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OVG Sachsen Beschluss vom 20.07.2026 – 3 A 189/26
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Az.: 3 A 189/26 6 K 887/24 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:
den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz gegen wegen Versagung der Erlaubnis nach § 27 SprengG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Kläger – – Antragsteller – – Beklagter – – Antragsgegner – 2
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 20. Juli 2026
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Februar 2026 - 6 K 887/24 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zuzulassen, hat keinen Erfolg, denn die von ihm allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
1. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der von ihm beantragten Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG.
3 Er beantragte mit Schreiben vom ... März 2023 die Verlängerung der ihm am .. Mai 2018 erteilten sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG. Sie erlaubte ihm den Umgang und Erwerb von Böllerpulver im nichtgewerblichen Bereich.
4 Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Abs. 1 SprengG wurde durch den Beklagten u. a. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Sie ergab eine Verurteilung des Klägers mit seit ... Juli 2022 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Z..... (- 7 ................. -) zu einer Geldstrafe von über 60 Tagessätzen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Der Antrag auf Verlängerung seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wurde mit Bescheid des Beklagten vom .. August 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2024 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 8a SprengG Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besäßen, die zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden seien und seit Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Aufgrund der Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sei seine persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Anhaltspunkte, die eine Abweichung von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 8a Abs. 2 SprengG rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Eine Abweichung käme nur dann in Betracht, wenn die Umstände der 3 abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Es sei daher eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen vorzunehmen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme. Das Erreichen der unteren Grenze des in § 8a Abs. 2 SprengG genannten Strafrahmens genüge allein nicht, um eine Ausnahme zu begründen, da sonst die Festlegung einer solchen Grenze ihres Sinns beraubt werden würde. Auch sei es unerheblich, dass der Kläger Polizeibeamter sei und eine Dienstwaffe trage. Es komme bei der Beurteilung des Ausnahmefalls lediglich auf die Persönlichkeit an, wie sie in dem Verhalten bei der Tat zum Ausdruck komme.
5 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Urteil vom .. Februar 2026 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf Folgendes abgehoben:
6 Die Klage sei unbegründet, da die Ablehnung der Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig sei und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletze, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er habe keinen Anspruch auf Verlängerung der begehrten Erlaubnis gemäß § 27 SprengG.
7 Die nach § 27 Abs. 1 SprengG erforderliche Erlaubnis sei neben den in § 27 Abs. 3 und Abs. 4 SprengG ausdrücklich geregelten Fällen darüber hinaus auch zu versagen, wenn die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 8a SprengG vorliege. Gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 1 b) SprengG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die u. a. wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden seien, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Da die Regelung wortlautgleich zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG sei, könne die hierzu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien gemeingefährliche Straftaten sämtliche Straftatbestände des 28. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, mithin die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Z..... abgeurteilte Straftat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. Bei diesem Delikt handele es sich um eine gemeingefährliche Straftat. Auch sei die gesetzlich genannte Mindestgrenze von 60 Tagessätzen im Hinblick auf die gegen den Kläger verhängte Strafe erreicht.
8 Vom Kläger seien auch die Voraussetzungen der Annahme der Regelunzuverlässigkeit i. S. d. § 8a Abs. 2 Nr. 1 b) SprengG erfüllt. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Dies 4 könne nur gelingen, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel für eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien.
9 Allein die Tatsache, dass der Kläger Berufspolizist sei, lasse die Umstände nicht in einem derart milden Licht darstellen. Unter Heranziehung der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme, stehe fest, dass der Kläger in alkoholisiertem Zustand ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr geführt habe, was nicht nur gefahrerhöhend für die Allgemeinheit, sondern auch für die Mitinsassen des Fahrzeugs und auch für diejenigen Personen, die die Dienste der Feuerwehr in Anspruch nehmen wollten, gewesen sei. Gerade von einem Polizeibeamten könne erwartet werden, dass er sich nicht über das Gesetz hinwegsetze und zudem ein Verständnis dafür aufbringe, dass eine Alkoholisierung besonders in Situationen, in denen vermehrt Verantwortung für andere Personen getragen werde, auch nicht in geringen Mengen über dem verkehrsrechtlich bestimmten Maß hinnehmbar sei.
10 Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vortrag tagtäglich ein Dienstgewehr, eine Pistole, einen Teleskopschlagstock und ein Reizstoffsprühgerät verantwortungsvoll führe, vermöge die Regelvermutung nicht zu erschüttern. Denn die dienstwaffenrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit sei unabhängig von der strengstoffrechtlichen Beurteilung vorzunehmen. Dies folge daraus, dass es sich bei dem Kläger um einen Berufspolizisten des Freistaates Sachsen handele. Denn sowohl § 55 WaffG als auch § 1a SprengG bestimmten, dass das jeweilige Gesetz nicht auf Polizisten der Länder anzuwenden sei. Hieran zeige sich, dass der Gesetzgeber zwar eine weitgehende Gleichschaltung zwischen den waffen- und den sprengstoffrechtlichen Regelungen habe erreichen wollen, jedoch von einer eigenständigen Bewertung und Betrachtung von staatlichen Berufswaffenträgern ausgegangen werde. Diese Wertung zeige sich bereits daran, dass die betroffenen Grundrechte mit Schranken unterschiedlicher Intensität versehen seien. Dies erschließe sich vor dem Hintergrund, dass Einschränkungen im freizeitgestalterischen Bereich in der Regel weniger einschneidend zu bewerten seien als Einschränkungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die - wie hier - zum Erwerb einer wirtschaftlichen/beruflichen Lebensgrundlage dienten. Die unterschiedliche Behandlung von Fehlverhalten sei daher gerade im Hinblick auf deren Konsequenzen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.
11 Eine Widerlegung der Annahme der Regelunzuverlässigkeit könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Verurteilung „lediglich“ wegen fahrlässiger Straftaten ausgesprochen worden sei und sich die Geldstrafe von 60 Tagessätzen am unteren Rand des Rahmens 5 des § 8a SprengG bewege. Dies folge aus der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die fahrlässigen Straftaten und den gesetzgeberisch festgelegten Mittelwert von 60 Tagessätzen.
12 Weiterhin sei die Annahme der Unzuverlässigkeit auch nicht durch die lediglich geringfügig über dem zulässigen Promillewert liegende Blutalkoholkonzentration des Klägers gerechtfertigt. Maßgeblich sei allein, dass der zulässige Wert überschritten gewesen sei. Eine von der strafrechtlichen Wertung abweichende Beurteilung sei nicht angezeigt. Schließlich gelinge eine Widerlegung auch nicht von der vorgetragenen Pflichtenkollision. Denn die Verhängung des Strafbefehls zeige bereits, dass eine Pflichtenkollision nicht vorgelegen habe oder zumindest nicht geeignet gewesen sei, den strafrechtlichen Vorwurf zu entkräften. Hiervon könne die Behörde grundsätzlich ausgehen.
13 Die vom Kläger begehrte Verlängerung der Geltungsdauer sei nach denselben Maßstäben wie die primäre Erteilung der Sprengstofferlaubnis zu behandeln und daher mangels Zuverlässigkeit des Klägers zu versagen.
2. Die vom Kläger hiergegen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
15 Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15).
16 Grundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tatsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Wird die Beweis- oder Tatsachenwürdigung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das 6 Oberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Berufung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweis- oder Tatsachenwürdigung ergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass eine Beweis- oder Tatsachenwürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Beschl. v. 25. November 2024 - 3 A 162/23 -, juris Rn. 19).
17 Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5). Hat es der anwaltlich vertretene Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2024 - 3 A 275/24 -, juris Rn. 13).
18 Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf.
19 Er trägt hierzu mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom .. März 2026 zusammengefasst vor:
20 Es dränge sich geradezu eine Vielzahl von Gründen für eine von der gesetzlichen Regelvermutung abweichende Beurteilung seiner Zuverlässigkeit auf. Die Abweichung von der Vermutung sei gerechtfertigt, weil die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt 7 seien. Die tatbezogene Prüfung in Gestalt der Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme, lasse eine Abweichung von der Regelvermutung zu. Das Verwaltungsgericht habe eine solche Prüfung nicht oder nicht in ausreichendem Maß vorgenommen. Die vorgeworfene Verfehlung liege mittlerweile mehr als vier Jahre zurück. Er habe es versäumt, rechtzeitig zu dem bereits eingeschalteten Blaulicht auch das Martinshorn einzuschalten. Er habe das ihm zugestandene Wegerecht nach § 38 Abs. 1 StVO nicht richtig ausgeübt. Dieser Vorwurf wirke nicht schwer. Die leichte Alkoholisierung, die mit 0,6 Promille deutlich im unteren Bereich liege und der Tatsache geschuldet sei, dass der Einsatzbefehl kurzfristig und unvorhersehbar gegeben worden sei, komme hinzu. Eine Einsatzverweigerung wäre möglich gewesen, sei aber nach verantwortungsvoller Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter nicht nur von ihm verworfen, sondern die Entscheidung sei auch von den Feuerwehrkameraden nicht in Zweifel gezogen worden. Im Nachhinein sei man immer schlauer und es lasse sich „natürlich gut urteilen“. Seine Persönlichkeit sei grundsätzlich geprägt durch ein hohes Verantwortungsbewusstsein in seinem Beruf als Polizeibeamter, was durch Einholung einer Beurteilung durch seinen Dienstvorgesetzten bewiesen werden könne. Er gehe jederzeit gewissenhaft und zuverlässig mit den ihm im Rahmen seiner dienstlichen Verpflichtungen überlassenen Schusswaffen und der Munition um. Er sei ehrenamtlich bei der Freiwilligen Feuerwehr engagiert. Er sei verantwortungsbewusst und ehrenamtlich im örtlichen Schützenverein im Rahmen der Brauchtumspflege tätig. Er sei sonst nie negativ in Erscheinung getreten. Er sei ein hoch anerkannter und verdienter Polizeibeamter. Die Spaltung seiner Persönlichkeit und die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe für den dienstlichen und außerdienstlichen Umgang mit Gefährdungspotenzial seien niemandem zu vermitteln. Er ersuche das Oberverwaltungsgericht um eine einheitliche und gerechte Bewertung seiner Person und seiner Verfehlung.
21 Damit hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg.
2.1 Der Kläger stellt die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze im Hinblick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 27 SprengG, die Tatbestandsvoraussetzungen der Zulässigkeit gemäß § 8a Abs. 2 SprengG und die Grundsätze für die Prüfung, ob eine Abweichung von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit vorliegt, mit seinem Antrag nicht in Frage. Sie sind daher der Entscheidung zugrunde zu legen.
2.2 Die Rügen, mit denen der Kläger die verwaltungsgerichtliche Beurteilung seiner Zuverlässigkeit angreift, greifen nicht durch.
24 Er stellt der verwaltungsgerichtlichen Tatsachenwürdigung seine eigene Würdigung gegenüber, ohne dass einer der vorgenannten schweren Fehler bei der Beweis- oder Tatsachenwürdigung belegt werden könnte.
25 Das Verwaltungsgericht hat die von ihm angesprochene leicht erhöhte Alkoholisierung, den Strafrahmen, den Zeitraum, der seit der Verurteilung verstrichen war, die angebliche Pflichtenkollision sowie seine Tätigkeit als Polizeibeamter eingehend gewürdigt, ohne dass sich der Kläger damit argumentativ auseinandergesetzt hätte. Dasselbe gilt für die vom Gericht unter Heranziehung der einschlägigen Regelungen im Waffen- und Sprengstoffgesetz begründete Rechtsauffassung im Hinblick darauf, dass die Konsequenzen eines Fehlverhaltens wegen der jeweiligen Eingriffstiefe danach unterschiedlich ausfallen könnten, ob es sich um sein Verhalten im Dienst oder in seiner Freizeit handelt. Dass die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe für den dienstlichen und außerdienstlichen Umgang mit Gefährdungspotenzial niemandem zu vermitteln sei, wie vom Kläger behauptet, berücksichtigt die ausführliche und ohne weiteres nachvollziehbare Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Dass sich der Kläger sonst verantwortungsbewusst und ehrenamtlich im örtlichen Schützenverein betätigt, ändert nichts an dem nicht angegriffenen Grundsatz, dass die konkrete Verfehlung und die in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommene Persönlichkeit des Betroffenen zu würdigen ist. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis des Gerichts, gerade von einem Polizisten müsse ein rechtstreues und verantwortungsvolles Verhalten erwartet werden, ohne weiteres einleuchtend.
26 Soweit der Kläger meint, der Vorwurf, er habe das Blaulicht nicht eingeschaltet und damit sein „Wegerecht nach § 38 Abs. 1 StVO“ nicht richtig ausgeübt, wie im Strafbefehl angeführt, sei nicht erheblich gewesen, war dies für die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich. Entscheidend war für das Gericht, dass der Kläger als Polzeibeamter alkoholisiert in einem mit mehreren Personen besetzten Einsatzfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen und bei dem Unfall, der sich bei der Einsatzfahrt ereignet hatte, nicht nur die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, sondern auch die seiner Kameraden gefährdet hatte.
27 Die Tatsachenwürdigung durch das Verwaltungsgericht ist daher nicht zu beanstanden.
2.3 Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens erstmals angebotene Einholung einer Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten lässt erkennen, dass der Kläger damit auch die mangelnde Sachaufklärung rügen möchte, was nach den vorgenannten Voraussetzungen eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel nur dann rechtfertigen würde, wenn die entsprechende Verfahrensrüge begründet wäre. Allerdings hat es der anwaltlich vertretene Kläger schon erstinstanzlich versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, etwa durch Beweisantragstellung, 9 hinzuwirken. Angesichts der geschilderten Würdigung von Verfehlung und Persönlichkeit des Klägers musste sich eine (weitere) Beweiserhebung dem Gericht auch nicht aufdrängen.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel