüber LGBTIQ-Personen aufgefallen. Auch kam es wiederholt zu LGBTIQ-feindlichen Demonstrationen, die zum Teil offen durch die Regierungspartei AKP gebilligt wurden (BAMF, a.a.O., S. 8 ff.).

Eine beobachtete Zunahme von Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten und insbesondere Transgender-Personen soll zum Teil auf das Fehlen wirksamer strafrechtlicher Sanktionen zurückzuführen sein (BFA, a.a.O., S. 303). Das Europäische Parlament verurteilte in der Vergangenheit „aufs Schärfste“, dass die Grundrechte von LGBTQI+-Personen nach wie vor verletzt und nicht ausreichend geschützt würden. Hetze und Hasskriminalität nähmen zu, es vermehre sich eine diskriminierende Rhetorik und die Medien würden Stereotypen über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität verbreiten. Es wurde bedauert, dass diese anhaltende Diskriminierung häufig von den Behörden gebilligt würde. Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt über eine systematische Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen und -Vereinigungen sowie hinsichtlich der Einschränkungen ihrer Rechte auf Vereinigungsfreiheit und der freien Meinungsäußerung.

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Weiterhin scheine der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt zu sein (BFA, a.a.O., S. 303). Ebenso kann es offenbar am Arbeitsplatz zu Diskriminierungen kommen (AA, a.a.O., S. 15). Bei einer von der NGO KAOS-GL 2021 durchgeführten Umfrage unter 221 Personen, welche sich der LGBTIQ+- Gemeinschaft zugehörig sehen und im öffentlichen Sektor arbeiten, erklärten lediglich 5 % der Teilnehmenden, dass sie am Arbeitsplatz ihre Geschlechtsidentität und sexuelle Orientierung offengelegt haben. Bei einer anderen Umfrage aus 2021 im privaten Sektor lag der Anteil dieser Personen bei 17,2 %. Dabei hätten Befragte angegeben, dass sie sich gezwungen sähen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität geheim zu halten, um so den potenziellen Risiken der Arbeitslosigkeit oder einer Entlassung aus dem Weg zu gehen (BAMF, a.a.O., S. 7).

Es existieren auch Berichte über körperliche und verbale Gewalt. So sollen laut eines Berichts der Menschenrechtsstiftung Türkiye İnsan Hakları Vakfı (TİHV) vom Oktober 2024 zwischen dem 01.01.2024 und dem 01.09.2024 insgesamt zwölf verbale und körperliche Angriffe mit diskriminierendem und hasserfülltem Motiv gegenüber LGBTIQ+-Personen registriert worden sein. Eine Person sei durch einen Angriff getötet worden. Im Jahr 2021 sei es einem Bericht der NGO KAOS-GL zufolge zu acht Morden an LGBTIQ+-Personen gekommen; es werde jedoch von einer höheren Dunkelziffer ausgegangen. Überdies habe die Polizei im selben Zeitraum bei mindestens sieben Vorfällen – meistens während oder nach Versammlungen und Demonstrationen – gegen das Verbot von Folter und Misshandlung von zwölf Personen verstoßen (BAMF, a.a.O., S. 8). Gerade in ländlichen Gebieten werden eine nicht der Norm entsprechende sexuelle Orientierung und insbesondere Homosexualität offenbar gesellschaftlich kaum bis gar nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung sollen Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt werden und „nicht selten“ Opfer von Gewalt und Diskriminierung sein (BFA, a.a.O., S. 306). Nach anderen Berichten gingen in ärmeren und ländlichen Gebieten, etwa in Zentralanatolien, die Betroffenen aufgrund der vorherrschenden konservativen Einstellungen weniger offen mit ihrer Orientierung um. In wohlhabenderen Nachbarschaften in Großstädten, vor allem in Istanbul, sei hingegen ein offenes und sicheres Leben möglich, auch wenn Quellen berichten, diese Räume würden kleiner. (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Türkiye, 16.05.2025, S. 31).

Nach einem Bericht des Australischen Außenministeriums variiert das Risiko von LGBTIQ+-Personen je nach Region, soziökonomischem Status sowie persönlichen und familiären Umständen. Es wird von einem mäßigen Risiko („moderate risk“)

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gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Diskriminierung am Arbeitsplatz, Belästigung und verbalen Übergriffen ausgegangen. Ansonsten sind diese Personen (bzw. dieser Gruppe von ihrer Umgebung zugeordnete Personen) einem geringen Risiko („low risk“) für Gewalt in Form von gelegentlichen Übergriffen auf der Straße ausgesetzt. Darüber hinaus sind Transfrauen, insbesondere Sexarbeiterinnen, einem mäßigen Risiko offizieller Diskriminierung in Form von polizeilicher Schikane und willkürlichen Festnahmen sowie einem hohen Risiko von Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt. Staatlicher Schutz ist demnach selten verfügbar oder unzureichend (DFAT, a.a.O., S. 32).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sind Personen, welche wie der Kläger als LGBTIQ+-Personen eingeordnet werden können bzw. von der türkischen Gesellschaft als solche eingeordnet werden dürften, in der Türkei einem Umfeld ausgesetzt, das dem in großen Teilen ablehnend und teilweise auch offen feindselig gegenübersteht. Allerdings kommt es seitens des Staates oder seiner Vertreter nicht zu systematischen gewaltsamen Übergriffen. Auch das öffentliche Zeigen von Homosexualität oder Transgeschlechtlichkeit ist demnach grundsätzlich möglich, ohne dass allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von staatlicher Repression auszugehen wäre. Weiterhin existieren zwar Benachteiligungen im rechtlichen Bereich. Diese erreichen nach Überzeugung des Einzelrichters aber noch nicht das Maß schwerer Menschenrechtsverletzungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG.

Seitens der Gesellschaft kommt es in der Türkei zwar zweifellos zu Diskriminierungen, deren Schwere insbesondere nach dem jeweiligen Umfeld (Osttürkei/Westtürkei; ländlich/[Groß-]Stadt) schwankt. Auch hier wird aber jedenfalls landesweit nicht die erforderliche Verfolgungsintensität und -dichte erreicht, um zur Annahme einer Gruppenverfolgung zu gelangen (vgl. VG Dresden, Urt. v. 15.12.2025 – 3 K 498/24.A –, juris Rn. 28; s.a. VG München, Urt. v. 04.07.2025 – M 15 K 23.31316 –, juris Rn. 30). Insbesondere kommt es soweit ersichtlich nicht zu einer derart hohen Anzahl gewaltsamer Übergriffe, dass entsprechendes angenommen werden könnte. Vielmehr bleiben diese angesichts der Gesamtzahl der Einwohner der Türkei und der damit einhergehenden statistisch anzunehmenden Anzahl von homosexuellen Personen vereinzelt. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass viele Betroffene aufgrund des gesellschaftlichen Klimas ihre sexuelle Orientierung nicht offenbaren werden, gerade in konservativeren Gebieten, und dass eine gewisse Dunkelziffer anzunehmen sein wird. Dennoch ist auf Grundlage der beschriebenen Erkenntnislage schlicht nicht ersichtlich, dass offen homosexuelle Personen in der gesamten Türkei grundsätzlich einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Übergriffe ausgesetzt wären. Soweit der Kläger eine Ablehnung in seinem direkten Lebensumfeld vor der Ausreise beschrieben hat, wird bzw.

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wurde ebenso zur Überzeugung des Einzelrichters nicht der notwendige Grad einer schweren Menschenrechtsverletzung im Sinn des § 3a Abs. 1 AsylG erreicht.

Schließlich liegt auch, wenn man im Sinne einer Gesamtschau auf die Situation von Homosexuellen bzw. Personen aus dem Bereich LGBTQ abstellt, aus Sicht des Einzelrichters ebenfalls keine Kumulierung von Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, die zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Intensität einer Verfolgung führen würde (a.A. VG Berlin, Urt. v. 08.01.2025 – 17 K 248/23 A –, juris Rn. 37).

b. Dem Kläger droht auch aus individuellen Gründen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.

aa. Für die Gefahr einer staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen ist nichts erkennbar. Der Kläger hat sich seinem Vortrag nach nicht besonders politisch engagiert. Insbesondere ist er nicht etwa als Aktivist für die LGBTIQ-Bewegung oder die Rechte Homosexueller aufgetreten (vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 15.12.2025 – 3 K 498/24.A –, juris Rn. 28). Soweit er beim Bundesamt Probleme mit der Polizei angesprochen hat, blieb dies vage und lässt keine individuelle Verfolgung erkennen. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts zu einer entsprechenden Verfolgungsangst vorgetragen. Überdies konnte er legal auf dem Luftweg ausreisen, was gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse im Moment der Ausreise spricht. Warum ein solches im Nachhinein aufgekommen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

bb. Auch für eine individuelle Verfolgung als Angehöriger einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3 AsylG gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass gerade der Kläger – sei es durch staatliche Akteure oder auch Private – wegen seiner sexuellen Orientierung im Falle einer Rückkehr gezielter Verfolgung ausgesetzt wäre, welche das Maß einer schweren Menschenrechtsverletzung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen würde, ist aus Sicht des Einzelrichters nicht beachtlich wahrscheinlich.

Die Beweiserleichterung für vorverfolgte Personen kommt dem Kläger nicht zugute. Soweit er bereits in der Türkei Diskriminierungen und Bedrohungen seitens Familienangehöriger oder von Personen aus der Nachbarschaft erlebt haben mag, erreichen die im Wesentlichen im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt geschilderten Vorkommnisse nicht das Maß einer schweren Menschenrechtsverletzung bzw. sind diese so vage geblieben, dass sie den Einzelrichter nicht zu der Überzeugung einer Vorverfolgung führen. Bereits im Bescheid des Bundesamtes wurde insofern festgestellt,

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dass eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Behauptungen des Klägers in der dortigen Anhörung hätten nicht den Eindruck tatsächlich erlebter Begebenheiten zu erwecken. Die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen hätten sich überwiegend allgemein, detailarm, vage und oberflächlich gezeigt. Die Gründe des Asylbegehrens und der Ausreise aus der Türkei seien somit unsubstantiiert und nur in geringem Maße nachvollziehbar geblieben. Dem schließt sich der Einzelrichter in Bezug auf die damit vorgenommene Würdigung der Aussage des Klägers gegenüber dem Bundesamt an und nimmt auf die Ausführungen im Bescheid (dort S. 9) Bezug.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Grund für die Flucht angegeben hat, in der Türkei bedroht worden zu sein, nachdem seine Mutter und mein Vater verstorben wären, ist dies ebenfalls wenig konkret geblieben. So sollen „eines Tages“ eine zerschnittene Rose und Schuhe sowie ein Strick vor seiner Tür gelegen haben. Es sei ständig unter Bedrohung gewesen und habe „schlimme Sachen“ gehört. Zudem hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, wie das Leben in Istanbul war, lediglich von offenbar verbalen Beleidigungen berichtet.

Hinsichtlich der vom Kläger in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten sexuellen Übergriffe (es soll zu drei Vergewaltigungen gekommen sein) ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass diese als Motivation auf die sexuelle Orientierung des Klägers zurückgegangen wären. Unabhängig davon waren diese Erlebnisse auch nicht unmittelbar fluchtauslösend, sondern geschahen ca. 1,5 Jahre vor der Ausreise. Angesichts des Zeitablaufs bis zur Ausreise ohne weitere entsprechende Übergriffe und vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, dass die beteiligten Personen in einer persönlichen Beziehung zum Kläger gestanden hätten, sondern er beim Bundesamt sogar angab, er habe diese nicht gekannt, ist nicht ersichtlich, warum anders als in der Zeit vor der Ausreise nun entsprechendes wieder geschehen sollte. Zur Überzeugung des Einzelrichters sprechen daher selbst im Falle einer Wahrunterstellung stichhaltige Gründe gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter derartiger Übergriffe.

III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Insoweit ist nichts ersichtlich, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG hinausgeht. Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ein ernsthafter Schaden droht. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der zutreffenden Begründung des Bundesamtes im Asylbescheid (siehe dort S. 13 f.) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 77 Abs. 3 AsylG.

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IV. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei.

1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 2 der Regelung nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Danach ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Das heißt, es muss eine wesentliche Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.09.2007 – 8 LB 210/05 –, juris Rn. 29). Im Zielstaat muss keine mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertige medizinische Versorgung gewährleistet sein (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Es genügt eine ausreichende medizinische Versorgung, die in der Regel dann vorhanden ist, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5).

Auf die an sich im Zielstaat vorhandenen und grundsätzlich zugänglichen medizinischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten kommt es allerdings dann nicht an, wenn diese wegen einer bei bestimmten psychischen Erkrankungen wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Herkunftsland zu erwartenden Retraumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas für den Betroffenen nicht vielversprechend ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.09.2023 – 2 L 38/20 –, juris Rn. 53 m.w.N.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 12.11.2007 – 8 LB 210/05 –, juris Rn. 31; siehe auch VG Augsburg, Urt. v. 26.02.2024 – Au 9 K 23.31087 –, juris Rn. 30).

2. Gemessen daran ist auf der Grundlage des Gutachtens vom .03.2026 nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung davon auszugehen, dass hinsichtlich des Klägers aufgrund seiner psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Der Einzelrichter kommt zu dem Schluss, dass der Kläger, wie in dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie ausgeführt wird, eine schwere psychische Erkrankung hat. An der Sachkunde der Gutachterin, die als Traumatherapeutin und Gutachterin in aufenthaltsrechtlichen Verfahren jeweils durch die Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie zertifiziert ist, bestehen keine Zweifel. Die aufgrund verschiedener

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Dokumente und einer eigenen Anamnese-Erhebung, sowie psychotherapeutischer und testpsychologischer Untersuchungen gestellten Diagnosen nach ICD 10 lauten posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode und dissoziative Störung. Nach ICD 11 liegt demnach eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor.

Die schwere psychische Erkrankung sei dringend behandlungsbedürftig. Zurzeit sei der Kläger aufgrund seiner posttraumatischen und dissoziativen Symptome sowie einer Medikamentenabhängigkeit nicht arbeitsfähig. Bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei wäre eine massive Verschlechterung des psychischen Zustands zu befürchten. Dabei verweist die Gutachterin u.a. auf aus ihrer Sicht glaubhafte Gewalterfahrung, insbesondere aus der Kindheit des Klägers. Bereits bei der Androhung einer Abschiebung könnte sich seine depressive Stimmungslage so weit verschlechtern, dass ein Suizid zu befürchten wäre. Schon jetzt bestehe latente Suizidalität und der Kläger habe bereits mehrere Suizidversuche unternommen, was ein hohes Risiko für einen Suizid darstelle. Auch die dissoziative Störung könnte sich aufgrund der Steigerung seiner Ängste weiter verschlimmern, bis zu einem völligen Verlust des Realitätsbezugs, bzw. zur Ausbildung einer Psychose führen. Aufgrund der zu befürchtenden Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei wäre der Kläger höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, sich dort eine angemessene Behandlung zu organisieren. Zumal er die Erfahrung gemacht habe, dass seine Homosexualität dort als Krankheit angesehen werde. Er würde sich dort vermutlich gar nicht in Behandlung begeben. Vermutlich wäre er kaum in der Lage, dort eine Bleibe zu finden, und selbst wenn ihm dies gelingen sollte, könnte er vermutlich wegen seiner ausgeprägten Ängste das Haus nicht verlassen. Er habe in der Türkei in massiver Angst und ständiger Anspannung gelebt. Selbst wenn es objektiv nicht zu einer Verfolgung käme, würde dies für ihn subjektiv nichts an seiner Wahrnehmung verändern. Der Kläger wäre durch den Aufenthalt in dem Land, in dem er so schwer traumatisiert wurde, in einem desolaten psychischen Zustand. Er wäre in der Türkei multiplen Triggern ausgesetzt.

Der erkennende Einzelrichter hat keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung der Gutachterin und macht sich diese vollumfänglich zu eigen. Es ergibt sich im Fall des Klägers ausführlich und nachvollziehbar aus dem eingeholten Gutachten, dass sich seine Erkrankung alsbald nach seiner Rückkehr in die Türkei in lebensbedrohlicher Weise verschlechtern und er somit in Lebensgefahr geraten würde. Dies gilt zum einen unabhängig von den Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland. Zum anderen hat die Gutachterin nachvollziehbar dargelegt, dass eine Behandlung für den Kläger angesichts seines gesundheitlichen Zustandes auch nicht erreichbar wäre. Davon, dass er ggfs.

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Unterstützung von Angehörigen erhalten könnte, die zur Möglichkeit einer Behandlung führen könnte, geht der Einzelrichter (wie auch die Gutachterin) nicht aus. Es ist nach alledem davon auszugehen, dass es bei dem Kläger nach einer erzwungenen Rückkehr in sein Herkunftsland Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vermutlich innerhalb kurzer Zeit zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustands kommen wird.

Ziff. 4 des Bescheids des Bundesamts, die dieser Feststellung entgegensteht, ist daher antragsgemäß aufzuheben.

V. Als Folge sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung (Ziff. 5 des Bescheids) aufzuheben, da diese Anordnungen voraussetzen, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 6 des Bescheids) ist ebenfalls aufzuheben, da es das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung teilt, denn die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung setzt voraus, dass eine wirksame Abschiebungsandrohung vorliegt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2, § 75 Nr. 12 AufenthG).

VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

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Till