Rechtsprechung / VG Berlin / 2018

VG Berlin Beschluss vom 04.07.2018 – 12 L 109.18

ECLI:DE:VGBE:2018:0704.VG12L109.18.00

VerwaltungsrechtBerlinVerwaltungsrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

1. In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit  zugewiesenen Stellen einzustellen  und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen. (Rn.5)

2. Für die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind von dem unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit zugunsten anderer Lehreinheiten zu erbringen hat. (Rn.28)

3. Die Basiszahl ist um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge. (Rn.50)

Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ab dem Sommersemester 2018 mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_2

Der Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ in der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ im Fachbereich III hat keine freien Kapazitäten. Die Antragsgegnerin hat für diesen Studiengang für das Sommersemester 2018 47 Studienplätze festgesetzt (vgl. Amtliche Mitteilung der Antragsgegnerin - Amtliche Mitteilung - Nr. 21/2017). Diese Festsetzung schöpft die Kapazität aus. Die Antragsgegnerin hat die festgesetzten Studienplätze vergeben und insgesamt 50 Studienbewerber immatrikuliert. Freie Studienplätze stehen nicht zur Verfügung, denn die Kammer errechnet im Studiengang eine Kapazität von nur 48 Studienplätzen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_3

Die Berechnung der jährlichen (Winter- und Sommersemester) Aufnahmekapazität erfolgt gemäß § 3 S. 2 der Kapazitätsverordnung - KapVO - (vom 10. Mai 1994 [GVBl. S.186], in der zum Stichtag [siehe zu diesem sogleich] geltenden Fassung mit letzten Änderungen vom 19. September 2016 [GVBl. S. 780]) in zwei Verfahrensschritten. Zunächst ist die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung zu ermitteln (dazu unter I.). Das Ergebnis ist anschließend anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien zu überprüfen (dazu unter II.).

I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_4

1. Für die Kapazitätsberechnung ist vom Stellenplan für das Lehrpersonal zu dem Stichtag 15. Januar 2017 auszugehen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Maßgeblich für die Berechnung ist die gemäß § 7 Abs. 1 KapVO festgelegte Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ im Fachbereich III. Dieser Lehreinheit sind die Bachelor-Studiengänge „Bauingenieurwesen“ und „Umweltingenieurwesen-Bau“ sowie die Master-Studiengänge „Konstruktiver Hoch- und Ingenieurbau“ und „Urbane Infrastrukturplanung - Verkehr und Wasser“ zugeordnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_5

In die Kapazitätsberechnung sind die durch den Stellenplan der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ zugewiesenen Stellen einzustellen (vgl. § 8 KapVO) und es ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_6

Zum Berechnungsstichtag sind der Lehreinheit 22 Hochschullehrerstellen (19 besetzte und 3 unbesetzte [Kennziffern 1016, 1017, 1025]) zugewiesen. Für die Stellenermittlung ist unerheblich, dass ein Stelleninhaber dauerhaft beurlaubt ist (Prof. K...) und ein Stelleninhaber (Prof. P...) schwerbehindert ist (vgl. zum abstrakten Stellenprinzip: VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Februar 2015 - VG 3 L 687.14 und vom 20. Dezember 2010 - VG 12 L 906.10).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_7

Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der Fassung vom 27. März 2001 [GVBl. S. 74] zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294]) ergibt sich ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen pro Semester von 18 x 22 = 396 LVS.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_8

Die von der Antragsgegnerin den Professoren gewährte Reduzierung der Lehrverpflichtungen in Höhe von 35 LVS ist zum Stichtag 15. Januar 2017 im Umfang von 32 LVS anzuerkennen. Anzuerkennen sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LVVO 8 LVS für die Tätigkeit als Dekan (Prof. H...), gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. a. LVVO 2,5 LVS für die Tätigkeit als Studiendekan (Prof. S...), gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3 LVVO 7 LVS für die Tätigkeiten als Studienfachberater (Prof. K... [1], Prof. P... [1], Prof. F...[2], Prof. R... [3]), gemäß § 9 Abs. 2 und 5 LVVO 3,5 LVS für die Tätigkeiten als Prüfungsausschussvorsitzende (Prof. B... [0,5], Prof. M... [1], Prof. H... [2]), 2 LVS für die Tätigkeiten als Praxisbeauftragte (Prof. P...[1,5], Prof. B... [0,5]), 8 LVS für die Tätigkeiten als Laborleitungen (Prof. B...[2], Prof. H...[2], Prof. K...[2], Prof. P...[2]) und gemäß § 9 Abs. 7 LVVO 1 LVS für die fachdidaktische Weiterbildung von Prof. S....

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_9

Nicht anzuerkennen sind die geltend gemachten 2 LVS für die Tätigkeit von Prof. H... als Studiendekan bis November 2016. Abgesehen davon, dass von Prof. H... am Stichtag nur die Tätigkeit als Dekan ausgeübt worden sein dürfte, ergibt sich dies für die Tätigkeit als Studiendekan aus § 9 Abs. 1 S. 4 LVVO. Danach kann eine Ermäßigung nur für eine Funktion gewährt werden, wenn von einer Lehrkraft mehrere der in § 9 Abs. 1 S. 1 LVVO genannten Funktionen wahrgenommen werden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_10

Nicht anzuerkennen ist die geltend gemachte Verminderung der Lehrverpflichtung im Umfang von 1 LVS für die Tätigkeit von Prof. H... als Anerkennender von Studienleistungen nach § 9 Abs. 2 LVVO. Die Antragsgegnerin hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift vorliegen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_11

Das Lehrangebot der Lehreinheit aus verfügbaren Stellen beträgt nach Abzug der Lehrverpflichtungsermäßigungen pro Semester 396 LVS - 32 LVS = 364 LVS.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_12

2. Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 S. 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier ausgehend vom Stichtag 15. Januar 2017 zulässigerweise von der Antragsgegnerin benannt: Sommersemester 2016 und Wintersemester 2015/16) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_13

a. Einzubeziehen ist die Lehre der Lehrbeauftragten, der Gast- und Honorarprofessoren sowie der Gastdozenten. Zu den Lehraufträgen, die der Lehreinheit zur Verfügung gestanden haben, gehören auch die Lehraufträge, die von nicht zugeordneten Lehreinheiten in Auftrag gegeben wurden. Die eingereichten Lehrauftragslisten (Anlage 8 der Kapazitätsunterlagen) berücksichtigen dies. In ihnen sind für das Sommersemester 2016 Lehre im Umfang von 224,5 LVS und für das Wintersemester 2015/16 im Umfang von 201,38 LVS verzeichnet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_14

b. Von diesen Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 S. 2 KapVO diejenigen nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet werden. Denn diese Stellen wurden bereits entsprechend des abstrakten Stellenprinzips (vgl. § 8 KapVO) bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes berücksichtigt.Ein kapazitätserhöhender Ansatz der zum Ausgleich dieser Stellenvakanzen erteilten Lehraufträge würde damit zu einer doppelten Einbeziehung eines tatsächlich nur einmal vorhandenen Lehrangebotes führen. Die Vorschrift des § 10 S. 2 KapVO bezweckt eine zu Lasten der Hochschule wirkende Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und tatsächlichem Lehrangebot durch aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen finanzierten Lehrauftragsstunden auszuschließen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 3 M 124/13 - zit. nach juris, Rn. 31).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_15

Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Lehrauftragslisten dienten Lehraufträge im Sommersemester 2016 im Umfang von 50 LVS der Vertretung damals unbesetzter Hochschullehrerstellen mit den Kennziffern 996, 1016, 1017 sowie im Umfang von 14 LVS für die nur in Teilzeit von Prof. F... (8 LVS) und Prof. P... (6 LVS) besetzten Hochschullehrerstellen. Im Wintersemester 2015/16 dienten Lehraufträge im Umfang von 22 LVS der Vertretung für die unbesetzten Hochschullehrerstellen mit den Kennziffern 937 und 996 sowie im Umfang von 16 LVS für die nur in Teilzeit von Prof. F... (8 LVS), Prof. P... (4 LVS) und Prof. G... (4 LVS) wahrgenommenen Hochschullehrerstellen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_16

Eine nicht kapazitätserhöhende Verrechnung nach § 10 S. 2 KapVO ist auch für die Vertretung des beurlaubten Prof. K... im Umfang von jeweils 18 LVS im Sommersemester 2016 und im Wintersemester 2015/16 vorzunehmen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_17

Die von der Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhende Verrechnung von Lehraufträgen, die im Wintersemester 2015/16 zum Ausgleich längerfristiger Erkrankungen von Prof. R...im Umfang von 4 LVS und von Prof. M... im Umfang von 4 LVS geltend gemacht werden, erachtet die Kammer als zulässig. Diese Lehraufträge weisen einen Bezug zu einer Stellenvakanz im Sinne von § 10 S. 2 KapVO auf (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2016 - VG 12 L 593.16).

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_18

Die von der Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhende Verrechnung von Lehraufträgen, die zum Ausgleich einer Schwerbehinderung von Prof. P...geltend gemacht werden, erachtet die Kammer als unzulässig. Denn Schwerbehinderungen sind im Rahmen der Lehrverpflichtungsermäßigungen zu berücksichtigen (vgl. § 11 LVVO).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_19

Die von der Antragsgegnerin nicht kapazitätserhöhende Verrechnung von Lehraufträgen, die zum Ausgleich der Forschungsfreistellung von Prof. F... nach § 99 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - vergeben wurden, erachtet die Kammer als unzulässig. Denn insoweit ist nicht von einer Vakanz auszugehen (vgl. dazu, dass Lehrverpflichtungsermäßigungen für Forschungsaufgaben bei der Berechnung des Lehrangebots aus verfügbaren Stellen einzustellen sind: VG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2016 - VG 12 L 43.16).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_20

Dem Ansatz der Antragsgegnerin, die in den vorgelegten Übersichten mit „zusätzliche Kohorte (3 statt 2) aufgrund Überlast aus WS 15/16“ gekennzeichneten Lehraufträge unberücksichtigt zu lassen, folgt die Kammer nicht. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, es handele sich um ursprünglich nicht geplante Lehraufträge zur Versorgung der durch starke Überbuchung der im Wintersemester 2015/16 ausgewiesenen Kapazität in der Lehreinheit. Dies rechtfertigt es nicht, die betreffenden Lehraufträge als kapazitätsneutral zu behandeln. Für eine solche Behandlung fehlt die rechtliche Grundlage (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22. März 2012 - 3 Bs 240/16 - zit. nach juris, Rn. 22).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_21

Nicht kapazitätserhöhend im Sinne von § 10 S. 2 KapVO sind nach dem Vorgesagten für das Sommersemester 2016 50 LVS + 14 LVS + 18 LVS = 82 LVS und für das Wintersemester 2015/16 22 LVS + 16 LVS + 18 LVS + 8 LVS = 64 LVS.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_22

c. Als kapazitätserhöhend im Sinne von § 10 S. 1 KapVO sind die Lehrauftragsstunden zu berücksichtigen, die dem Anteil der Lehreinheit an dem Lehrangebot des Fachbereichs I im Rahmen des Studium generale entsprechen. Der Fachbereich I erbringt für die gesamte Hochschule durch Lehraufträge das Lehrangebot im Rahmen des Studium generale. Dieses Studium ist Teil aller Studiengänge der Antragsgegnerin und damit auch der Studiengänge der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_23

Der Anteil der Lehreinheit an dem Lehrangebot für das Studium generale ergibt sich aus dem Verhältnis der im ersten Semester zugelassenen Studierenden für die Lehreinheit zu den im ersten Semester zugelassenen Studierenden für die Antragsgegnerin insgesamt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2017 - VG 12 L 437.16 und dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2017 - OVG 5 NC 3.17 - zit. nach juris).

24

Für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2015/16 hat der Fachbereich I 238 + 228 = 466 Lehrveranstaltungsstunden gemeldet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_24

Aufgenommen wurden in diesem Zeitraum an der Antragsgegnerin laut vorgelegter Erstsemesterstatistik (Anlage 5 der Kapazitätsunterlagen) insgesamt 3989 Studienanfänger (1324 und 2665). Ausweislich der Erstsemesterstatistik begannen in der Lehreinheit „Bauingenieurwesen“ in den beiden genannten Semestern insgesamt 328 Studienanfänger (54 und 274) ihr Studium. Damit beträgt der Anteil der Lehreinheit am Erstsemesteraufkommen (100 x 328) : 3989 = 8,2226 %. Dem entspricht ein Anteil am Studium generale von (466 x 8,2226) : 100 = 38,3173 LVS im Jahr und 38,3173 LVS : 2 = 19,1587 LVS im Semester.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_25

d. Insgesamt ergeben sich damit Lehrauftragsstunden für das Sommersemester 2016 im Umfang von 224,5 - 82 + 19,1587 = 161,6587 und für das Wintersemester 2015/16 im Umfang von 201,38 - 64 + 19,1587 = 156,5387. Die Summe dieser Lehrauftragsstunden ist zu gleichen Teilen auf die beiden Semester zu verteilen. Für die Kapazitätsberechnung sind demnach Lehrauftragsstunden im Umfang von (161,6587 + 156,5387) : 2 = 159,0987 in die Berechnung einzustellen.

27

Das unbereinigte Lehrangebot beträgt 364 LVS Deputat aus Planstellen + 159,0987 LVS anzurechnende Lehrauftragsstunden = 523,0987 LVS.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_26

3. Für die Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind von dem unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit zugunsten anderer Lehreinheiten zu erbringen hat (sogenannter Dienstleistungsexport, vgl. § 11 Abs. 1 KapVO sowie I.2. der Anlage 1 zur KapVO).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_27

Der Dienstleistungsexport wird durch eine Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl der der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge (Aq/2, vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) mit dem Anteil (Curricularanteil) der von der Lehreinheit für diese Studiengänge erbrachten Dienstleistungen am Curricularnormwert (CAq, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) der nicht zugeordneten Studiengänge errechnet (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO und I.2. S. 2 Anlage 1 zur KapVO).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_28

Der von der Antragsgegnerin dargelegte Dienstleistungsexport (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2017) wird vollständig in Höhe von 74,575 LVS anerkannt. Für die Berechnung der Antragsgegnerin, die Fehler nicht erkennen lässt, hat sie die Zulassungszahlen der Erstsemesterstatistik für das Wintersemester 2015/16 und das Sommersemester 2016 zugrunde gelegt. Eine Verpflichtung, die Erstsemesterstatistik für das Wintersemester 2016/17 und das Sommersemester 2017 heranzuziehen, ergibt sich aus § 11 Abs. 2 KapVO nicht. Die Vorschrift schreibt lediglich vor, die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen (vgl. zum Streitstand Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rn. 458 ff.).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_29

Die Multiplikation der für den jeweiligen Dienstleistungsexport errechneten Curricularanteile mit den halben jährlichen Studienanfängerzahlen ergibt folgende Berechnung:

32

q

CAq

Aq/2

CAq*Aq/2

BA WIW Bau

(FB I)

1,525

39

59,475

MA WIW Bautechnik

(FB I)

0,7

11

7,7

MA Nachhaltige

Gebäude

(FB IV)

0,1

12

1,2

BA Geoinformation

(FB III)

0,1

39,5

3,95

MA Umweltinformation

(FB III)

0,25

9

2,25

Gesamt

74,575

33

Nach Abzug des Dienstleistungsexports ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot im Umfang von 523,0987 6 LVS - 74,575 LVS = 448,5237 LVS.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_30

4. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrangebots ist zu errechnen, für wie viele Studierende das Lehrangebot ausreicht. Dafür ist das bereinigte Lehrangebot der Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Bauingenieurwesen gegenüber zu stellen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_31

Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 KapVO). Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 S. 1 KapVO).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_32

a. Für den Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ ist von dem in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzten CNW von 5,28 auszugehen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_33

Der von der Antragsgegnerin bei der Berechnung des Curricularanteils (CA) berücksichtigte Wert für die Betreuung der Praxisphase von 0,1 (vgl. Anlage 11 der Kapazitätsunterlagen) ist mangels Glaubhaftmachung einer der Kapazitätsverordnung entsprechenden Lehre nicht anzuerkennen (vgl. schon Kammerbeschluss vom 17. Januar 2013 - VG 12 L 628.12 -) und der Wert für die tatsächlich geleistete Lehre entsprechend zu kürzen. Für die Betreuung der Praxisphase ist ein Betreuungsfaktor nicht vorgesehen. Der Curricular(norm)wert beträgt somit 5,28 - 0,1 = 5,18.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_34

Von diesem Curricular(norm)wert sind gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten für Studierende des Bachelor-Studiengangs „Bauingenieurwesen“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Den Curricularfremdanteil hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar mit 0,35 angegeben (vgl. Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen). Der Curriculareigenanteil beträgt somit 5,18 [Curricular(norm)wert] - 0,35 [Curricularfremdanteil] = 4,83.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_35

b. Da der Lehreinheit neben dem Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ noch drei weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil der vier Studiengänge zu bilden.

40

aa. Der für den Bachelor-Studiengang „Umweltingenieurwesen-Bau“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 5,07.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_36

Von diesem Curricularnormwert sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende des Bachelor-Studiengangs „Umweltingenieurwesen-Bau“ erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen. Den Curricularfremdanteil hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar mit 0,2 angegeben (vgl. Anlage 4 der Kapazitätsberechnung). Der Curriculareigenanteil beträgt somit 5,07 [Curricular(norm)wert] - 0,2 [Curricularfremdanteil] = 4,87.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_37

bb. Der für den Master-Studiengang „Konstruktiver Hoch- und Ingenieurbau“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 2,53.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_38

Entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen ist ein Curricularfremdanteil nicht abzuziehen. Der zu berücksichtigende Eigenanteil beträgt danach 2,53.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_39

cc. Der für den Master-Studiengang „Urbane Infrastrukturplanung - Verkehr und Wasser“ in der Anlage 2, Teil B, Abschnitt II zur KapVO festgesetzte CNW beträgt 2,45.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_40

Entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 4 der Kapazitätsunterlagen ist ein Curricularfremdanteil von 0,15 abzuziehen. Der Curriculareigenanteil beträgt demnach 2,45 [Curricularnormwert] - 0,15 [Curricularfremdanteil] = 2,3.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_41

c. Die Curriculareigenanteile der vier Studiengänge der Lehreinheit sind mit den von der Antragsgegnerin festgesetzten Anteilquoten zu multiplizieren. Mit den Anteilsquoten legt die Hochschule die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge fest. Solange die Anteilsquoten – wie hier – nicht willkürlich erscheinen, sind sie vom Gericht zu beachten (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2017 - VG 3 L 296.16). Es errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil:

47

Zugeordneter Studiengang

Curriculareigenanteil

CAp

Anteilquote

zp

CA

BA Bauingenieurwesen

4,83

0,531

2,5647

BA Umweltingenieurwesen Bau

4,87

0,177

0,862

MA Konstruktiver

Hoch- und Ingenieurbau

2,53

0,192

0,4858

MA Urbane Infrastrukturplanung

Verkehr und Wasser

2,3

0,1

0,23

Gewichteter Curricularanteil

4,1425

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_42

Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (448,5237 LVS x 2) : 4,1425 = 216,5474 und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ 216,5474 x 0,531 errechnet sich eine Basiszahl von 114,9867 Studienplätzen.

II.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_43

Dieses Ergebnis ist gemäß § 3 S. 2 Nr. 2 KapVO nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen und die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze gegebenenfalls anzupassen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_44

1. Die nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO errechnete Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_45

Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten "Hamburger Modell" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 u.a. - zit. nach juris, Rn. 10). Die Schwundquote, die die Antragsgegnerin mit 0,7955 angegeben hat (vgl. Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen), berechnet sich wie folgt:

52

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

WS 13/14

73

SoS 2014

34

WS 14/15

56

SoS 2015

31

WS 15/16

58

SoS 2016

38

WS 16/17

68

Summe I

285

Summe II

290

Quotient

0,9267

0,9087

0,9243

0,9188

0,9352

0,9532

Summanden

0,9267

0,8421

0,7783

0,7151

0,6688

0,6374

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_46

Nach Division der Basiszahl 114,9867 Studienplätze durch die Schwundquote 0,7955 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 144,5464 aufgerundet 145 Studienplätzen. Entsprechend der von der Antragsgegnerin gewählten Verteilung der Studienplätze stehen 2/3 im Winter- und 1/3 im Sommersemester zur Verfügung. Das ergibt im Sommersemester 48 Studienplätze. Somit sind bei 50 immatrikulierten Studienanfängern keine Studienplätze im Studiengang frei.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_47

2. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes ist grundsätzlich die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 - zit. nach juris, Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass freie Studienplätze in den drei anderen Studiengängen der Lehreinheit im Bachelor-Studiengang „Bauingenieurwesen“ zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der beteiligten Studiengänge solches ausschlössen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 8. September 2011 - 3 Nc 83/10 - zit. nach juris, Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_48

Die Schwundquoten, die die Antragsgegnerin für den Bachelor-Studiengang „Umweltingenieur Bau“ mit 0,8008, für den Masterstudiengang „Konstruktiver Hoch- und Ingenieurbau“ mit 0,9025 und für den Masterstudiengang „Urbane Infrastrukturplanung Verkehr- und Wasser“ mit 0,9360 angegeben hat (vgl. Anlage 10 der Kapazitätsunterlagen), begegnen keinen Bedenken.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_49

Bei einer Gesamtbetrachtung der Lehreinheit für das aktuelle akademische Jahr unter Berücksichtigung dieser Schwundquoten sind in den übrigen drei Studiengängen, deren Kapazitäten insgesamt im Wintersemester vergeben werden, keine freien Kapazitäten mehr vorhanden.

57

Studiengang

Gesamtkapazität

zp

Schwund

Studienplätze

immatrikuliert

Freie Plätze

BA Bauingenieurwesen

216,5474

0,531

0,7955

144,5464

WS = 97

WS 125

keine

BA Umweltingenieur Bau

216,5474

0,177

0,8008

47,8632

WS = 48

WS 61

keine

MA Hochbau

216,5474

0,192

0,9025

46,0688

WS = 46

WS 47

keine

MA Infrastrukturplanung

216,5474

0,1

0,9360

23,1354

WS = 23

WS 26

keine

B.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-berlin/2018-07-04/12-l-109-18#rd_50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG. Wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren wird der volle Auffangwert angesetzt (vgl. Ziffern 18.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh § 164; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - OVG 5 L 21.11 - zit. nach juris und vom 1. März 2016 - OVG 5 L 40.15).