§ 8 Versagung der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-3 (3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SprengG%201976/8#abs-4 (4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 8 SprengG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 19.07.2023 – M 7 K 20.6280Zitiert von 1
- VGH Bayern, 09.09.2024 – 24 ZB 23.1608Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 03.01.2020 – 5 K 5181/19
- VGH Hessen, 12.10.2017 – 4 A 626/17Voraussetzungen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei Betätigung als Funktionär einer verfassungsfeindlichen Partei Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Ansbach, 10.02.2022 – AN 16 K 21.00500
- VG Düsseldorf, 28.01.2026 – 22 L 4361/25
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.01.2026 – 24 CS 25.2477
- VG Minden, 23.01.2026 – 8 K 31/24
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SprengG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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15.06.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2005 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.