Rechtsprechung / SG Mainz / 11. Kammer / 2017
SG Mainz Gerichtsbescheid vom 07.02.2017 – S 11 SB 204/15
11. Kammer · ECLI:DE:SGMAINZ:2017:0207.S11SB204.15.0A
SozialrechtRheinland-PfalzSozialrecht Rheinland-PfalzFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
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Leitsatz
Das Gericht ist im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen befugt, den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit einer Dritten bei der Begutachtung auszuschließen, sofern die begründete Gefahr besteht, dass die Anwesenheit des Dritten den Zweck der Beweiserhebung gefährdet, insbesondere bei einer psychiatrischen Untersuchung der Betroffene Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders darstellen könnte. (Rn.43)
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand§
Randnummer1
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Gesamt-Grades der Behinderung (Gesamt-GdB) der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Randnummer2
Die am … geborene Klägerin beantragte am 6. August 2014 die Feststellung einer Behinderung nach § 69 SGB IX. Sie führte aus, dass sie fast blind sei und unter Gewichtsverlust leide.
Randnummer3
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens holte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ärztliche Unterlagen bei der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des … ein.
Randnummer4
Nach Einholung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 26. September 2014 ab dem 6. August 2014 einen GdB von 30 fest.
Randnummer5
Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die psychiatrischen/psychischen Beeinträchtigungen nicht vollumfänglich erfasst worden seien.
Randnummer6
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einen vorläufigen Entlassungsbericht der Rheinhessen-Fachklinik vom 6. November 2014 sowie einen Entlassungsbericht vom 19. November 2014 ein.
Randnummer7
Nach Einholung einer erneuten versorgungsmedizinischen Stellungnahme wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 als unbegründet zurück. Es berücksichtigte dabei eine psychosomatische Erkrankung mit einem GdB von 30. Die psychiatrische Erkrankung sei dabei mit berücksichtigt.
Randnummer8
Mit ihrer am 5. März 2015 beim Sozialgericht Speyer eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen der Widerspruchsbegründung.
Randnummer9
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
Randnummer10
den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei ihr einen höheren GdB als 30 festzustellen.
Randnummer11
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
Randnummer12
die Klage abzuweisen.
Randnummer13
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren.
Randnummer14
Das Sozialgericht Speyer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. April 2015 an das Sozialgericht Mainz verwiesen.
Randnummer15
Das Gericht hat Befundberichte der Ärztin für Innere Medizin … vom 14. Oktober 2015 und des Arztes … vom 16. Oktober 2015 eingeholt.
Randnummer16
Der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten hat hierzu Stellung genommen.
Randnummer17
Das Gericht hat sodann einen Entlassungsbericht der Rheinhessenfachklinik vom 19. November 2014 eingeholt.
Randnummer18
Nachdem der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten hierzu Stellung genommen hat, hat das Gericht durch Beweisbeschluss vom 25. Februar 2016 den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie … zum Sachverständigen ernannt.
Randnummer19
Durch Schreiben vom 3. Mai 2016 hat die Klägerin dem Sachverständigen mitgeteilt, dass sie auf die Mitnahme einer Vertrauensperson bestehe.
Randnummer20
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Sachverständige … mitgeteilt, dass er bei der Zulassung von Drittpersonen im Rahmen einer Begutachtung habe feststellen müssen, dass die betroffenen Probanden Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders dargestellt hätten. Im Rahmen der Exploration würden auch Fragen zu intimen Sachverhalten gestellt, die die Probanden in Anwesenheit Dritter aufgrund von Schamgefühlen anders beantworten würden, als bei einer Begutachtung ohne deren Anwesenheit. Markante Inhalte des Gutachtens würden derart beeinflusst, dass das Gesamtgutachten eine andere Wertigkeit enthalten würde. Sollten sich im Rahmen der Begutachtung Fragen ergeben, die eine Drittperson erforderlich machten, habe er, der Sachverständige, bisher immer mit Zustimmung des Probanden die Drittperson für wenige Minuten hinzugeholt und eine Fremdanamnese erhoben.
Randnummer21
Durch Schreiben vom 24. Mai 2015 hat das Gericht der Klägerin mitgeteilt, dass im Rahmen der Untersuchung die Anwesenheit einer Begleitperson nicht gestattet werde, da aus medizinischer Sicht ein triftiger Grund für den Ausschluss einer Begleitperson vorliege.
Randnummer22
Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Klägerin damit begründet, dass es sich bei den Ausführungen des Sachverständigen lediglich um einen Vorwand handele und nicht auf den Einzelfall bezogen sei. Sie leide zudem an einer Sozialphobie und möchte aus Angstzuständen nicht alleine zu diesem Facharzt gehen. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie dem Facharzt keine Antworten gebe, wenn dieser Fragen stelle. Ohne eine Begleitperson würde sie an der Begutachtung nicht mitwirken.
Randnummer23
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Sachverständige … ausgeführt, dass die vorgetragene Sozialphobie keine Rechtfertigung zur Zulassung einer Begleitperson darstelle. Die Aktenlage lasse derzeit nicht die Annahme eines derartigen Störungsbildes zu. Auch im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung habe es keinen Anhaltspunkt hierfür gegeben.
Randnummer24
Der Sachverständige … hat die Klägerin daraufhin am 26. Oktober 2016 zu einem Untersuchungstermin eingeladen. Durch Fax vom 24. Oktober 2016, eingegangen am gleichen Tage um 18:26 Uhr, hat der Betreuer der Klägerin mitgeteilt, dass sie nicht am Begutachtungstermin teilnehmen könne, da sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge.
Randnummer25
Auf Anforderung von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 24. Oktober 2016 bis 26. Oktober 2016 und Nachfrage, warum das Gericht erst kurzfristig über die angegebenen fehlenden finanziellen Mittel der Klägerin informiert worden sei, ist keine Reaktion erfolgt. Gleiches gilt auch auf das Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 18. November 2016.
Randnummer26
Daraufhin hat das Sozialgericht Mainz durch Beschluss vom 16. Dezember 2016 den Beweisbeschluss vom 26. Februar 2016 aufgehoben.
Randnummer27
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 hat das Gericht die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, angehört. Der Beklagte zeigte sich durch Schriftsatz vom 4. Januar 2017 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Die Klägerin teilte mit, dass sie bei Anwesenheit einer Vertrauensperson einer Begutachtung zustimme. Diese sei rechtswidrig vom Gutachter mit lediglich generellen Argumenten abgelehnt worden.
Randnummer28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Randnummer29
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Randnummer30
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 26. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2015 ist rechtmäßig. Die Klägerin vermochte einen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30 nicht zu beweisen.
Randnummer31
Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Klägerin schriftsätzlich ausdrücklich nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt, jedoch ist ihr Begehren dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung eines höheren GdB begehrt.
Randnummer32
Die Klage ist aber unbegründet.
Randnummer33
Nach § 69 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Randnummer34
Nach § 69 Abs. 1 S. 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend (BSG, Urteil vom 11.11.2004, Az. B 9 SB 1/03, Rn. 13). Im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund gesetzlicher Ermächtigung die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMEdV) vom 10. Dezember 2008 erlassen, nach dessen § 2 Satz 1 die Grundsätze für die Feststellung des GdB im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG und Kriterien in der Anlage hierzu festgelegt sind. Die Anlage wird gemäß § 2 S. 2 VersMedV auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt. Diese Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VmG) ersetzen die bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (letzte Ausgabe: 2008) (AHP) und stellen eine verbindliche Rechtsquelle für die Feststellung einer Behinderung und des GdB dar.
Randnummer35
Wie zuvor bei den AHP handelt es sich bei den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ um ein geschlossenes Beurteilungsgefüge zum GdB, an das die Verwaltung gebunden ist und dessen Überprüfung durch die Gerichte nur dahingehend möglich ist, ob die Grundsätze dem Gesetz widersprechen, ob sie dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft nicht mehr entsprechen oder ob ein von den Grundsätzen abweichend zu beurteilender Sonderfall gegeben ist (BSG, Urteil vom 01.09.1999, Az. B 9 V 25/98 R, Rn. 14f., zitiert nach juris). Die in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ angenommenen GdB-Werte bilden einen Anhalt zur Ermittlung des GdB.
Randnummer36
Dabei unterliegen die in einen Bescheid aufgenommenen Krankheitsdiagnosen oder Einzel-GdB-Werte als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle. Denn dabei handelt es sich lediglich um Begründungselemente, die weder isoliert anfechtbar sind noch in Bindung erwachsen (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998, Az. B 9 SB 17/97 R, Rn. 16ff., zitiert nach juris; Urteil vom 10.09.1997, Az. 9 RVs 15/96 Rn. 14, zitiert nach juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.1991, Az. L 4 Vs 29/91).
Randnummer37
Gemäß Teil A Ziff. 2a) S. 1 und 2 VmG werden GdB und GdS nach gleichen Grundsätzen bemessen und unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von der Ursache bezogen ist. Nach Teil A Ziff. 2a S. 3 VmG hat der GdB die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. Sie sind nach S. 4 ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Zur Bestimmung des GdB sind in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen, also von der Norm abweichenden, Zuständen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX) und die sich daraus ergebenden Teilhabebeeinträchtigungen festzustellen, diese dann in einem zweiten Schritt der in den VmG genannten Funktionssysteme zuzuordnen und dann in einem dritten Schritt der Gesamt-GdB zu bilden (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 29).
Randnummer38
Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung im Gerichtsverfahren ist zur Überzeugung des Gerichts als Behinderung eine psychosomatische Erkrankung nachgewiesen.
A.
Randnummer39
Diese Behinderung ist nach Ansicht des Gerichts mit einem GdB von 30 zu bewerten.
Randnummer40
Nach Teil B, Nr. 3.7 VmG werden Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen mit leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen mit einem GdB von 0 bis 20, mit stärker behindernden Störungen mit einem GdB von 30 bis 40, mit schweren Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsstörungen mit einem GdB von 80 bis 100 bewertet.
Randnummer41
Die Kammer folgt in ihrer Bewertung den Ausführungen des versorgungsmedizinischen Dienstes. Dieser hat unter Auswertung der Ausführungen des Entlassungsberichtes der Rheinhessenfachklinik vom 19. November 2015 einen GdB von 30 für diese Beeinträchtigung vorgeschlagen. Insbesondere hat der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar und überzeugend hierin keinen Nachweis einer mindestens stärker behindernden Störung an der Grenze zu einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu finden vermocht. Die Rheinhessen-Fachklinik ... hat eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine atypische Anorexia nervosa diagnostiziert. In dem Bericht wurde zwar ein sozialer Rückzug der Klägerin, jedoch gleichzeitig nur eine leichte Antriebsarmut und Antriebsgehemmtheit konstatiert. Weitergehende Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit der Klägerin sowie Hinweise auf mittelgradige Anpassungsstörungen hat der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten hingegen nachvollziehbar anhand des Entlassungsberichtes nicht festzustellen vermocht.
Randnummer42
Eine weitergehende Störung im Funktionssystem Nervensystem und Psyche vermochte die Klägerin nicht zu beweisen. Für das Gericht war auch eine weitergehende Sachaufklärung nicht möglich, da die Klägerin sich geweigert hat, an einer Begutachtung auf psychiatrischem Gebiet ohne Teilnahme einer Begleitperson teilzunehmen, obwohl im vorliegenden Fall ein triftiger Grund für einen Ausschluss einer Begleitperson vorgelegen hat.
Randnummer43
Ein genereller Ausschluss eines Rechtsanwalts oder Betreuers von der Untersuchung eines Klägers durch einen vom Gericht bestellten ärztlichen Sachverständigen ist zwar grundsätzlich mit den Grundsätzen der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme und des fairen Verfahrens unvereinbar, wenn der Kläger die Anwesenheit seines Anwalts oder einer anderen Vertrauensperson wünscht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006, Az. L 4 B 33/06/SB, zitiert nach juris), jedoch gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn der Sachverständige einen plausiblen bzw. triftiger Grund für einen solchen Ausschluss benennt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2006, Az. L 5 KR 39/05, Rn. 19, zitiert nach juris; Hansen, in DRiZ 2013, 400). Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn durch die Anwesenheit der Vertrauensperson der Untersuchungszweck vereitelt oder gefährdet würde (Hansen, a.a.O.). Ein solcher kann zum Beispiel bei psychiatrischen Gutachten die Notwendigkeit sein, die Anamnese und die Untersuchungen unbeeinflusst durch Dritte zu erheben (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Hansen, a.a.O., 402).
Randnummer44
Dieser Ansicht schließt die Kammer sich an und erachtet die Voraussetzungen eines Ausschlusses im vorliegenden Fall als gegeben an. Wenngleich der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör auch im Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme seinen einfachrechtlichen Niederschlag und auch im Rahmen der Sachverständigenbeweises nach § 202 SGG i.V.m. § 402 ZPO i.V.m. § 357 Abs. 1 ZPO Anwendung findet, kann der Sachverständige in bestimmten Fallkonstellationen eine Ausnahme machen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006, a.a.O., Rn.6). Eine körperliche Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen stellt generell einen starken Eingriff in die persönlichkeitsgebundene Intimsphäre dar, in den die zu untersuchende Partei ausdrücklich oder stillschweigend einwilligt (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 7). Vor diesem Hintergrund ist es der Partei auch grundsätzlich gestattet, die Anwesenheit von Dritten im Rahmen der Untersuchungssituation zu untersagen (vgl. Hansen, a.a.O., 400 (401)). Jedoch kann das Gericht im Rahmen seiner Leitungsbefugnis des Sachverständigen nach § 202 SGG i.V.m. § 404a ZPO die Anwesenheit eines Dritten ausschließen, sofern dieser einen plausiblen und triftigen Grund hierfür angibt. Zweck der Beweisanordnung ist es, ein gerichtlich verwertbares Beweisergebnis zu erreichen (Hansen, a.a.O., 402). Ist ein solches bei Anwesenheit eines Dritten nicht möglich oder besteht zumindest die hinreichende Gefahr, dass eine Verfälschung des Ergebnisses droht, hat das Gericht den Sachverständigen anzuweisen, die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten oder einer sonstigen Vertrauensperson des Betroffenen auszuschließen.
Randnummer45
Einen solchen Grund hat der Sachverständige … nach Ansicht der Kammer nachvollziehbar und überzeugend benannt. Er hat ausgeführt, dass er bei der Zulassung von Drittpersonen im Rahmen einer Begutachtung habe feststellen müssen, dass die betroffenen Probanden Sachverhalte verzerrt, übertrieben oder anders dargestellt hätten. Im Rahmen der Exploration würden auch Fragen zu intimen Sachverhalten gestellt, die die Probanden in Anwesenheit Dritter aufgrund von Schamgefühlen anders beantworten würden, als bei einer Begutachtung in deren Abwesenheit. Markante Inhalte des Gutachtens würden derart beeinflusst, dass das Gesamtgutachten eine andere Wertigkeit erhalten würde. Sollten sich im Rahmen der Begutachtung Fragen ergeben, die eine Drittperson erforderlich machten, habe er, der Sachverständige, bisher immer mit Zustimmung des Probanden die Drittperson für wenige Minuten hinzugeholt und eine Fremdanamnese erhoben. Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich vollumfänglich an.
Randnummer46
Soweit die Klägerin einwendet, dass diese Argumentation nicht auf ihren konkreten Einzelfall bezogen sei, sondern einen generellen Ausschluss von Begleitpersonen zur Folge habe, vermag dies nach Ansicht der Kammer hieran nichts zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass dies für eine Vielzahl von Fallgestaltungen gilt, jedoch gilt eine derartige Argumentation nicht für sämtliche Begutachtungssituationen, sondern kommt in erster Linie nur bei psychiatrischen Gutachten in Betracht. Gerade hier besteht aber, wie auch der Sachverständige … ausführt, eine besondere Gefahr einer Verzerrung des Gutachtenergebnisses durch die Anwesenheit Dritter (vgl. hierzu: Brockhaus, MedSachV 2016, 49ff.; so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. L 31 R 1292/09, zitiert nach juris, mit Hinweis auf entsprechende psychiatrische Fachliteratur; in diese Richtung auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016, Az. L 7 R 2329/15, zitiert nach juris, das gar von einer grundsätzlichen Unverwertbarkeit eines Gutachtens, das in Anwesenheit eines Dritten erstellt wird, ausgeht).
Randnummer47
Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass eine von der Klägerin vorgetragene Sozialphobie, die einer Anamneseerhebung ohne Anwesenheit des Betreuers entgegenstünden, sich weder aus den Akten ergebe noch im Rahmen testpsychologischen Untersuchung sichtbar geworden sei. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht den Sachverständigen durch Schreiben vom 29. Juli 2016 angewiesen, dass, sofern sich im Rahmen der Untersuchung Hinweise ergäben, die die Anwesenheit einer Begleitperson als sinnvoll erscheinen ließen, eine entsprechende Mitteilung zu machen, damit über die Anwesenheit einer Begleitperson erneut entschieden werden könne.
Randnummer48
Da die Klägerin sich aber trotz der Anweisung des Gerichts an den Sachverständigen, die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten und Betreuers bei der Begutachtung nicht zuzulassen, geweigert hat, unter diesen Bedingungen bei der Begutachtung zu erscheinen, hat sie gegen ihre Mitwirkungslast verstoßen. Im Rahmen der Mitwirkungslast sind Beteiligte auch verpflichtet, sich im gerichtlichen Verfahren ärztlich untersuchen zu lassen, soweit ihnen dies zumutbar ist (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 103 Rn. 14a). Da nach den obigen Ausführungen eine Untersuchung der Klägerin unter den genannten Bedingungen zumutbar und erforderlich ist, hat die Klägerin gegen ihre Mitwirkungslast verstoßen. Auch hat sie trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht näher dargelegt, dass es ihr aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei, zu dem Termin des Sachverständigen … am 26. Oktober 2016 zu erscheinen.
Randnummer49
Folge eines Verstoßes gegen die Mitwirkungslast ist, dass das Gericht weiterhin verpflichtet ist, die noch möglichen Ermittlungen anzustellen (Leitherer, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist eine solche jedoch weder möglich noch erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Gutachtens nach Aktenlage, da der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde bereits – wie bereits ausgeführt – hierzu Stellung genommen hat und nach Ansicht der Kammer die insoweit nachgewiesenen Einschränkungen der Klägerin überzeugend mit einem GdB von 30 bewertet hat.
Randnummer50
Da eine weitergehende psychiatrische Beeinträchtigung der Klägerin nicht beweisbar ist, verbleibt es insoweit bei dieser Bewertung. Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) die Partei die Folgen zu tragen, die aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 20.01.1977, Az. 8 RU 52/76, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 28.05.1997, Az. 9 RV 12/95, Rn. 18, zitiert nach juris); hier also die Klägerin.
B.
Randnummer51
Weitere Behinderungen, die einen Teil-GdB von wenigstens 10 rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der versorgungsmedizinische Dienst des Beklagten im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. September 2014 plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein organisches Korrelat für die im Verwaltungsverfahren angegebene Sehstörung nicht vorliegt.
Randnummer52
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
C.
Randnummer53
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.