Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 – 13 S 1014/22Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.05.2009 – 14 K 2548/08
- LG Saarbrücken, 01.07.2011 – 13 S 61/11
- OLG Düsseldorf, 10.01.2017 – I-1 U 46/16
- OLG Köln, 26.10.1995 – 7 U 52/95Zitiert von 2
- LG Bonn, 14.11.2018 – 1 O 92/18
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 28.11.2025 – 7 U 61/25
- VG Gießen, 11.09.2025 – 9 K 1072/24.GI
- OLG Schleswig, 10.09.2025 – 7 U 43/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/38#abs-1 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/38#abs-2 (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/38#abs-3 (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.