Rechtsprechung / VG Arnsberg / 1. Kammer / 2013
VG Arnsberg Urteil vom 10.07.2013 – 1 K 1508/11
1. Kammer · ECLI:DE:VGAR:2013:0710.1K1508.11.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen einer ihr erteilten Spielhallenerlaubnis.
Auf ihren Antrag vom 24. Oktober 2008 erteilte die Beklagte der A. (im Folgenden nur: Q.) am 3. März 2009 eine Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung einer Eventhalle in Entertainmentcenter mit 4 Spielhallen und Billard/Internetcafe“ auf dem Grundstück N.-straße in H..
Mit Datum vom 28. September 2009 beantragte der Entwurfsverfasser der Q. eine bauaufsichtliche Nachtragsgenehmigung und verwies auf geänderte Bauvorlagen, nach denen nunmehr sechs Spielhallen entstehen sollten und der Gastronomiebereich verkleinert werden solle. Dem neuen Grundriss ist zu entnehmen, dass die Spielhallen 1, 3, und 5 auf der einen und die Spielhallen 2, 4, und 6 auf der anderen Seite eines „allgemeinen Flurs“ liegen sollen. Im mittleren, aufgeweiteten Teil des Flurs ist ein Bereich „Aufsicht“ vorgesehen; an einem Ende des Flurs sollen Toiletten eingerichtet werden. Alle sechs Spielhallen sollen jeweils über einen Durchgang zum besagten Flur verfügen; diese Durchgänge sind im Grundriss jeweils mit einem zum Flur weisenden Pfeil und der Kennzeichnung „Rolladen NA 2. RW“ versehen.
Mit Datum vom 5. Januar 2010 erteilte die Beklagte der Q. eine baurechtliche Nachtragsgenehmigung betreffend die „Änderung der Innenaufteilung“. In der Nachtragsgenehmigung wurde „auf die beigefügte Stellungnahme vom 20.10.2009 aus gewerberechtlicher Sicht“ hingewiesen. In dieser Stellungnahme heißt es u. a.: „Aus gewerberechtlicher Sicht bestehen gegen die geänderte Innenaufteilung keine Bedenken. … Die Spielhallen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die entsprechenden Erlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung erteilt werden.“
Nach zwischenzeitlichem Bauherrenwechsel erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 1. Februar 2011 eine bauaufsichtliche Nachtragsgenehmigung zu der Genehmigung vom 3. März 2009 betreffend „grundrissliche Änderungen und Änderung der Rettungswege“.
Mit Datum vom 14. Dezember 2010 stellte die Klägerin bei der Beklagten Anträge nach § 33 i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) für alle sechs Spielhallen des Objekts N.-straße.
Nachdem am 18. April 2011 ein Abnahmetermin durchgeführt worden war, fand am 20. April 2011 eine gemeinsame Besprechung statt, an der Bedienstete des Ordnungsamtes der Beklagten und der Geschäftsführer der Klägerin (u. a.) beteiligt waren. Einem Aktenvermerk zufolge wurde behördlicherseits darauf hingewiesen, dass die einzelnen Spielhallen mangels baulicher Abgeschlossenheit nicht erlaubnisfähig seien, und der Lösungsvorschlag unterbreitet, durch Anbringen entsprechender Vorrichtungen und Beschilderungen sicherzustellen, dass die Türen der Spielhallen zum allgemeinen Flur nur als Fluchtwege bzw. Ausgang zu den Toiletten und dem Aufsichtsbereich genutzt würden, ein Zugang in anderer Richtung allein dem Aufsichtspersonal vorbehalten bleibe und die Spieler somit die Spielhallen lediglich durch Außeneingänge betreten könnten; weitere Durchgänge seien zu schließen.
Unter dem 2. Mai 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 33 i Abs. 1 GewO, unter der Anschrift N.-straße in H. sechs Spielhallen bzw. ähnliche Unternehmen zu betreiben. Die hier streitigen Nebenbestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„18. Den Gästen darf der direkte Zugang zu den neben und gegenüber liegenden Spielhallen über den allgemeinen Flur nicht gestattet werden.
19. Durch entsprechende technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zum allgemeinen Flur gelegenen Türen der Spielhallen von den Gästen lediglich von Innen geöffnet werden können, um zu den Toiletten oder zur Aufsicht zu gelangen. Darüber hinaus dienen sie als Fluchtweg. Entsprechende Hinweise sind an den Türen von beiden Seiten anzubringen.
20. Die Türen zu den Spielhallen dürfen vom allgemeinen Flur aus nur durch das Personal geöffnet werden.
21. Entsprechend der Besprechung am 20.04.2011 sind die Durchgänge, die vom allgemeinen Flur zu den Spielhallen 1 und 2 führen, innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt dieser Erlaubnis zu schließen.“
Am 25. Mai 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Im Zuge der ursprünglichen Planung der Nutzungsänderung des Gebäudes N.-straße zu einem Fitnessstudio, einem Gastronomiebetrieb und vier Spielstätten sei das Vorhaben dem Ordnungsamt erläutert worden. Dessen Stellungnahme sei damals positiv ausgefallen. Schon seinerzeit sei eine große Passage vorgesehen gewesen, bei der die Öffnungen zu den Betriebsstätten mit Rollläden versehen werden sollten, die während der Betriebszeiten geöffnet bleiben sollten. Nach der Umplanung des Vorhabens - unter Verringerung der Gastronomiefläche und Erhöhung der Anzahl der Spielhallen - sei ein Nachtragsantrag gestellt worden. Wieder habe das Ordnungsamt - mündlich und schriftlich - seine Zustimmung zu der geplanten Mehrfachnutzung erteilt, einschließlich der zur freien Nutzung vorgesehenen Passage mit Rollläden. Erst hiernach habe sie, die Klägerin, im Vertrauen auf die behördliche Prüfung und Genehmigung, das Gebäude gekauft und die Genehmigung in Erfüllung aller Auflagen umgesetzt. Parallel habe sie die Konzessionen nach § 33 i GewO und § 33 c Abs. 3 GewO beantragt. Diese seien ihr jedoch verweigert worden. Soweit die Behörde nun verlange, dass die Passage nicht als Verkehrsfläche für Kunden, welche die Spielstätten über diesen Weg verließen, genutzt werden dürfe, und ein Betreten der Spielstätten hierüber durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden müsse, gebe es dafür keine rechtliche Grundlage. Es sei vielmehr anerkannt, dass bauliche Anforderungen nicht auf § 33 i GewO gestützt werden könnten. Ein direkter Wechsel von einer Spielstätte zur anderen sei nicht möglich. Die gemeinschaftliche organisatorische Nutzung von Toiletten oder der hier in Rede stehenden öffentlichen Passage dürfe nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Bei der Prüfung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs seien benachbarte Spielstätten außer Betracht zu lassen. Mit der Auflage des verbotenen Spielstättenwechsels von der Passage könne sie, die Klägerin, sich nicht einverstanden erklären. Hinzu komme, dass widersprechende brandschutztechnische Voraussetzungen nicht genehmigungskonform durchgeführt werden könnten. Im gesamten Stadtgebiet gebe es keine vergleichbaren Beschränkungen.
Die Klägerin beantragt,
die Nebenbestimmungen Nrn. 18 bis 21 der Spielhallenerlaubnis der Beklagten vom 2. Mai 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor:
Bei der Abnahme der Spielhallen zum Zwecke der Erlaubniserteilung am 18. April 2011 sei u. a. festgestellt worden, dass die erforderliche bauliche Geschlossenheit der einzelnen Spielhallen nicht gegeben gewesen sei. In einem Gesprächstermin am 20. April 2011 seien mit dem Verschließen von Durchgängen und dem Einbau von Türen geeignete Maßnahmen benannt worden, um zu einer Erlaubnisfähigkeit zu gelangen. Anschließend sei ein Lösungsvorschlag erarbeitet worden, über den der Geschäftsführer der Klägerin am 28. April 2011 telefonisch informiert worden sei; er habe sich hiermit einverstanden gezeigt. Die noch umzusetzenden Änderungen bzw. Nachbesserungen im Hinblick auf die erforderliche bauliche Abgeschlossenheit seien in den nun angefochtenen Auflagen Nr. 18 bis 21 enthalten. Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe die Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes von Anfang an auf das Erfordernis der baulichen und funktionalen Trennung der einzelnen Spielhallen hingewiesen. Die Auflage Nr. 18 verstoße nicht gegen brandschutztechnische Bestimmungen; die Fluchtwegsituation werde nicht beeinträchtigt. Auch die jeweils zweiten Rettungswege der einzelnen Hallen zum sogenannten allgemeinen Flur stünden zur Verfügung, da diese Türen jederzeit von Innen in Richtung Flur zu öffnen sein müssten (vgl. Auflage Nr. 19). Die nach der Auflage Nr. 21 zu schließenden Durchgänge seien nicht als Fluchtwege vorgesehen. Der allgemeine Flur diene ausschließlich dem Bereich der Spielhallen (Aufsichtsbereich, Zugang zu den Toiletten). Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nicht um eine öffentliche Passage. Die Ordnungsbehörde sei auch befugt, die bauliche und funktionale Trennung durch Auflagen zu regeln. Die Baugenehmigung entfalte keine Bindungswirkung für das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren. Wären die Türen der Spielhallen zum allgemeinen Flur hin von beiden Seiten zu öffnen, ermöglichte dies einen ungehinderten Durchgang der Gäste von einer Spielhalle in die anderen. In diesem Fall würde es sich nicht mehr um eigenständig abgegrenzte Betriebsstätten handeln. Die angefochtenen Auflagen dienten auch der Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs; es müsse die Möglichkeit ausgeschlossen werden, unmittelbar von einer Spielhalle in die nächste zu wechseln, ohne die Spielhalle zunächst durch den Ausgang zu verlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die streitigen Nebenbestimmungen sind selbständig anfechtbar. Gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ist die Anfechtungsklage gegeben, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.
Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Februar 2013 - 20 B 90/13 -, juris Rn. 23, m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).
Die im Streit stehenden Regelungen unter den Nrn. 18 bis 21 der Spielhallenerlaubnis der Beklagten vom 2. Mai 2011 stellen echte Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar, hier in Gestalt von Auflagen. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem eine isolierte Aufhebung offensichtlich ausscheidet.
Vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit speziell von Auflagen einer Spielhallenerlaubnis auch: BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 1995 - 1 B 25.95 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1996, 22 = juris Rn. 4, und vom 17. Juli 1995 - 1 B 23.95 -, GewArch 1995, 473 = juris Rn. 10.
Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nebenbestimmungen ergeben sich weder aus dem Klagevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt.
Die Nebenbestimmungen sind auch materiell rechtmäßig. Sie sind hinreichend bestimmt (was von der Klägerin auch nicht gerügt wird) und finden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 33 i Abs. 1 GewO.
Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf welchen ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes eingehalten werden. Unbeschadet der Frage, ob hier die erste Alternative greift, insofern als eine Spielhallenerlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO mit Auflagen verbunden kann, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind, kommt jedenfalls § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG NRW zur Anwendung. Denn die streitigen Nebenbestimmungen stellen sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der von der Klägerin beantragten Spielhallenerlaubnis überhaupt erst vorliegen.
Nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Die Erlaubnis wird dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (vgl. § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Dabei können benachbarte Betriebsstätten nur dann als selbständig erlaubnisfähige Spielhallen angesehen werden, wenn sie räumlich so getrennt sind, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die Sonderung der einzelnen Betriebsstätte optisch in Erscheinung tritt und die Betriebsfähigkeit jeder Betriebsstätte nicht durch die Schließung der anderen Betriebsstätten beeinträchtigt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244 = juris Rn. 12, OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 - 4 B 1684/05 -, n. v., und vom 28. Januar 2004 - 4 B 1942/03 -, juris Rn. 5 (jeweils m. w. N.).
Hier fehlt es an der notwendigen optischen Sonderung der einzelnen Spielhallen. Ein wesentlicher Aspekt dieser Sonderung ist die bauliche Geschlossenheit der Betriebsstätten.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1989 - 1 C 17/87 -, GewArch 1989, 264 = juris Rn. 15 a. E., und vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 -, GewArch 1985, 62 = juris Rn. 18 a.E.
Eine solche Geschlossenheit ist vorliegend nicht gegeben. Solange der sogenannte „allgemeine Flur“, beiderseits dessen die Spielhallen 1 - 6 angeordnet sind, einen ungehinderten Übergang von und zu den einzelnen Hallen ermöglicht, wirkt dieser Flur gleichsam wie eine „Klammer“, die alle zum Spielen bestimmten Räumlichkeiten als bloße Abteilungen einer einzigen Spielhalle erscheinen lässt.
Vgl. zu ähnlichen Sachverhalten: BVerwG, Urteile vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244 = juris Rn. 15, und vom 30. Mai 1989 - 1 C 17/87 -, GewArch 1989, 264 = juris Rn. 16. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 4 B 1942/03 -, n. v. („Bei alledem versteht es sich von selbst, dass dieser Eindruck“ - gemeint ist der Eindruck der optischen Sonderung - „nur Bestand haben kann, wenn die Antragstellerin eine Nutzung des Aufsichtsbereichs als Durchgang von einer Spielhalle in die andere ausschließt.“).
Dass, wie die Klägerin geltend macht, ein „direkter“ Übergang von einer Spielhalle in eine andere nicht möglich sei, insofern als der Spieler zunächst den mittleren Flur durchqueren müsse, führt nach den dargelegten Grundsätzen nicht zur baulichen Abgeschlossenheit und optischen Sonderung der Hallen, da eine wesentliche Funktion des Flurs gerade darin liegt, die Hallen miteinander zu „verklammern“.
Die angefochtenen Nebenbestimmungen sind - im Zusammenwirken der mit ihnen getroffenen Regelungen - geeignet, die für die Erteilung separater Erlaubnisse notwendige optische Sonderung der Hallen herbeizuführen, weil sie gewährleisten, dass Spieler nicht über den „allgemeinen Flur“ zwischen den einzelnen Spielhallen wechseln können. Die Nebenbestimmungen sind auch erforderlich, da keine milderen Mittel ersichtlich sind, die zur Erreichung dieses Zwecks gleichermaßen geeignet wären. Sie belasten die Klägerin schließlich auch nicht unangemessen; eine solche Wirkung ist schon deshalb auszuschließen, weil die beantragte Spielhallenerlaubnis ohne die streitigen Regelungen hätte versagt werden müssen.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen folgt zugleich, dass die Spielhallenerlaubnis der Beklagten vom 2. Mai 2011 ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen nicht sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann,
vgl. zur Einordnung dieser Voraussetzung als Frage der Begründetheit der Anfechtungsklage nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 10.09 - NVwZ-RR 2010, 320 = juris Rn. 12, m. w. N.,
weshalb eine isolierte Aufhebung dieser Nebenbestimmungen auch insofern nicht in Betracht kommt.
Im hier gegebenen rechtlichen Zusammenhang ist unerheblich, dass die Beklagte der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Baugenehmigung für ihr Vorhaben erteilt hat. Denn für das gewerberechtliche Spielhallenerlaubnisverfahren entfaltet eine Baugenehmigung keine Bindungswirkung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, GewArch 1990, 244 = juris Rn. 16 ff.
Auch der Inhalt der - im Tatbestand zitierten - gewerbebehördlichen Stellungnahme zu der baurechtlichen Nachtragsgenehmigung vom 5. Januar 2010 führt nicht auf eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Nebenbestimmungen bzw. auf einen Anspruch der Klägerin, die beantragte Spielhallenerlaubnis ohne diese Nebenbestimmungen zu erhalten. Durch die Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme im baurechtlichen Nachtragsgenehmigungsverfahren sollte eine gewerbebehördliche Entscheidung in einem Spielhallenerlaubnisverfahren ersichtlich nicht vorweggenommen werden, zumal ein entsprechender Erlaubnisantrag seinerzeit noch nicht einmal gestellt worden war. Insofern hatte die Mitteilung des Inhalts der Stellungnahme - allenfalls - den Charakter eines ohne Verpflichtungswillen abgegebenen behördlichen Hinweises.
Soweit die Klägerin vorträgt, es gebe im gesamten Stadtgebiet keine vergleichbaren Beschränkungen, hatte die Kammer keine Veranlassung, der Richtigkeit dieser Behauptung weiter nachzugehen, wobei ohnehin offen bleibt, ob die Klägerin nur ein Vollzugsdefizit anspricht. Selbst wenn die Beklagte - was hier nur als Hypothese dient - in der Vergangenheit in Erlaubnisverfahren anders entschieden haben sollte, könnte die Klägerin daraus nicht ableiten, ihr müsse die beantragte Erlaubnis erteilt werden, auch wenn es an der erforderlichen optischen Sonderung der Räumlichkeiten fehlt. Denn nach der Rechtsordnung gibt es keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht.
Vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C 49.02 -, Entscheidungen des BVerwG 118, 379 = juris Rn. 12, und vom 21. Juli 1994 - 2 WD 6.94 -, BVerwGE 103, 143 = juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, Städte- und Gemeinderat 2006, Nr. 5, 37 = juris Rn. 24.
In der vorliegenden Streitkonstellation ist schließlich auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Klägerin, wenn sie die angefochtenen Nebenbestimmungen umsetzt, möglicherweise dem Brandschutzkonzept zuwiderhandelt, dessen Inhalt sie nach den Regelungen der baurechtlichen Nachtragsgenehmigung vom 1. Februar 2011 „in allen Punkten zu beachten“ hat. Die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Nebenbestimmungen ist nach den ihnen zugrunde liegenden Vorschriften des Gewerberechts zu beurteilen. Deren zutreffende Anwendung hängt von dem Inhalt des fraglichen Brandschutzkonzepts nicht ab. Die dargelegten Anforderungen, die sich aus dem - nach gewerberechtlichen Maßstäben zu definierenden - Merkmal der „optischen Sonderung“ ergeben, sind nicht abzuschwächen, um einen (unterstellten) Konflikt mit Vorgaben des Brandschutzes zu vermeiden. Sollte ein solcher Konflikt vorliegen, könnte dieser allein auf der Ebene eines erneuten baurechtlichen Nachtragsgenehmigungsverfahrens beigelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.
Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.
S.
Beschluss§
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - der vorläufigen Festsetzung entsprechend - auf 5.000 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.
Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.
S.