Rechtsprechung / VG Aachen / 9 / 2026
VG Aachen Urteil vom 12.10.2026 – 5 K 2842/25
9 · ECLI:DE:VGAC:2026:1012.5K2842.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass keine Verpflichtung besteht, auf Wahlplakaten ein Impressum anzubringen.
Der Kläger trat bei den Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 14. September 2025 als parteiloser Einzelbewerber für das Amt des Bürgermeisters der Beklagten an. Im Vorfeld der Wahl brachte er im Gemeindegebiet der Beklagten einschließlich der Ortsteile nach eigenen Angaben 55 Wahlplakate an, unter anderem an Straßenlaternen. Die Plakate zeigen neben einem Lichtbild des Klägers die Aufschrift „Ihr nächster Bürgermeister? N.N. - Unternehmer - Parteilos & unabhängig - Bürgerabstimmungen gegen Steuerverschwendung!“. Angaben zu Namen oder Firma und Anschrift des Druckers sowie des Verlegers bzw. Herausgebers enthielten sie nicht.
Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor telefonisch auf die aus ihrer Sicht bestehende Impressumspflicht angesprochen hat, wandte sie sich mit E-Mail vom 10. September 2025 an den Kläger und führte hierin aus, dass im Gemeindegebiet bereits Wahlplakate für seine Kandidatur angebracht worden seien, ohne dass ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vorliege; um schnellstmögliche Antragstellung werde gebeten. Zudem fehle auf den Wahlplakaten das Impressum. Dieses könne nachträglich mit einem Aufkleber angebracht werden. Der Kläger wurde um kurzfristige Rückmeldung gebeten, wie er in den genannten Punkten verfahren wolle.
Der Kläger ließ daraufhin - nach eigenen Angaben zu Kosten von 75,00 € - witterungsbeständige Aufkleber mit einem Impressum drucken und brachte diese auf den Plakaten an. Eine Ordnungsverfügung erließ die Beklagte nicht. Ein Bußgeldverfahren wurde gegen den Kläger - soweit ersichtlich - nicht eingeleitet.
Der Kläger hat am 16. September 2025 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor,
bei früheren Wahlen, etwa der Bundestagswahl 2021 und den Landtagswahlen, habe die Beklagte kein Impressum auf Wahlplakaten verlangt. Im Jahr 2025 sei dies von ihm erstmals gefordert worden, und zwar - zunächst durch die stellvertretende Leiterin des Amtes für Recht und Wahlen, sodann schriftlich durch das Ordnungsamt - nachträglich für bereits aufgehängte Plakate. Die Forderung nach einem Impressum auf Wahlplakaten sei überflüssige Bürokratie. Jeder Bewerber für das Bürgermeisteramt oder den Gemeinderat müsse mit sämtlichen persönlichen Daten beim Wahlamt registriert sein, bevor der Wahlausschuss die Kandidatur zulasse. Bei Einzelbewerbern sei deren Name auf dem Plakat übergroß zu lesen. Wer einen Beschwerdegrund habe, könne die Kontaktdaten des Verantwortlichen bei der Gemeinde erfragen, was aber seines Wissens noch nie vorgekommen sei. Stünde auf einem Wahlplakat etwas Rechtswidriges, würden Mitbewerber oder das Ordnungsamt das Plakat sofort entfernen und über die beim Wahl- und Meldeamt registrierte Anschrift Anzeige gegen den Bewerber erstatten. Bei Parteiplakaten sei stets der ebenfalls bei der Gemeinde registrierte Ortsverband Adressat des Ordnungs- oder Wahlamtes gewesen.
Dass es bei vorangegangenen Wahlen ohne Impressum nie ein Problem gegeben habe, bestätige die Überflüssigkeit dieser Anforderung. Er habe die Aufkleber anfertigen lassen müssen, um ein Bußgeld von mindestens 5.000,00 € und höchstens 50.000,00 € zu vermeiden, das in dieser Höhe ebenfalls unangemessen sei. Die stellvertretende Leiterin des Wahlamtes sehe sich nicht in der Lage, von einer Verfolgung fehlender Impressen durch das Ordnungsamt abzusehen. Eine gerichtliche Feststellung, dass die Forderung nach Impressen auf Wahlplakaten unnötig und ihre ordnungsrechtliche Verfolgung unangemessen sei, hätte bundesweite Signalwirkung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass für Wahlplakate insbesondere im Falle eines Einzelbewerbers keine Impressumspflicht besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor: Ihr sei bekannt geworden, dass für die an Laternen angebrachten Wahlplakate des Klägers keine Sondernutzungserlaubnis nach den §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit ihrer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 30. September 2014 vorgelegen habe. Zudem sei auf den Plakaten kein den Anforderungen des § 8 des Landespressegesetzes NRW entsprechendes Impressum angegeben gewesen. Hierauf sei der Kläger nach vorheriger telefonischer Benachrichtigung am 10. September 2025 schriftlich hingewiesen worden. Er sei dabei lediglich über die Sachlage in Kenntnis gesetzt worden und habe zugesagt, die Sondernutzungserlaubnis zu beantragen und das fehlende Impressum durch Anbringung eines Aufklebers nachzuholen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
I.
Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung auch bei ihrem Nichterscheinen ergehen kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
II.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Das Begehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers bedarf der Auslegung (§ 88 VwGO). Danach begehrt er - wie er mit Schriftsatz vom 21. November 2025 klargestellt hat - der Sache nach die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihm als (Einzel-)Bewerber bei einer Kommunalwahl die Angabe eines Impressums nach § 8 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW - LPresseG NRW) auf seinen Wahlplakaten zu verlangen, weil der Zweck der Impressumspflicht bei Wahlplakaten bereits durch die Namensnennung des Bewerbers und dessen Angaben im Wahlvorschlagsverfahren erfüllt sei.
Die so verstandene Klage ist zwar als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Verwaltungsakt erlassen hat, gegen den er sich mit einer Anfechtungsklage hätte wenden können. Die E-Mail vom 10. September 2025 enthält keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), sondern einen Hinweis auf die Rechtslage, verbunden mit dem Angebot, das Impressum nachträglich per Aufkleber anzubringen, und der Bitte um Rückmeldung.
Dem Kläger fehlt jedoch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.
1. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Die streitige Beziehung muss sich durch ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung verdichtet haben. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass den Verwaltungsgerichten die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufgebürdet wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, BVerwGE 136, 54 = juris, und vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1504/14 -, juris.
Ein solches konkretes Rechtsverhältnis bestand zwischen den Beteiligten im September 2025, als die Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde vom Kläger unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 LPresseG NRW die Angabe eines Impressums auf seinen bereits angebrachten Wahlplakaten verlangte und der Kläger diese Pflicht in Abrede stellte. Dieses Rechtsverhältnis hatte sich jedoch bereits vor Klageerhebung am 16. September 2025 erledigt. Der Kläger hatte die Plakate zu diesem Zeitpunkt mit dem geforderten Impressum versehen; die Wahl, für die die Plakate werben sollten, hatte am 14. September 2025 stattgefunden. Weitere Maßnahmen hat die Beklagte weder ergriffen noch angekündigt.
Auch vergangene Rechtsverhältnisse können zwar Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Das Interesse an ihrer Feststellung ist aber nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen, die sich angesichts der Funktionsgleichheit beider Klagearten an den Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientieren. In Betracht kommen danach insbesondere eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitierungsinteresse, ein Präjudizinteresse im Hinblick auf beabsichtigte Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche sowie - bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen - ein qualifizierter Grundrechtseingriff. Die Tatsachen, aus denen sich ein solches Interesse ergibt, hat der Kläger substantiiert darzulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1504/14 -, juris, und Urteil vom 12. Juni 2003 - 8 A 4281/02 -, juris.
Daran fehlt es hier.
a. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht. Sie setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird; die bloß vage Möglichkeit einer Wiederholung genügt nicht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 = juris Rn. 8, und vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 -, juris.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, bei einer künftigen Wahl erneut als Bewerber antreten und hierfür Wahlplakate anbringen zu wollen. Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen finden zudem regulär erst im Jahr 2030 statt, sodass auch eine etwaige erneute Kandidatur keine in naher Zukunft konkret absehbare Wiederholung begründen würde. Zudem hat der Kläger auch die Gelegenheit, seinen Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit zu konkretisieren oder eine geplante erneute Kandidatur im Rahmen der Kommunalwahlen 2030 darzulegen, nicht genutzt. Zum Termin ist er nicht erschienen.
b. Ein Rehabilitierungsinteresse ist nicht erkennbar. Der sachlich gehaltene, nicht öffentlich bekannt gemachte Hinweis der Beklagten vom 10. September 2025 hat keinen diskriminierenden Charakter und ist nicht geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
c. Ein Präjudizinteresse ergibt sich nicht aus den Aufwendungen von 75,00 € für die Impressumsaufkleber. Der Kläger hat schon nicht geltend gemacht, insoweit Ersatzansprüche gegen die Beklagte verfolgen zu wollen; er hat vielmehr erklärt, diese Mehrkosten spielten für ihn keine Rolle. Unabhängig davon begründet die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung, wenn sich - wie hier - der streitige Sachverhalt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Der Betroffene ist dann gehalten, unmittelbar das für den Schadensersatzprozess zuständige Zivilgericht anzurufen, das auch öffentlich-rechtliche Vorfragen klärt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 (227 f.).
d. Schließlich begründet auch der Gesichtspunkt eines qualifizierten Grundrechtseingriffs kein Feststellungsinteresse. Bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen besteht ein solches Interesse nur, wenn zugleich ein tiefgreifender, gewichtiger Grundrechtseingriff vorliegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 22 ff.
Die an den Kläger gerichtete Bitte, auf seinen Wahlplakaten die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nachzutragen, erreicht diese Schwelle - ungeachtet der Frage, ob darin überhaupt ein Grundrechtseingriff liegt - ersichtlich nicht. Sie ließ Inhalt, Gestaltung und Verbreitung der Wahlwerbung unberührt und verursachte lediglich geringfügige Kosten.
2. Soweit der Kläger sich gegen die Verfolgung fehlender Impressen als Ordnungswidrigkeit und gegen die Höhe eines möglichen Bußgeldes wendet, fehlt es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zur Beklagten, jedenfalls aber an einem Feststellungsinteresse.
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 LPresseG NRW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - einer Vorschrift des § 8 LPresseG NRW über das Impressum zuwiderhandelt. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist nach § 23 Abs. 3 LPresseG NRW die Kreisordnungsbehörde, nicht aber die Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde einer kreisangehörigen Gemeinde. Die Beklagte ist mithin zur Ahndung eines solchen Verstoßes nicht befugt und hat ein Bußgeld auch zu keinem Zeitpunkt angedroht. Die Annahme des Klägers, ihm habe ein Bußgeld von mindestens 5.000,00 € und bis zu 50.000,00 € gedroht, trifft im Übrigen nicht zu. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 23 Abs. 2 LPresseG NRW mit einer Geldbuße von höchstens 5.000,00 € geahndet werden; das Mindestmaß beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG 5,- €. Ob ein Verstoß überhaupt verfolgt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG); die Höhe einer Geldbuße ist im Einzelfall nach § 17 Abs. 3 OWiG zu bemessen und im Streitfall im Bußgeldverfahren zu überprüfen.
Eine Ahndung der Wahlplakate aus dem Jahr 2025 kommt zudem nicht mehr in Betracht. Die Verfolgung der in § 23 LPresseG NRW genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt nach § 25 Abs. 2 LPresseG NRW in drei Monaten; die Verjährung beginnt nach § 25 Abs. 3 Satz 1 LPresseG NRW mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Da die Plakate bereits vor dem 10. September 2025 angebracht waren, ist die Verfolgungsverjährung spätestens im Dezember 2025 eingetreten. Anhaltspunkte für eine Unterbrechung der Verjährung (§ 33 OWiG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Sanktion, deren drohende Verhängung ein schutzwürdiges Klärungsinteresse begründen könnte, steht daher nicht (mehr) im Raum.
3. Soweit das Begehren des Klägers schließlich auf künftige Wahlen zielt, wäre es als vorbeugende Feststellungsklage ebenfalls unzulässig. Eine solche setzt ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes, qualifiziertes Rechtsschutzinteresse voraus, das nur besteht, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme abzuwarten. Daran fehlt es schon deshalb, weil eine erneute Kandidatur des Klägers weder dargelegt noch absehbar ist und sich damit nicht einmal ein hinreichend konkreter künftiger Sachverhalt abzeichnet, auf den sich die begehrte Feststellung beziehen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.