Rechtsprechung / SG Fulda / 8. Kammer / 2022

SG Fulda Urteil vom 21.02.2022 – S 8 U 71/20

8. Kammer · ECLI:DE:SGFULDA:2022:0221.S8U71.20.00

SozialrechtHessenSozialrecht HessenFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext

9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung geführt.

Am 03.06.2019 reichte die 1967 geborene Klägerin bei der Beklagten eine Meldung über ihre Hauterkrankung als Berufskrankheit ein. Seit dem ersten Auftreten in 01/2016 sei der Krankheitsverlauf dokumentiert. Die Beklagte ermittelte den tatsächlichen und den medizinischen Sachverhalt unter Heranziehung ärztlicher Unterlagen, des Vorerkrankungsverzeichnisses, der Unterlagen des Rentenversicherungsträgers, der Agentur für Arbeit und der Schwerbehindertenakte.

In dem Fragebogen vom 21.06.2019 gab die Klägerin an, dass die Hauterkrankung erstmals in 09/2015 aufgetreten sei. Seit 06/2016 sei sie wegen des Hautleidens arbeitsunfähig gewesen.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin veranlasste die Beklagte deren Begutachtung. Prof. Dr. D. kam in seinem dermatologischen Gutachten vom 27.12.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein intrinsisches atopisches Ekzem (Handrücken beidseits, Bauch rechts, Vorderseiten beider Oberschenkel) und eine Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Bufexamac vorliegen.

Bei der Klägerin bestehe eine atopische Dermatitis mit Erstmanifestationen an den Händen und darauffolgender Ausbreitung auf mehrere Körperstellen. In dem durchgeführten Pricktest gegenüber Inhalationsallergenen sei kein Nachweis von Typ-I-Sensibilisierungen erbracht worden. Der Intrakutatest auf Schimmelpilze sei negativ gewesen. Der Erlanger Atopie-Score liege bei der Klägerin bei zehn Punkten, so dass von einem intrinsischen atopischen Ekzem auszugehen sei. Eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Bufexamac sei bei Neurodermitis-Patienten drei Mal häufiger festgestellt worden als bei Nicht-Atopikern. Hierbei handele es sich um eine im Privatbereich erworbene Sensibilisierung ohne berufliche Relevanz.

Die in der Akte vermerkten positiven Reaktionen auf Kobalt(II)-Chlorid und Thiomersal seien in der Epikutantestung nicht reproduziert worden.

Die Reaktion auf Polyvidon-Iod sei durch irritativ-toxische Reaktionen typische zigarettenpapierartige Fältelung und glänzende Oberfläche gekennzeichnet gewesen (Seifeneffekt).

Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass bei bestehender atopischer Dermatitis die berufsbedingten irritativen Feuchtreize, wie sie für den Beruf der medizinischen Fachangestellten typisch seien, zu einer zusätzlichen Hautbelastung geführt haben. Jedoch seien zum Zeitpunkt der gutachterlichen Vorstellung und einige Tage davor, flächige, ekzematöse Hautveränderungen vorhanden gewesen. Zudem sei in der Akte eine Progredienz des Hautbefundes und der Behandlungsbedürftigkeit in den letzten Monaten dokumentiert worden, obwohl die Klägerin seit über drei Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe.

Es handele sich um eine anlagebedingte Hauterkrankung, bei der auch Einflüsse des täglichen Lebens zu einer Exazerbation führen können. Die genetische Prädisposition sei der wesentliche Grund des Hautleidens. Die beruflichen Einflüsse seien als Gelegenheitsursache anzusehen. Eine berufliche Verursachung oder Verschlimmerung sei ausgeschlossen. Es handele sich um eine anlagebedingte Hauterkrankung.

Aufgrund der Behandlungsdauer sowie der Schwere des Hautbefundes mit Auftreten von Rhagaden an den Händen sei die Erkrankung als schwer im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzusehen. Die Hauterkrankung sei nicht wiederholt rückfällig gewesen.

Die Klägerin gab an, dass sie weder in der Kindheit noch in der Jugend an Hautekzemen gelitten habe. 2014 habe sie rote Stellen an den Händen gehabt. In 2015 sei es zur Verschlimmerung gekommen. Es seien schubweise nässende Ekzeme mit Flüssigkeit gefüllten Bläschen aufgetreten. Auch die Fingernägel seien verfärbt gewesen.

Anfang 08/2019 sei es zur Ausbildung der ersten Hautveränderungen an den Füßen gekommen. Seit 09/2019 bestünden Ekzemherde an den Vorderseiten beider Oberschenkel. Ein Hautarztverfahren sei durch den behandelnden Hautarzt Dr. E. nicht eingeleitet worden aus Angst vor negativen Auswirkungen auf ihr damals bestehendes Arbeitsverhältnis.

Es bestehe eine allgemeine Sebostase der Haut mit vereinzelt trockenen Schuppungen. An beiden Handrücken, an den Vorderseiten beider Oberschenkel und am Bauch rechts bestanden infiltrierte schuppende Ekzemherde.

Es habe sich eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Bufexamac und eine irritative Testreaktion (Seifeneffekt) auf Polyvidon-Iod gezeigt.

Mit Bescheid vom 11.03.2020 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ab.

Die Tätigkeit als Arzthelferin habe das atopische (anlagebedingte) Handekzem vorübergehend verschlimmert.

Nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stünden: Neurodermitis in Form eines intrinsischen (nicht allergischen) atopischen Ekzems, Atopie (unabhängig von einer beruflichen Einwirkung bestehende Bereitschaft der Haut zu krankhaften Veränderungen).

Bei der Klägerin liege eine anlagebedingte Hauterkrankung (Neurodermitis in Form eines intrinsischen Ekzems) vor, die durch die Tätigkeit als Arzthelferin vorübergehend an den Händen verschlimmert worden sei.

Das Handekzem habe unter Berücksichtigung der ärztlichen Unterlagen keine Behandlungsbedürftigkeit von mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Dauer hervorgerufen. Es seien lediglich vier hautfachärztliche Behandlungsdaten wegen beruflich bedingten Hauterscheinungen dokumentiert: 22.09.2015, 14.01.2016, 12.02.2016 und am 18.02.2016.

Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Hauterkrankung sei nur einmalig vom 15.02.2016 bis zum 19.02.2016 objektiviert. Aufgrund des beruflich bedingten, klinischen Bildes der Hauterkrankung sowie der nur sporadisch dokumentierten Behandlungsdaten während der Tätigkeit als Arzthelferin sei nicht von einer schweren beruflich bedingten Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung auszugehen. Ebenso liege keine wiederholt rückfällige Hauterkrankung vor, da während der beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin keine drei voneinander unabhängige Krankheitsschübe mit Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit dokumentiert seien.

Darüber hinaus wäre unter konsequenter Anwendung von Hautschutzmitteln (Tragen geeigneter Schutzhandschuhe, Verwenden von Hautschutzsalben), Umsetzen der in einem Hautschutzseminar für hauterkrankte Beschäftigte zu erlernende Präventionsmaßnahmen sowie einer regelmäßigen hautfachärztlichen Betreuung eine Weiterarbeit in dem bisherigen Beruf nach ärztlicher Einschätzung möglich gewesen. Durch die in 04/2016 erfolgte Beendigung der Tätigkeit als Arzthelferin und die erst über drei Jahre später erfolgte Meldung einer Hauterkrankung haben diese adäquaten Präventionsmaßnahmen jedoch nicht mehr durchgeführt bzw. eingeleitet werden können.

Ein objektiver Zwang zur Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit könne erst dann begründet sein, wenn andere, technische, organisatorische oder medizinische Maßnahmen erfolglos geblieben wären, denn die Tätigkeitsaufgabe müsse stets letztes Mittel der Wahl sein. Entsprechende Maßnahmen seien während des Beschäftigungszeitraums nur unzureichend bzw. überhaupt nicht zum Einsatz gekommen.

Es fehle daher an dem schweren oder wiederholt rückfälligen Krankheitsbild und dem Zwang zur Aufhabe der Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 09.04.2020 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe niemals zuvor Neurodermitis gehabt. Es sei von einem durchgehenden Behandlungsprozess auszugehen. Aus Angst um ihren Arbeitsplatz habe sie sich nicht krankschreiben lassen. An ihrem alten Arbeitsplatz seien ihre Hände immer nass gewesen. Sie habe ihrem Arbeitgeber die Ekzeme an den Händen gezeigt. Der Stoff Polyvidon-Iod sei in Desinfektionsmitteln vorhanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2020 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Bei der Klägerin liege keine schwere bzw. wiederholt rückfällige Erkrankung vor. Es habe auch kein Zwang zur Aufgabe der belastenden Tätigkeit bestanden.

Unstrittig sei, dass mit Ausnahme der bestehenden Neurodermitis in Form eines intrinsischen, nicht allergischen Ekzems sowie der unabhängig von der beruflichen Einwirkung bestehenden Bereitschaft der Haut zu krankhaften Veränderungen (Atopie), die bei der Klägerin während der beruflichen Tätigkeit als Arzthelferin aufgetretene Hauterkrankung an den Händen mit Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit vorübergehend verschlimmert worden sei.

Diese Hauterkrankung sei jedoch weder schwer noch wiederholt rückfällig gewesen.

Für die Beurteilung der Schwere einer Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung sei erforderlich, dass eine ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit aufgrund beruflich bedingter Hauterscheinungen über etwa sechs Monate nachgewiesen werden könne oder schwere Hauterscheinungen, die auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, ärztlicherseits dokumentiert seien, insbesondere aufgrund des klinischen Bildes, der Ausdehnung und dem Verlauf der Erkrankung.

Eine wiederholt rückfällige Hauterkrankung sei dann gegeben, wenn beruflich bedingte Hauterscheinungen nach dem erstmaligen Auftreten zum wiederholten Male zur Behandlungsbedürftigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit geführt haben, wobei es jeweils nach dem erstmaligen Auftreten und dem ersten Rückfall zu einer vollständigen Abheilung der Hauterkrankung gekommen sein muss.

Bei der Klägerin habe die beruflich bedingte Hauterkrankung keine durchgehende Behandlungsbedürftigkeit von mindestens sechsmonatiger Dauer hervorgerufen. Während der bis 04/2016 ausgeführten Tätigkeit als Arzthelferin seinen lediglich vier Behandlungen wegen beruflich bedingter Hauterscheinungen an den Händen dokumentiert: am 22.09.2015, 14.01.2016, 12.02.2016 und am 18.02.2016.

Ein besonders schweres, beruflich bedingtes medizinisches Erscheinungsbild der Hauterkrankung habe ebenfalls nicht vorgelegen, so dass eine schwere Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht zu objektivieren gewesen sei.

Ferner seien keine drei Erkrankungsschübe, mit dazwischen liegenden Intervallen, in denen weder eine Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, dokumentiert.

Zudem habe kein objektiver Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit als Arzthelferin bestanden. Ein objektiver Zwang zur Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit könne erst dann begründet sein, wenn andere Präventionsmaßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes erfolglos geblieben seien. Denn die Tätigkeitsaufgabe müsse als sogenannte Ultima ratio immer letztes Mittel der Wahl sein.

Unter Berücksichtigung des eingeholten Gutachtens hätte die Klägerin ihre Tätigkeit als Arzthelferin bei Anwendung entsprechender adäquater präventiver Maßnahmen zur Hautpflege und zum Hautschutz weiterhin ausüben können. Durch das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe, Verwendung von Hautschutzsalbe, Umsetzen der in einem Hautschutzseminar für Beschäftigte im Gesundheitswesen zu erlernenden Präventionsmaßnahmen, regelmäßiger hautfachärztlicher Betreuung oder Teilnahme an einer stationären Maßnahme der Tertiärprävention, wäre eine Weiterarbeit nach ärztlicher Stellungnahme möglich gewesen.

Durch die Beendigung der Tätigkeit als Arzthelferin in 04/2016 und die erst über drei Jahre später erfolgte Meldung der Hauterkrankung bei der Beklagten, seien diese Maßnahmen während des Beschäftigungszeitraumes als Arzthelferin nur unzureichend bzw. überhaupt nicht angewandt und haben über die Beklagte nicht mehr durchgeführt bzw. eingeleitet werden können.

Erst wenn alle möglichen Maßnahmen der Prävention ausgeschöpft seien und diese letztendlich auch erfolglos geblieben wären, könne einen Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit als Arzthelferin objektiv betrachtet werden. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

Es werde nicht angezweifelt, dass die Hauterkrankung an den Händen beruflich bedingt vorübergehend verschlimmert worden sei. Um eine Hauterkrankung als Berufskrankheit anerkennen zu können, müssen jedoch alle angeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sei nicht der Fall. Aus dem Bamberger Merkblatt lasse sich nicht entnehmen, dass eine beruflich bedingte Hauterkrankung typischerweise erst Jahre nach Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit auftrete und im Regelfall nicht betroffene Körperstellen betreffe.

Die Klägerin hat am 13.08.2020 Klage beim Sozialgericht Fulda erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die bei ihr eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen ist. Die Klägerin habe bis 06/2016 als Arzthelferin in einer Praxis gearbeitet. Hier habe sie während der gesamten Dauer Einmalhandschuhe getragen. Sie habe die Hände vielfach reinigen und desinfizieren müssen. Sie leide seit vielen Jahren unter Ekzemen an den Händen. Der Antrag auf Anerkennung der Berufserkrankung sei erst Jahre später erfolgt, da die Klägerin erst so spät ärztlich aufgeklärt worden sei, dass ein Zusammenhang mit der früher ausgeübten Tätigkeit bestehe. Hätte eine frühere Kenntnis bestanden, wäre die Aufgabe des Arbeitsplatzes früher erfolgt.

Die Klägerin habe zahlreiche Behandlungsversuche unternommen, die jedoch alle erfolglos geblieben seien. Sie leide an einer chronischen Hauterkrankung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihr das Handekzem als Folge der Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt bezogen. Bei der Klägerin liege keine schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankung vor, die mit der beruflichen Tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehe und zur Aufgabe aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen habe, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Die Kammer hat im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte angefordert sowie die Schwerbehindertenakte (Grad der Behinderung von 50) und die medizinischen Unterlagen des Rentenversicherungsträgers beigezogen und zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht.

Bei der Klägerin besteht eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 15.07.2016 wegen Leistungsabfalls mit Gedächtnisstörungen, Schmerzen und Depressionen. Die Arbeitsunfähigkeit wird weiterhin als plausibel angesehen (Blatt 125 der Gerichtsakte). Es besteht eine Einschränkung durch Fibromyalgie und Schmerzen. Ausweislich des Psychiatrischen Gutachten vom 31.01.2018 (Blatt 150 der Gerichtsakte) für die Rentenversicherung besteht bei der Klägerin seit 07/2016 Arbeitsunfähigkeit. Es liegen Gedächtniseinschränkungen und eine Konzentrationsminderung vor. In den Morgenstunden seien die Hände beidseits massiv geschwollen und die Finger sehr schmerzhaft. Ihr sei überraschend gekündigt worden und ihr seien keine Hintergründe bekannt. Sie habe Schmerzen gehäuft in allen Körperpartien, Muskeln und Gelenken. Intermittierend habe sie auch Ekzeme und es bestehe eine bekannte Allergie auf Konservierungsstoffe. Sie wolle nach ihrer psychischen Erkrankung wieder arbeiten gehen. Des Weiteren hat die Klägerin angegeben, dass sie häufig kortisonhaltige Salben benutze, um die Ekzeme an den Händen zu behandeln. Die Hände sind beiderseits geringgradig angeschwollen, die Haut ist aktuell unversehrt. Aktuell ist die Klägerin arbeitsunfähig und eine stationäre Reha wird empfohlen.

Der Hausarzt der Klägerin hat auf Befragen der Kammer unter dem 15.07.2021 mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeit erstmals mit folgenden Diagnosen ausgestellt worden ist: Halswirbelsäulensyndrom, chronisches Schmerzsyndrom, Erschöpfungssyndrom, Burn-out-Erschöpfung. Im Verlauf habe sich eine depressive Erkrankung, eine Fibromyalgie sowie ein toxisch-degeneratives Handekzem entwickelt.

Die Kammer hat über das Vorliegen der Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 106 SGG Beweis erhoben. Dabei hat der Sachverständige Prof. Dr. M. auf dermatologischem Gebiet in seinem Gutachten vom 16.11.2020 festgestellt, dass sich bei der Klägerin trotz sehr umfangreicher Epikutantestung keinerlei Anhalt für eine berufsbedingtes allergisches Kontaktekzem finde.

Das durch Prof. Dr. D. und auch jetzt erneut positiv getestete Bufexamac spiele seit etwa zehn Jahren nach dessen Zulassungsentzug klinisch keine Rolle mehr. Es sei früher häufig in Lokaltherapeutika für Neurodermitiker eingesetzt worden. In der Akte des behandelnden Dermatologen Dr. E. finde sich zum 21.06.2000 die Empfehlung, juckende Stellen am Kinn mit dem Handelspräparat Parfenac, das Bufexmax enthalte, zu behandeln. Die damals für 2000 beschriebene weitere Ekzementwicklung wäre rückblickend gut mit einem allergischen Kontaktekzem auf Bufexamac vereinbar. Ein beruflicher Bezug ergebe sich hieraus aber nicht.

Trotz des sehr umfangreichen Akteninhaltes bestehe die große Problematik darin, dass sich in der Akte für die Zeit bis zur Tätigkeitsaufgabe nur wenige (kaum) verwertbare Angaben finden. Durch die Hautklinik Marburg sei bei einer ambulanten Vorstellung am 18.02.2016 der Verdacht auf ein dyshidrosiformes Handekzem gestellt worden. Der Begriff dyshidrosiformes Handekzem sei leider keine klare Krankheitszuordnung, sondern beschreibe lediglich das Vorkommen von Bläschen beim Handekzem. Eine exakte Diagnose könne hieraus nicht abgeleitet werden. Zudem sei ein nachvollziehbarer Hautbefund in dem Schreiben nicht enthalten.

Als weitere Quelle finde sich ein Schreiben des Rheumatologen Dr. G. vom 16.02.2016, der ein unklares Handekzem links diagnostiziere, das sich durch eine Lokaltherapie mit Kortisonlotion nicht gebessert habe. Für einen nachvollziehbaren Berufsbezug seien die Angaben nicht aussagekräftig, da zu unkonkret.

Ausweislich des Eintrages des Hausarztes Dr. H. vom 31.08.2020 werde anamnestisch ein Handekzem mit Pusteln und Juckreiz beschrieben, das dermatologisch behandelt werde. Für den 28.04.2016 werde die dermatologische Handekzembehandlung erneut bestätigt. Ein nachvollziehbarer Hautbefund sei nicht dokumentiert.

Der Auszug der Karteikarte des behandelnden Hautarztes Dr. E. beinhalte bereits 1994 eine Rhinoconjunctivitis allergica und eine atopische Diathese. Leider finden sich in dieser Akte nur fragmentarische Hautbefunde, so dass die jetzige Nachvollziehbarkeit anhand der Unterlagen nicht gegeben sei. Es könnte aber 1995, 1996, 1999, 2000, 2002, 2012, 2014 und 2016 eine Neurodermitis bestanden haben. Aussagekräftige, nachvollziehbar dokumentierte Hautbefunde fehlten leider.

Die mitgebrachten Farbausdrucke des Handekzems vom 07.02.2016 und vom 16.02.2016 haben ein klinisch schweres Handekzem für diese punktuellen Zeitpunkte gezeigt, als sie noch Arzthelferin gewesen sei. Damit sei rückblickend eine exakte Diagnosestellung für das Handekzem zur Zeit der Berufstätigkeit der Klägerin nicht möglich. Bei fehlender berufsrelevanter Kontaktallergie und fehlender Kontaktmöglichkeit zum nachgewiesenen außerberuflichen Kontaktallergen Bufexamac erscheine die von Prof. Dr. D. gestellte Diagnose eine atopischen Handekzems wahrscheinlich. Nachvollziehbar wäre hierbei eine berufliche Triggerfunktion durch die offensichtlich chronisch-subtoxische berufliche Hautbelastung. Ein alleiniges chronisch-subtoxisches Handekzem sei sehr unwahrscheinlich, da hierbei nach Tätigkeitsaufgabe mit einer raschen Abheilung innerhalb von einigen Monaten hätte gerechnet werden können. Im Gegensatz dazu habe sich der Eruptionsdruck in den Folgejahren anhand des hierzu vorliegenden umfangreichen Akteninhalts zumindest phasenweise deutlich verstärkt. Für weitere Differentialdiagnosen wie Psoriasis oder Tinea der Hände finde sich derzeit und auch rückblickend für die Tätigkeit als Arzthelferin kein Anhalt.

Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Diagnose eines atopischen Handekzems im Rahmen einer Neurodermitis (intrinsische Variante) am wahrscheinlichsten. Der Punktwert im Erlanger Atopiescore sei eher niedrig. Spezifische IgE-Antikörper seien nicht nachweisbar gewesen.

Da bei der Klägerin keine berufsrelevante Kontaktallergie vorliege, wäre bei dominanter Rolle beruflicher Triggerfaktoren im Sinne der chronisch-subtoxischen Hautbelastung als Arzthelferin nach Tätigkeitsaufgabe eine Rückbildung des Handekzems sehr wahrscheinlich gewesen. Da sich das Handekzem über die folgenden Jahre eher massiv verschlechtert hatte, sei davon auszugehen, dass hier ein dominanter und virulenter genuiner Faktor von zentraler Bedeutung sei. Dies wäre gut mit der dominierenden Rolle der atopischen Konstitution beim atopischen Handekzem zu erklären.

Es spreche viel dafür, dass sich das jetzige Handekzemgeschehen bei der Klägerin auch entwickelt hätte, wenn sie gar nicht als Arzthelferin tätig gewesen wäre. Der chronisch-subtoxischen beruflichen Hautbelastung als Arzthelferin komme somit nur die Rolle eines vorübergehenden, abgrenzbaren Provokationsfaktors zu, der in keiner Weise für das weitere Handekzemgeschehen in den letzten Jahren verantwortlich gemacht werden könne.

Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Tätigkeit aufgegeben, bevor eine durch die Beklagte unterstützte Optimierung von Hautschutz- und -pflegemaßnahmen sowie eine konsequente Ausschöpfung der gegebenen Therapiemöglichkeiten erfolgen konnte. Dies wäre zweifellos sinnvoll gewesen, zumal dies zu einer deutlich verbesserten Dokumentationslage eines womöglich berufskongruenten Handekzemverlaufs hätte führen können.

Bei der Klägerin liegen der Verdacht auf ein atopisches Handekzem, der Verdacht auf ein atopisches Fußekzem, der Verdacht auf einen Zustand nach einem atopischen Ekzem und der Zustand nach allergischem Kontaktekzem gegenüber Bufexamac vor.

Aufgrund des mangelhaften Akteninhalts könne nur die wahrscheinliche Verdachtsdiagnose „atopisches Handekzem“ gestellt werden. Es wäre denkbar, dass dieses während der Tätigkeit als Arzthelferin vorübergehend verschlimmert worden sei. Der Akteninhalt lasse diese berufskongruente Verschlimmerung jedoch nicht nachvollziehen. Das weiterhin bestehende vermutlich atopische Handekzem und auch das vermutlich bestehende atopische Fußekzem im Rahmen einer Neurodermitisveranlagung lassen sich nicht auf eine möglicherweise bestandene vorübergehende berufskongruente Feuchtbelastung der Hände zurückführen.

Es spreche viel für eine Neurodermitis der Klägerin mit schicksalhaftem Verlauf. Der behandelnde Dermatologe Dr. E. habe wiederholt eine Rhinokonjunktivitis allergica und eine Neurodermitis diagnostiziert. Vor dem Hintergrund, dass das klinische Erscheinungsbild des Handekzems bei der Klägerin in den Jahren nach der Tätigkeitsaufgabe schwerer ausgeprägt gewesen sei als während der Berufstätigkeit als Arzthelferin spreche viel für eine massiv ausgeprägte genuine Komponente. Lediglich bei Nachweis einer beruflich erworbenen und nicht meidbaren Kontaktallergie wäre ein Berufsbezug denkbar. Durch die hier sehr umfangreich durchgeführte Epikutantestung ergebe sich hierfür keinerlei Anhalt.

Vermutlich habe während der Berufstätigkeit der Klägerin über diverse Monate eine schwere Handekzemerkrankung (Rhagadenbildung) vorgelegen. Dies lasse sich jedoch anhand des spärlichen Akteninhalts für die Zeit der Berufstätigkeit nicht mit der gebotenen Sicherheit konstatieren. Eine Wiederholte Rückfälligkeit des Handekzems sei nicht nachvollziehbar. Das Handekzem habe bei Tätigkeitsaufgabe offensichtlich nicht im Vordergrund gestanden. Hinsichtlich des Handekzems habe keine Notwendigkeit eines voreiligen Aktionismus bestanden. Ein Unterlassungszwang der Tätigkeit aufgrund des Handekzems könne auch nicht ansatzweise gesehen werden. Die Fortsetzung der Berufstätigkeit als Arzthelferin wäre unter Durchführung eines Hautarztverfahrens geboten gewesen.

Der Großteil des Akteninhalts beziehe sich auf den Verlauf des Handekzems und dessen Ausprägungsgrad nach der Tätigkeitsaufgabe als Arzthelferin. Anhand der Akte sei es nicht möglich, den genauen Verlauf des Handekzems und dessen Ausprägungsgrad während der Tätigkeit als Arzthelferin nachzuvollziehen.

Im Unterschied zum Gutachten von Prof. Dr. D. werde die von ihm gestellte Diagnose eines intrinsischen atopischen Ekzems nur als wahrscheinlich angesehen. Es werde nur der Verdacht auf ein atopisches Handekzem gestellt. Dies beruhe auf dem niedrigen Punktwert im Erlanger Atopie-Score und dem fehlenden Nachweis spezifischer IgE-Antikörper gegenüber potentiellen Aeroallergenen. Andererseits werde diese Diagnose von den Eintragungen des behandelnden Dermatologen Dr. E. unterstützt, der bereits 1994 eine Rhinokonjunktivitis allergica und eine atopische Diathese diagnostiziert habe, neben der Diagnose einer Neurodermitis 1995, 1996, 1999, 2000, 2002, 2012, 2014 und 2016. Unzweifelhaft liege bei der Klägerin ein hoher genuiner Eruptionsdruck vor.

Die Klägerin hat angegeben, dass bis etwa 2009/2010 das Hautorgan in ihrer Wahrnehmung gesund gewesen sei. Die ersten Hautveränderungen seien 2013 dann wahrscheinlich an der rechten Hand komplett bis zur Begrenzung des Handgelenkes (Handschuhkontaktbereich) mit einem nässenden, offenen, blutigen Ekzem aufgetreten. Trotz massiv ausgeprägtem Handekzem habe sie weitergearbeitet. Die erste dermatologische Vorstellung sei 2013 bei Dr. E. in A-Stadt erfolgt. Sie habe eine Lokaltherapie mit Kortison durchgeführt. Die linke Hand sei etwas schwächer betroffen gewesen. Eine wesentliche Besserung sei durch die empfohlene Lokaltherapie nicht eingetreten. In Urlaubsphasen auch bis zu zwei Wochen sei es lediglich zu einer leichten Besserung der Handekzeme gekommen.  Eine Besserung an den Wochenenden sei nicht bemerkt worden. Eine jahreszeitliche Abhängigkeit sei nicht aufgefallen. Alle seither durchgeführten Therapiemaßnahmen hätten keine wesentliche Befundbesserung erbringen können. Auch nach der Tätigkeitsaufgabe Ende 05/2016 sei das Handekzem über Jahre nicht besser geworden. Neben den Händen seien 2019 auch Ekzemläsionen an den Fußsohlen aufgetreten, die seither nicht mehr komplett verschwunden, aber leicht gebessert seien. Ebenfalls 2019 sei eine Ekzemstelle an der Unterarmbeugeseite links aufgetreten, die erst 04/2020 ohne ersichtliche Ursache wieder verschwunden sei. Am Bauch sei es 12/2019 ebenfalls zu einem Ekzemschub gekommen, der sich etwa 02/2020 wieder zurückgebildet habe. 2019 habe auch ein Ekzem hinter dem linken Ohr bestanden, dass seit etwa 01/2020 abgeklungen sei.

Bisherige Therapiemaßnahmen haben aus Lokalkortikoiden, systemisch Prednisolon, Elidel Creme, Protopic Salbe, Bade-PUVA der Hände. Aliretoin und Cyclosporin seien als Systemtherapien nicht erinnerlich.

Die derzeitige Therapie erfolge mit Momegalen Fettcreme abends mit Überzug von Baumwollhandschuhen. An den Füßen werde mit Clobetasol Creme einmal täglich seit mehreren Monaten behandelt.

An den Händen befinden sich beiderseits komplett über sämtliche Finger, die Handflächen und -rücken mit unscharfer Begrenzung zu den Handgelenken großflächige Erytheme mit deutlich ausgeprägter Lichenifikation sowie mehreren bis zu einem Zentimeter messenden eher flachen Rhagaden, vereinzelten, bis 0,5 mm messenden Bläschen und Krusten an den Fingerseiten und der rechten Hohlhand.

An den Fußseitenkanten, insbesondere an den Fersen finden sich beiderseits auf erythematösem Grund teils deutliche Hyperkeratosen, derzeit ohne Rhagaden.

Es besteht eine ausgeprägte Sebostase des gesamten Integumentes.

Die Klägerin hat sich dem Gutachten nicht anschließen können. Es sei auffällig, dass Prof. Dr. M. keine Reaktion auf Polyvidon-Jod gesehen habe. Prof. Dr. D. habe eine solche festgestellt und sogar einen entsprechenden Allergiepass ausgestellt. Prof. Dr. M. hingegen habe zu ihr gesagt, dass sich Menschen ändern könnten. Der Sachverständige verliere sich in Wahrscheinlichkeiten und stelle auch die bisherigen Diagnosen in Frage. Eine Aufgabe des Berufs sei seit der geänderten Berufskrankheiten-Verordnung nicht mehr notwendig. Es handele sich um eine chronifizierte Erkrankung, die aufgrund der Chronifizierung nicht bei Aufgabe der schädigenden Einflüsse heile. Die Bilddokumentationen seit 2013 belegten, dass es sich nicht nur vorübergehend um eine schwere Handekzemerkrankung handele.

Ergänzend befragt hat der Sachverständige unter dem 11.02.2021 ausgeführt, dass sich in der aktuellen Epikutantestung mit Polyvidon-Jod in der Testung von 09.11.2020 keine positive Testreaktion gezeigt habe. Die Reaktion auf Bufexamac sei sowohl bei Prof. Dr. D. als auch bei ihm positiv gewesen.

Aufgrund der spärlichen Dokumentation in den Akten könne eine rückblickender Diagnosestellung für den relevanten Zeitraum von mehr als vier Jahren nur mit dem Zusatz „Verdacht auf“ gestellt werden. Aufgrund der extrem dünnen Befunddokumentation für die Zeit vor Berufsaufgabe seien in der Beurteilung eindeutige Aussagen leider nicht möglich.

Aus dem weiteren Verlauf mit zunehmender Verschlechterung nach Tätigkeitsaufgabe in 05/2016 liege der Verdacht auf ein jetzt bestehendes atopisches Handekzem nahe. Der Verlauf mit Verschlimmerung trotz Wegfall einer als beruflichem Provokationsfaktor naheliegenden chronisch-subtoxischen Hautbelastung mache den schicksalhaften Verlauf einer anlagebedingten Hautkrankheit sehr wahrscheinlich. Die Hautkrankheit als atopischen Handekzem wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt in gleicher Ausprägung auch vorhanden, wenn die Klägerin nicht als medizinische Fachangestellte gearbeitet hätte.

Es sei denkbar, dass die anlagebedingte Erkrankung atopisches Handekzem durch die chronisch-subtoxische Hautbelastung ausgelöst worden sei. Aufgrund der unzureichenden Befunddokumentation könne dies aber nicht mit der notwendigen Sicherheit konstatiert werden.

Unter Berücksichtigung der seelischen Beschwerden, die aktenkundig seien, habe nicht das Handekzem zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe im Vordergrund gestanden.

Auch ohne den Zwang zur Tätigkeitsaufgabe habe die Klägerin Mitwirkungspflichten, damit es der Beklagten möglich sei, eine evidenzbasierte Therapie des Handekzems mit kombinierter Sekundär- und eventuell auch Tertiärprävention zu gewährleisten. Dies bilde dann sinnvollerweise im Verlauf die Basis für eine fundierte Fallbeurteilung.

Komme es auch Jahre nach der Tätigkeitsaufgabe zu keiner Befundbesserung oder sogar zu einer Verschlechterung, dann müsse davon ausgegangen werden, dass das atopische Handekzem einen berufsunabhängigen eigendynamischen Verlauf genommen habe. Es wäre absurd davon auszugehen, dass mehr als vier Jahre nach der Tätigkeitsaufgabe das derzeit klinisch schwergradig ausgeprägte Handekzem in einem ursächlichen Zusammenhang zur vormaligen Tätigkeit stehe. Es könne hier höchstens noch von einer Gelegenheitsursache ausgegangen werden und es sei offensichtlich, dass die anlagebedingte, genuine Komponente ganz überwiegend bis ausschließlich wirke. Gerade die dokumentierten Bilder vom 07.02.2016 und vom 14.02.2016 zeigten eine eher mittelschwere Ekzemausprägung, die eine sofortige Tätigkeitsaufgabe in keiner Weise rechtfertigen würde.

Die Klägerin hat eingewandt, dass durch den Kontakt zu den Triggern während der langjährigen Tätigkeit davon auszugehen sei, dass die Erkrankung ohne die Trigger nicht ausgebrochen wäre. Für die Vermutung einer anlagebedingten Ursächlichkeit gebe es keine Testergebnisse. Aufgrund der Umstände im Arbeitsverhältnis sei es ihr erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich gewesen, die Hauterkrankung bei der Beklagten zu melden.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass es an der Schwere und wiederholten Rückfälligkeit der Hauterkrankung mangele.

Der Hausarzt der Klägerin hat unter dem 15.07.2021 mitgeteilt, dass die Arbeitsunfähigkeit erstmals mit folgenden Diagnosen ausgestellt worden sei: Halswirbelsäulensyndrom, chronisches Schmerzsyndrom, Erschöpfungssyndrom, Burn-out-Erschöpfung. Im Verlauf habe sich eine depressive Erkrankung, eine Fibromyalgie sowie ein toxisch-degeneratives Handekzem entwickelt.

Ergänzend befragt hat der Sachverständige unter dem 18.07.2021 dargelegt, dass bei Prof. Dr. D. eine irritative Reaktion auf Polyvidon-Jod erkannt worden sei. Es sei eine Eigenanfertigung und keine kommerziell zur Epikutantestung zugelassene Präparation verwendet worden. Es könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Eigenpräparation der Polyvidon-Jod-Zubereitung eine „nicht-allergische“ irritative Reaktion aufgetreten sein könnte.

Bei der Epikutantestung werden primär unspezifische und irritative Reaktionen abgegrenzt und die diagnostische Sicherheit der allergischen Reaktionen steige dann mit dem Ausmaß der Entzündungsreaktion die quantitativ mit +, ++ und +++ ausgedrückt werde. Bei einfach positiven Reaktionen sei die diagnostische Sicherheit sowie die Reproduzierbarkeit deutlich schlechter als bei dreifach positiven Ergebnissen. Zudem seien gute und anfälligere Testallergene bekannt. Darüber hinaus bestehe bei konsequenter Kontaktkarenz zum Allergen, die Möglichkeit, dass der Sensibilisierungsnachweise mit der Zeit – man gehe weniger von Jahren als von Jahrzehnten aus, in ein Latenzstadium übergehe. Dadurch können falsch-negative Testresultate entstehen.

Bei der Klägerin sei es wenig wahrscheinlich, dass eine positive Epikutantestreaktion sich innerhalb von knapp einem Jahr bei Wiederholung des Testes nicht mehr darstellen lassen sollte.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich um falsche Daten betreffend die Klägerin gehandelt habe – dies hat der Sachverständige inzwischen klargestellt. Darüber hinaus sei weder die Schwere noch die wiederholte Rückfälligkeit der beruflich bedingten vorübergehend verschlimmerten Hauterkrankung noch ein Zwang zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit belegt.

Die Klägerin hat ausgeführt, dass durch den Kontakt zu den Triggern während der langjährigen Tätigkeit davon auszugehen sei, dass die Erkrankung ohne diese Trigger nicht ausgebrochen wäre. Die Tätigkeit sei daher in einem ursächlichen Zusammenhang zu sehen. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine anlagebedingte Ursächlichkeit. Erst nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses habe sie die Möglichkeit gehabt, ihre Hauterkrankung ausreichend zu behandeln.

Prof. Dr. D. hat ergänzend unter dem 06.12.2021 ausgeführt, dass es auffällig sei, dass sich das Handekzem nach Tätigkeitsaufgabe deutlich verstärkt habe. Daher sei der Einschätzung von Prof. Dr. M. zu folgen, dass ein atopisches Handekzem im Rahmen der Neurodermitis am wahrscheinlichsten sei.

Auffällig sei jedoch, dass die Hautveränderungen an den Füßen wesentlich geringgradiger verlaufen und einzustufen seien als die massiven Ekzeme mit Rhagaden und Einrissen an den Händen. Die Tätigkeiten der Klägerin, wie zum Beispiel häufiges Händewaschen, seien daher als irritativer Trigger anzusehen. Es sei bekannt, dass bei chronischen Handekzemen, die sich aufgrund innerer Ursache heraus entwickeln, äußere Reize dominierend für die Ausprägung der Schwere und Chronizität von Handekzemen sein können.

Der Verlauf heute doch vielmehr darauf hin, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden als medizinische Fachangestellte weiterhin im privaten Umfeld deutlich irritativen Tätigkeiten nachgehe. Bei 100 %iger Anpassung des Patienten an rehabilitative Maßnahmen, die über ambulante und stationäre Aufenthalte hinausgehen, sei es bei über 90% der Patienten möglich, einen guten Verlauf solcher Handekzeme zu erzielen. Der deutlich schlechte Verlauf sei überraschend und weise auf eine mindere Compliance in der Behandlung der Handekzeme hin.

Die Beklagte hat hervorgehoben, dass für die Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit die „Schwere“ und „wiederholte Rückfälligkeit“ während der hautgefährdenden Tätigkeit relevant sei.

Die Klägerin hat weiter den Standpunkt vertreten, dass die Hände durch die berufliche Tätigkeit so geschädigt worden seien, dass sie auch nach Aufgabe der Tätigkeit nicht besser geworden seien.

Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.02.2022 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 bis 357). Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 11.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Handekzeme als Folgen der Berufskrankheit im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.

Versicherungsfälle sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer der dem Versicherungsschutz begründenden Tatsachen erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Als Berufskrankheit kommen grundsätzlich nur solche Erkrankungen in Betracht, die von der Bundesregierung als Berufkrankheit bezeichnet und in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen worden sind (Listenprinzip). Die in dieser Liste aufgeführten Stoffe bzw. Einwirkungen und jede dadurch verursachte Krankheit ist zu entschädigen.

Die versicherte Tätigkeit, die äußere Einwirkung, die Krankheit und der Folgeschaden müssen im Vollbeweis gesichert vorliegen. Dieser ist dann zu bejahen, wenn eine an Gewissheit grenzende, vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Krankheit meint einen regelwidrigen Körper- und Geisteszustand, so dass nicht die Inkorporation des Schadstoffes an sich, sondern nur die darauf erfolgende körperliche bzw. biologische Reaktion diese Voraussetzung erfüllt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Seite 106, Nr. 1.7.3.1).

Die Feststellung dieser Berufskrankheit setzt voraus, dass einerseits die arbeitstechnischen (haftungsbegründenden) Voraussetzungen in Form einer entsprechenden Exposition gegeben sind und andererseits das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist (haftungsausfüllende Kausalität). Danach müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden.

Voraussetzung der Entschädigungspflicht ist weiter der ursächliche Zusammenhang, für den grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit ausreicht: Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der äußeren Einwirkung bei der Tätigkeit vorliegen. Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen der äußeren Einwirkung und der Krankheit sowie dem Folgeschaden bestehen. Hierfür genügt im Sinne einer Beweiserleichterung das Vorliegen der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Tatsachen so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht. Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeiten von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen.

Die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Arbeitsunfall bzw. einer beruflichen Einwirkung und einem Gesundheitsschaden besteht, ist in erster Linie nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Im Rahmen ihrer richterlichen Überzeugungsbildung hat die Kammer alles Erforderliche im Sinne der §§ 103, 128 SGG zu tun, um diese Frage zu klären, wobei es sich des Urteils fachkundiger Sachverständiger zu bedienen hat, um mit deren Hilfe festzustellen, ob nach den einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die angeschuldigten Einwirkungen die wahrscheinliche Ursache des bestehenden Gesundheitsschadens ist. Maßgebend ist hierfür grundsätzlich die herrschende medizinische Lehrmeinung, soweit sie sich auf gesicherte Erkenntnisse stützen kann. Andererseits ist es nicht Aufgabe der Kammer, sich mit voneinander abweichenden medizinischen Lehrmeinungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darüber zu entscheiden, welche von ihnen richtig ist.

Bei der von der Klägerin geltend gemachten Hauterkrankung muss es sich um eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung gehandelt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich war oder sein kann.

Aus dem Merkblatt zur Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ergibt sich Folgendes:

Eine atopische Hautdiathese, d. h. die Neigung, an der Haut ein atopisches Ekzem zu entwickeln, ist ein wichtiger konstitutioneller Kofaktor bei der Entstehung und Unterhaltung der o. g. Kontaktekzeme. So sind Personen mit atopischer Hautdiathese insbesondere bei beruflicher Feuchtarbeit (sowie möglicherweise auch bei Staubexposition) gefährdet, Kontaktekzeme zu entwickeln. Unter Atopie versteht man die genetisch determinierte Bereitschaft, gegen Substanzen der Umwelt Überempfindlichkeitsreaktionen zu entwickeln. Diese können sich klinisch im Bereich der Atemwege als allergische Rhinitis (Rhinopathie) und/oder als allergisch verursachte obstruktive Atemwegserkrankung (BK-Nr. 4301 Anlage 1 BeKV) manifestieren, am Zielorgan Haut als Ekzem mit typischen Prädilektionsstellen und charakteristischem Verlauf, wobei wahrscheinlich als ursächlich ein Zusammenspiel zwischen endogenen (anlagebedingten) und exogenen (äußeren) Faktoren anzunehmen ist. Ein konstitutionelles Ekzem kann sich durch berufliche Einwirkungen vorübergehend oder richtungsweisend verschlimmern.

[…]

Die „Schwere" der Erkrankung wird aufgrund der klinischen Symptomatik nach Morphe und Beschwerdebild, Ausdehnung, Verlauf und Dauer der Erkrankung und aufgrund der Ausprägung der beruflich verursachten Allergien beurteilt. Auch eine klinisch leichte Hauterkrankung kann allein wegen ihrer Dauer als schwer einzustufen sein, wenn ununterbrochene Behandlungsbedürftigkeit von sechs und mehr Monaten gegeben ist.

„Wiederholt rückfällig" ist die Erkrankung dann, wenn mindestens drei Krankheitsschübe, d. h. Ersterkrankung und zwei Rückfälle, vorliegen. Rückfall setzt eine weitgehende Besserung oder Abheilung des vorangegangenen Krankheitsschubes sowie den Zusammenhang mit der Ersterkrankung voraus, wenn der Erkrankte zwischenzeitlich beruflich wieder tätig gewesen ist.

Aus Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 11.3.5., Seite 895, ergibt sich folgendes:

„Die Begutachtung von Personen mit atopischer Dermatitis bzw. atopischem Handekzem stellt für den berufsdermatologischen Gutachter häufig eine besondere Herausforderung dar. Neben der diagnostischen Einordnung des Erkrankungsbildes und der Abgrenzung zu anderen Ekzemformen ist nicht selten der Aspekt der Kausalitätsbeurteilung diffizil, da sowohl die Bedeutung endogener als auch exogener Einflussfaktoren medizinisch zu prüfen ist und hieraus versicherungsrechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden müssen. Insbesondere immer dann, wenn ein ursprünglich beruflich verursachtes atopisches Ekzem auch längere Zeit nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit fortbesteht, kann die Beurteilung, ob die bestehenden Hautveränderungen noch Folgen der Berufserkrankung oder aber primär Ausdruck eines eigendynamischen Erkrankungsgeschehens sind, schwierig sein. Zur Beurteilung eines möglichen Zusammenhanges eines weiterhin bestehenden atopischen Ekzems nach erfolgter Aufgabe der schädigenden Tätigkeit liegt bislang ein allgemein gültiger Algorithmus nicht vor, daher sind die verschiedenen zur Diskussion stehenden konkurrierenden (endogenen wie exogenen) Verursachungsfaktoren für jeden Einzelfall kritisch gegeneinander abzuwägen.“

Anhaltspunkte zur Beurteilung eines möglichen beruflichen Zusammenhanges bei atopischem Handekzem nach erfolgter Aufgabe der schädigenden Tätigkeit.

Pro

(Kriterien, die gutachterlicherseits eher für einen Zusammenhang sprechen)

Contra

(Kriterien, die gutachterlicherseits eher für einen Zusammenhang sprechen)

·Hautveränderungen lediglich an ehemals beruflich belasteten Arealen

·Hautveränderungen im Sinne einer atopischen Dermatitis auch an anderen Lokalisationen als an den Händen in vergleichbarer Erkrankungsschwere als Zeichen einer erhöhten endogenen Eruptionsdruckes

·keine Hinweise auf einen wesentlichen endogenen Eruptionsdruck (keine Hauterscheinungen von vergleichbarer Intensität an anderen Lokalisationen)

·Beeinflussung des Verlaufes der Hauterkrankung durch außerberufliche Faktoren wie zum Beispiel Klima, Infekte, psychische Belastungssituationen

·keine Dokumentation einer vollständigen Abheilung der Hauterkrankung nach Aufgabe der Tätigkeit

·dokumentierte längere vollständige Abheilungen (mindestens drei Monate) oder mehrfache Dokumentationen kürzerer Abheilungen nach Aufgabe der Tätigkeit

·verbliebene, morphologisch-strukturell fassbare Veränderungen des Integumentes der Hände (zum Beispiel Atrophie, Lichenifikation)

·kein Nachweis morphologisch-strukturell fassbarer verbliebener Hautveränderungen im Bereich beruflich ehemals belasteter Areale

·hautphysiologischer Nachweis eines verbliebenen irritativen Folgeschadens im Bereich beruflich ehemals stärker belasteter Areale

·kein hautphysiologischer Nachweis verbliebener irritativer Folgeschäden

·Bestehensdauer der Hautveränderungen nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit weniger als ein bis zwei Jahre

·Bestehensdauer der Hautveränderungen nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit mehr als zwei Jahre

·erhebliche Intensität der ehemals vorliegenden beruflichen Hautbelastung

·über das Maß der üblichen Lebensführung hinausgehende private Hautbelastungen (zum Beispiel Pflege der Angehörigen, Hausbau) oder Ausübung einer neuen hautschädigenden Tätigkeit

·relativ lange Dauer der beruflichen Hautbelastung bzw. Dauer des Bestehens von Hautveränderungen während beruflicher Tätigkeit im Verhältnis zur Bestehensdauer der Hautveränderungen nach erfolgter Aufgabe der schädigenden Tätigkeit

·relativ kurze Dauer der beruflichen Hautbelastung im Verhältnis zur Bestehensdauer der Hautveränderungen nach erfolgter Aufgabe der schädigenden Tätigkeit

Aus Schönberger, Mehrtens, Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 11.3.6.4., Seite 903, ergibt sich folgendes:

„Die Kausalität ist auch zu verneinen, wenn zur Entstehung bzw. Verschlimmerung der Berufskrankheit eine Krankheitsanlage mit Sicherheit festgestellt ist, die so leicht ansprechbar ist, dass für die Auslösung konkreter Krankheitserscheinungen auch gewöhnliche Belastungen des täglichen Lebens ausgereicht hätten.“

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass bei der Klägerin keine Berufskrankheit Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen, wonach bei der Klägerin keine Berufskrankheit Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vorliegt. Die Kammer macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu Eigen.

Der Sachverständige Prof. Dr. M. hat auf dermatologischem Gebiet in seinem Gutachten vom 16.11.2020 nach § 106 SGG festgestellt, dass er bei der Klägerin trotz sehr umfangreicher Epikutantestung keinerlei Anhalt für eine berufsbedingtes allergisches Kontaktekzem findet. Das durch Prof. Dr. D. und auch jetzt erneut positiv getestete Bufexamac spielt nach den Darlegungen des Sachverständigen seit etwa zehn Jahren nach dessen Zulassungsentzug klinisch keine Rolle mehr. Es ist früher häufig in Lokaltherapeutika für Neurodermitiker eingesetzt worden. In der Akte des behandelnden Dermatologen Dr. E. findet sich zum 21.06.2000 die Empfehlung, juckende Stellen am Kinn mit dem Handelspräparat Parfenac, das Bufexmax enthalte, zu behandeln. Die damals für 2000 beschriebene weitere Ekzementwicklung wäre rückblickend gut mit einem allergischen Kontaktekzem auf Bufexamac vereinbar, wie der Sachverständige den Verlauf aufzeigt. Ein beruflicher Bezug ergibt sich zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen hieraus nicht.

Trotz des sehr umfangreichen Akteninhaltes besteht nach Ansicht der Kammer und des Sachverständigen die große Problematik darin, dass sich in der Akte für die Zeit bis zur Tätigkeitsaufgabe nur wenige (kaum) verwertbare Angaben finden. Durch die Hautklinik Marburg ist bei einer ambulanten Vorstellung am 18.02.2016 der Verdacht auf ein dyshidrosiformes Handekzem gestellt worden. Der Begriff dyshidrosiformes Handekzem ist nach den Ausführungen des Sachverständigen leider keine klare Krankheitszuordnung, sondern beschreibt lediglich das Vorkommen von Bläschen beim Handekzem. Eine exakte Diagnose kann der Sachverständige hieraus nicht ableiten. Zudem ist ein nachvollziehbarer Hautbefund in dem Schreiben nicht enthalten.

Als weitere Quelle zeigt der Sachverständige ein Schreiben des Rheumatologen Dr. G. vom 16.02.2016 auf, der ein unklares Handekzem links diagnostiziert, das sich durch eine Lokaltherapie mit Kortisonlotion nicht gebessert hat. Für einen nachvollziehbaren Berufsbezug sind nach den Darlegungen des Sachverständigen die Angaben nicht aussagekräftig, da zu unkonkret.

Ausweislich des Eintrages des Hausarztes Dr. H. vom 31.08.2020 wird anamnestisch ein Handekzem mit Pusteln und Juckreiz beschrieben, das dermatologisch behandelt wird. Für den 28.04.2016 wird die dermatologische Handekzembehandlung erneut bestätigt. Ein nachvollziehbarer Hautbefund ist wiederum nicht dokumentiert.

Der Auszug der Karteikarte des behandelnden Hautarztes Dr. E. beinhaltet bereits 1994 eine Rhinoconjunctivitis allergica und eine atopische Diathese. Leider finden sich in dieser Akte nur fragmentarische Hautbefunde, so dass die jetzige Nachvollziehbarkeit anhand der Unterlagen nicht gegeben ist. Es könnte aber 1995, 1996, 1999, 2000, 2002, 2012, 2014 und 2016 eine Neurodermitis bestanden haben. Aussagekräftige, nachvollziehbar dokumentierte Hautbefunde fehlen leider, wie der Sachverständige unter Auswertung des aktenkundigen Materials aufzeigt.

Die mitgebrachten Farbausdrucke des Handekzems vom 07.02.2016 und vom 16.02.2016 (Blatt 378 ff. der Gerichtsakte) haben ein klinisch schweres Handekzem für diese punktuellen Zeitpunkte gezeigt, als sie noch Arzthelferin gewesen ist. Damit ist rückblickend eine exakte Diagnosestellung für das Handekzem zur Zeit der Berufstätigkeit der Klägerin nicht möglich. Bei fehlender berufsrelevanter Kontaktallergie und fehlender Kontaktmöglichkeit zum nachgewiesenen außerberuflichen Kontaktallergen Bufexamac erscheint dem Sachverständigen die von Prof. Dr. D. gestellte Diagnose eine atopischen Handekzems wahrscheinlich. Nachvollziehbar wäre hierbei eine berufliche Triggerfunktion durch die offensichtlich chronisch-subtoxische berufliche Hautbelastung. Ein alleiniges chronisch-subtoxisches Handekzem ist zur Überzeugung des Sachverständigen sehr unwahrscheinlich, da hierbei nach Tätigkeitsaufgabe mit einer raschen Abheilung innerhalb von einigen Monaten hätte gerechnet werden können. Im Gegensatz dazu hat sich der Eruptionsdruck in den Folgejahren anhand des hierzu vorliegenden umfangreichen Akteninhalts zumindest phasenweise deutlich verstärkt. Für weitere Differentialdiagnosen wie Psoriasis oder Tinea der Hände findet der Sachverständige derzeit und auch rückblickend für die Tätigkeit als Arzthelferin kein Anhalt.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist für den Sachverständigen die Diagnose eines atopischen Handekzems im Rahmen einer Neurodermitis (intrinsische Variante) am wahrscheinlichsten. Der Punktwert im Erlanger Atopiescore ist eher niedrig. Spezifische IgE-Antikörper sind nicht nachweisbar gewesen.

Da bei der Klägerin keine berufsrelevante Kontaktallergie vorliegt, wäre bei dominanter Rolle beruflicher Triggerfaktoren im Sinne der chronisch-subtoxischen Hautbelastung als Arzthelferin nach Tätigkeitsaufgabe eine Rückbildung des Handekzems sehr wahrscheinlich gewesen, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausführt. Da sich das Handekzem über die folgenden Jahre eher massiv verschlechtert hatte, gehen der Sachverständige und die Kammer davon aus, dass hier ein dominanter und virulenter genuiner Faktor von zentraler Bedeutung ist. Dies kann der Sachverständige gut mit der dominierenden Rolle der atopischen Konstitution beim atopischen Handekzem erklären.

Nach Ansicht des Sachverständigen und der Kammer spricht viel dafür, dass sich das jetzige Handekzemgeschehen bei der Klägerin auch entwickelt hätte, wenn sie gar nicht als Arzthelferin tätig gewesen wäre. Der chronisch-subtoxischen beruflichen Hautbelastung als Arzthelferin kommt zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen somit nur die Rolle eines vorübergehenden, abgrenzbaren Provokationsfaktors zu, der in keiner Weise für das weitere Handekzemgeschehen in den letzten Jahren verantwortlich gemacht werden kann.

Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Tätigkeit aufgegeben, bevor eine durch die Beklagte unterstützte Optimierung von Hautschutz- und -pflegemaßnahmen sowie eine konsequente Ausschöpfung der gegebenen Therapiemöglichkeiten erfolgen konnte. Dies wäre zweifellos sinnvoll gewesen, zumal dies zu einer deutlich verbesserten Dokumentationslage eines womöglich berufskongruenten Handekzemverlaufs hätte führen können, wie der Sachverständige aufzeigt.

Bei der Klägerin liegen nach den Erkenntnissen des Sachverständigen der Verdacht auf ein atopisches Handekzem, der Verdacht auf ein atopisches Fußekzem, der Verdacht auf einen Zustand nach einem atopischen Ekzem und der Zustand nach allergischem Kontaktekzem gegenüber Bufexamac vor.

Aufgrund des mangelhaften Akteninhalts kann der Sachverständige nur die wahrscheinliche Verdachtsdiagnose „atopisches Handekzem“ stellen. Es wäre denkbar, dass dieses während der Tätigkeit als Arzthelferin vorübergehend verschlimmert worden ist. Der Akteninhalt lässt diese berufskongruente Verschlimmerung jedoch nicht nachvollziehen, wie der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegt. Das weiterhin bestehende vermutlich atopische Handekzem und auch das vermutlich bestehende atopische Fußekzem im Rahmen einer Neurodermitisveranlagung lassen sich nicht auf eine möglicherweise bestandene vorübergehende berufskongruente Feuchtbelastung der Hände zurückführen.

Nach Ansicht des Sachverständigen spricht viel für eine Neurodermitis der Klägerin mit schicksalhaftem Verlauf. Der behandelnde Dermatologe Dr. E. hat wiederholt eine Rhinokonjunktivitis allergica und eine Neurodermitis diagnostiziert. Vor dem Hintergrund, dass das klinische Erscheinungsbild des Handekzems bei der Klägerin in den Jahren nach der Tätigkeitsaufgabe schwerer ausgeprägt gewesen ist als während der Berufstätigkeit als Arzthelferin spricht zur Überzeugung der Kammer und des Sachverständigen viel für eine massiv ausgeprägte genuine Komponente. Lediglich bei Nachweis einer beruflich erworbenen und nicht meidbaren Kontaktallergie wäre ein Berufsbezug denkbar, wie der Sachverständige ausführt. Durch die hier sehr umfangreich durchgeführte Epikutantestung ergibt sich hierfür keinerlei Anhalt, wie der Sachverständige ausführt.

Vermutlich hat während der Berufstätigkeit der Klägerin über diverse Monate eine schwere Handekzemerkrankung (Rhagadenbildung) vorgelegen. Dies lässt sich jedoch anhand des spärlichen Akteninhalts für die Zeit der Berufstätigkeit nicht mit der gebotenen Sicherheit konstatieren, wie der Sachverständige ausführt. Die Kammer weist darauf hin, dass dies im Vollbeweis vorliegen und gesichert sein muss. Eine wiederholte Rückfälligkeit des Handekzems ist für den Sachverständigen und die Kammer anhand der aktenkundigen medizinischen Unterlagen weder nachvollziehbar, geschweige denn im erforderlichen Vollbeweis belegt. Das Handekzem hat bei Tätigkeitsaufgabe offensichtlich nicht im Vordergrund gestanden, wie aus dem beigezogenen Rentengutachten hervorgeht. Im Vordergrund haben psychische Probleme gestanden. Hinsichtlich des Handekzems hat keine Notwendigkeit eines voreiligen Aktionismus bestanden, wie der Sachverständige es zutreffend beschreibt. Ein Unterlassungszwang der Tätigkeit aufgrund des Handekzems hat der Sachverständige auch nicht ansatzweise gesehen, obwohl dies in der Neufassung der Berufskrankheit ab dem 01.01.2021 nicht mehr notwendig ist. Die Fortsetzung der Berufstätigkeit als Arzthelferin wäre unter Durchführung eines Hautarztverfahrens geboten gewesen.

Der Großteil des Akteninhalts bezieht sich auf den Verlauf des Handekzems und dessen Ausprägungsgrad nach der Tätigkeitsaufgabe als Arzthelferin, wie der Sachverständige zutreffend den Verlauf schildert. Anhand der Akte ist es für die Kammer und den Sachverständigen nicht möglich, den genauen Verlauf des Handekzems und dessen Ausprägungsgrad während der Tätigkeit als Arzthelferin nachzuvollziehen.

Im Unterschied zum Gutachten von Prof. Dr. D. wird die von ihm gestellte Diagnose eines intrinsischen atopischen Ekzems nur als wahrscheinlich angesehen. Es wird nur der Verdacht auf ein atopisches Handekzem gestellt. Dies beruht auf dem niedrigen Punktwert im Erlanger Atopie-Score und dem fehlenden Nachweis spezifischer IgE-Antikörper gegenüber potentiellen Aeroallergenen. Andererseits wird diese Diagnose von den Eintragungen des behandelnden Dermatologen Dr. E. unterstützt, der bereits 1994 eine Rhinokonjunktivitis allergica und eine atopische Diathese diagnostiziert hat, neben der Diagnose einer Neurodermitis 1995, 1996, 1999, 2000, 2002, 2012, 2014 und 2016. Unzweifelhaft liegt nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen bei der Klägerin ein hoher genuiner Eruptionsdruck vor.

An den Händen der Klägerin haben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bei der Begutachtung beiderseits komplett über sämtliche Finger, die Handflächen und -rücken mit unscharfer Begrenzung zu den Handgelenken großflächige Erytheme mit deutlich ausgeprägter Lichenifikation sowie mehreren bis zu einem Zentimeter messenden eher flachen Rhagaden, vereinzelten, bis 0,5 mm messenden Bläschen und Krusten an den Fingerseiten und der rechten Hohlhand befunden.

An den Fußseitenkanten, insbesondere an den Fersen finden sich beiderseits auf erythematösem Grund teils deutliche Hyperkeratosen, derzeit ohne Rhagaden. Es besteht eine ausgeprägte Sebostase des gesamten Integumentes.

In der aktuellen Epikutantestung mit Polyvidon-Jod in der Testung von 09.11.2020 hat sich keine positive Testreaktion gezeigt. Die Reaktion auf Bufexamac ist sowohl bei Prof. Dr. D. als auch bei ihm positiv gewesen, wie der Sachverständige ausführt.

Aufgrund der spärlichen Dokumentation in den Akten können weder die Kammer noch der Sachverständige eine rückblickende Diagnosestellung für den relevanten Zeitraum von mehr als vier Jahren nur mit dem Zusatz „Verdacht auf“ gestellt werden. Aufgrund der extrem dünnen Befunddokumentation für die Zeit vor Berufsaufgabe sind in der Beurteilung eindeutige Aussagen leider nicht möglich. Die Kammer weist auf die der Klägerin obliegenden Darlegungs- und Beweislast hin.

Aus dem weiteren Verlauf mit zunehmender Verschlechterung nach Tätigkeitsaufgabe in 05/2016 liegt für den Sachverständigen der Verdacht auf ein jetzt bestehendes atopisches Handekzem nahe. Der Verlauf mit Verschlimmerung trotz Wegfall einer als beruflichem Provokationsfaktor naheliegenden chronisch-subtoxischen Hautbelastung machen aus Sicht der Kammer und des Sachverständigen den schicksalhaften Verlauf einer anlagebedingten Hautkrankheit sehr wahrscheinlich. Die Hautkrankheit als atopisches Handekzem wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt in gleicher Ausprägung auch vorhanden, wenn die Klägerin nicht als medizinische Fachangestellte gearbeitet hätte.

Es ist für den Sachverständigen allenfalls denkbar, dass die anlagebedingte Erkrankung atopisches Handekzem durch die chronisch-subtoxische Hautbelastung ausgelöst worden ist. Aufgrund der unzureichenden Befunddokumentation kann der Sachverständige dies aber nicht mit der notwendigen Sicherheit konstatieren.

Unter Berücksichtigung der seelischen Beschwerden, die aktenkundig sind, hat nicht das Handekzem zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufgabe im Vordergrund gestanden.

Auch ohne den Zwang zur Tätigkeitsaufgabe hat die Klägerin Mitwirkungspflichten, damit es der Beklagten möglich ist, eine evidenzbasierte Therapie des Handekzems mit kombinierter Sekundär- und eventuell auch Tertiärprävention zu gewährleisten. Dies bildet dann sinnvollerweise im Verlauf die Basis für eine fundierte Fallbeurteilung, wie der Sachverständige ausführt.

Kommt es auch Jahre nach der Tätigkeitsaufgabe zu keiner Befundbesserung oder sogar zu einer Verschlechterung, dann muss nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass das atopische Handekzem einen berufsunabhängigen eigendynamischen Verlauf genommen hat. Der Sachverständige bezeichnet es als absurd davon auszugehen, dass mehr als vier Jahre nach der Tätigkeitsaufgabe das derzeit klinisch schwergradig ausgeprägte Handekzem in einem ursächlichen Zusammenhang zur vormaligen Tätigkeit steht. Es kann seiner schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung nach höchstens noch von einer Gelegenheitsursache ausgegangen werden und es ist vielmehr offensichtlich, dass die anlagebedingte, genuine Komponente ganz überwiegend bis ausschließlich wirkt. Gerade die dokumentierten Bilder vom 07.02.2016 und vom 14.02.2016 zeigten eine eher mittelschwere Ekzemausprägung, die eine sofortige Tätigkeitsaufgabe in keiner Weise rechtfertigen würde.

Dies entspricht auch der Einschätzung des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 27.12.2019. Prof. Dr. D. ist in seinem dermatologischen Gutachten vom 27.12.2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin ein intrinsisches atopisches Ekzem (Handrücken beidseits, Bauch rechts, Vorderseiten beider Oberschenkel) und eine Typ-IV-Sensibilisierung gegenüber Bufexamac vorliegen.

Bei der Klägerin bestehe eine atopische Dermatitis mit Erstmanifestationen an den Händen und darauffolgender Ausbreitung auf mehrere Körperstellen. In dem durchgeführten Pricktest gegenüber Inhalationsallergenen sei kein Nachweis von Typ-I-Sensibilisierungen erbracht worden. Der Intrakutatest auf Schimmelpilze sei negativ gewesen. Der Erlanger Atopie-Score liege bei der Klägerin bei zehn Punkten, so dass von einem intrinsischen atopischen Ekzem auszugehen sei. Eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Bufexamac sei bei Neurodermitis-Patienten drei Mal häufiger festgestellt worden als bei Nicht-Atopikern. Hierbei handele es sich um eine im Privatbereich erworbene Sensibilisierung ohne berufliche Relevanz.

Die in der Akte vermerkten positiven Reaktionen auf Kobalt(II)-Chlorid und Thiomersal seien in der Epikutantestung nicht reproduziert worden.

Die Reaktion auf Polyvidon-Iod sei durch irritativ-toxische Reaktionen typische zigarettenpapierartige Fältelung und glänzende Oberfläche gekennzeichnet gewesen (Seifeneffekt).

Bei der Klägerin sei davon auszugehen, dass bei bestehender atopischer Dermatitis die berufsbedingten irritativen Feuchtreize, wie sie für den Beruf der medizinischen Fachangestellten typisch seien, zu einer zusätzlichen Hautbelastung geführt haben. Jedoch seien zum Zeitpunkt der gutachterlichen Vorstellung und einige Tage davor, flächige, ekzematöse Hautveränderungen vorhanden gewesen. Zudem sei in der Akte eine Progredienz des Hautbefundes und der Behandlungsbedürftigkeit in den letzten Monaten dokumentiert worden, obwohl die Klägerin seit über drei Jahren keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe.

Es handele sich um eine anlagebedingte Hauterkrankung, bei der auch Einflüsse des täglichen Lebens zu einer Exazerbation führen können. Die genetische Prädisposition sei der wesentliche Grund des Hautleidens. Die beruflichen Einflüsse seien als Gelegenheitsursache anzusehen. Eine berufliche Verursachung oder Verschlimmerung sei ausgeschlossen. Es handele sich um eine anlagebedingte Hauterkrankung.

Aufgrund der Behandlungsdauer sowie der Schwere des Hautbefundes mit Auftreten von Rhagaden an den Händen sei die Erkrankung als schwer im Sinne der Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung anzusehen. Die Hauterkrankung sei nicht wiederholt rückfällig gewesen.

Die Klägerin gab an, dass sie weder in der Kindheit noch in der Jugend an Hautekzemen gelitten habe. 2014 habe sie rote Stellen an den Händen gehabt. In 2015 sei es zur Verschlimmerung gekommen. Es seien schubweise nässende Ekzeme mit Flüssigkeit gefüllten Bläschen aufgetreten. Auch die Fingernägel seien verfärbt gewesen.

Anfang 08/2019 sei es zur Ausbildung der ersten Hautveränderungen an den Füßen gekommen. Seit 09/2019 bestünden Ekzemherde an den Vorderseiten beider Oberschenkel. Ein Hautarztverfahren sei durch den behandelnden Hautarzt Dr. E. nicht eingeleitet worden aus Angst vor negativen Auswirkungen auf ihr damals bestehendes Arbeitsverhältnis.

Es bestehe eine allgemeine Sebostase der Haut mit vereinzelt trockenen Schuppungen. An beiden Handrücken, an den Vorderseiten beider Oberschenkel und am Bauch rechts bestanden infiltrierte schuppende Ekzemherde.

Es habe sich eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Bufexamac und eine irritative Testreaktion (Seifeneffekt) auf Polyvidon-Iod gezeigt.

Für den Sachverständigen und die Kammer ist es auffällig, dass sich das Handekzem nach Tätigkeitsaufgabe deutlich verstärkt hat. Daher sei der Einschätzung von Prof. Dr. M. zu folgen, dass ein atopisches Handekzem im Rahmen der Neurodermitis am wahrscheinlichsten sei.

Auffällig sei jedoch, dass die Hautveränderungen an den Füßen wesentlich geringgradiger verlaufen und einzustufen seien als die massiven Ekzeme mit Rhagaden und Einrissen an den Händen. Die Tätigkeiten der Klägerin, wie zum Beispiel häufiges Händewaschen, seien daher als irritativer Trigger anzusehen. Es sei bekannt, dass bei chronischen Handekzemen, die sich aufgrund innerer Ursache heraus entwickeln, äußere Reize dominierend für die Ausprägung der Schwere und Chronizität von Handekzemen sein können.

Der Verlauf heute doch vielmehr darauf hin, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden als medizinische Fachangestellte weiterhin im privaten Umfeld deutlich irritativen Tätigkeiten nachgehe. Bei 100 %iger Anpassung des Patienten an rehabilitative Maßnahmen, die über ambulante und stationäre Aufenthalte hinausgehen, sei es bei über 90% der Patienten möglich, einen guten Verlauf solcher Handekzeme zu erzielen. Der deutlich schlechte Verlauf sei überraschend und weise auf eine mindere Compliance in der Behandlung der Handekzeme hin.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen.

Prof. Dr. D. geht demnach wie Prof. Dr. M. ebenfalls von einer anlagebedingten Hauterkrankung aus. Die genetische Prädisposition ist der wesentliche Grund des klägerischen Hautleidens und die beruflichen Einflüsse haben das Auftreten gefördert. Darüber hinaus verneint der Sachverständige auch eine wiederholte Rückfälligkeit, obwohl der Hauterkrankung als schwer einschätzt.

Die Klägerin selbst hat in dem Fragebogen angegeben, dass sie die Hauterscheinungen seit 09/2015 hat. Nach dem Verlauf wird die Ausprägung schlimmer und hat auch auf andere Körperteile übergegriffen.

Die Beklagte hat die Anerkennung auf den fehlenden Nachweis einer sechsmonatigen Behandlungsbedürftigkeit und des klinischen Bildes der Hauterkrankung abgelehnt. Es hat an dem Nachweis eines schweren oder wiederholt rückfälligen Krankheitsbildes gefehlt, da nur vier hautärztliche Behandlungen dokumentiert sind (22.09.2015, 14.01.2016, 12.02.2016 und am 18.02.2016). Die Kammer weist auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin hin. Die Schwere und der Umfang der Hauterkrankung müssen im Vollbeweis gesichert sein und das ist nicht gegeben.

Der Gerichtssachverständige Prof. Dr. M. hat ein berufsbedingtes allergisches Kontaktekzem verneint. Letztendlich ist nur für punktuelle Zeitpunkte zum Zeitpunkt der Tätigkeit als Arzthelferin, nämlich den 07.02.2016 und den 16.02.2016, ein klinisch schweres Handekzem belegt. Der Sachverständige geht allenfalls von einer beruflichen Triggerfunktion aus, nicht von einer beruflichen Verursachung. Schließlich hat sich das Handekzem nach Tätigkeitsaufgabe massiv verschlechtert, was die dominante Rolle der atopischen Konstitution beim atopischen Handekzem belegt. Es liegt allenfalls eine vorübergehende Verschlimmerung des Ekzems vor. Es wird von ihm sogar als offensichtlich angesehen, dass bei der Klägerin die anlagebedingte, genuine Komponente ganz überwiegend bis ausschließlich wirkt. Denn die Klägerin hat ihre Tätigkeit als Arzthelferin in 04/2016 beendet und danach sind die Hautbeschwerden eher schlimmer als besser geworden.

Die Klägerin verkennt, dass der Sachverständige nicht die Ursache ihrer Erkrankung benennen muss. Seine Aufgabe und die der Kammer besteht darin, dass ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und dem Handekzem besteht. Dies ist zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Hier ist es allenfalls möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Diese Überzeugung der Kammer gründet sich vor allem darauf, dass trotz Unterlassen der hautbelastenden Tätigkeit das Ekzem weiter besteht und ausweislich der Bilddokumentation in der Akte eher schlimmer wird. Darüber hinaus waren und sind noch weitere Körperregionen der Klägerin betroffen und nicht nur die belasteten Areale. Seit 07/2016 arbeitet die Klägerin nicht mehr in ihrem Beruf und die Hauterscheinungen sind nicht nur nicht besser, sondern eher schlimmer geworden. Demnach bestehen die Hautveränderungen in noch ausgeprägterer Form länger als zwei Jahre nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit. Demgegenüber sind die Hautveränderungen der Klägerin während der beruflichen Tätigkeit in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht gering und vor allem auch gering dokumentiert und bestehen aber lange und umfangreich noch nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit fort.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollbeweis einer schweren und wiederholt rückfälligen Hauterkrankung fehlt und noch dazu der hinreichend wahrscheinliche Zusammenhang. Denn aufgrund der Disposition der Klägerin ist die Hauterkrankung so leicht ansprechbar gewesen, dass für die Auslösung konkreter Krankheitserscheinungen auch gewöhnliche Belastungen des täglichen Lebens ausgereicht hätten.

Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.07.2020, § 136 Abs. 3 SGG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG.