Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 18.05.2026 – 2 B 41/26
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 41/26 4 L 18/26 VG Chemnitz der Frau prozessbevollmächtigt:
gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden beigeladen:
Frau wegen Stellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde – Antragstellerin – – Beschwerdegegnerin – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 18. Mai 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2026 - 4 L 18/26 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. November 2024 drei Stellen einer Oberstaatsanwältin/eines Oberstaatsanwalts (R 2) bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden aus. Neben der 1961 geborenen Antragstellerin, die zum 1. Oktober 2024 zur Oberstaatsanwältin (R 2) bei der Staatsanwaltschaft ........ ernannt wurde und mit 0,5 AKA zur Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet ist, bewarb sich u. a. die 1972 geborene Beigeladene, die nachfolgend zum 10. Februar 2025 zur Staatsanwältin als Gruppenleiterin (R 1+Z) bei der Staatsanwaltschaft ....... ernannt wurde.
3 Der Antragsgegner entschied sich im Auswahlvermerk vom 22. Oktober 2025 für die Beigeladene sowie für zwei weitere Bewerber; deren Auswahl wird mit der Beschwerde nicht mehr angegriffen. Es werde das in der Anlage 1 zur Richter- und Staatsanwaltsbeurteilungsverordnung (BeurtRiStAVO) niedergelegte Anforderungsprofil „Dezernent/in bei der Generalstaatsanwaltschaft“ zugrunde gelegt, dessen Merkmale sämtliche Bewerber erfüllten. Die Auswahl der Beigeladenen für die dritte Stelle beruhe auf deren gegenüber der Antragstellerin besserem Gesamtleistungsbild. Die Beigeladene habe in der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2021 im Statusamt R 1 das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ erhalten. Ihre aktuelle Anlassbeurteilung vom 7. Mai 2025 nehme auf die frühere Anlassbeurteilung vom 15. September 2023 Bezug, der zufolge sie dieses Leistungsbild während ihrer Abordnung an die Generalstaatsanwaltschaft deutlich habe steigern können. Sie habe deshalb zum Beurteilungsstichtag (31. Dezember 2024) im Statusamt R 1 bereits ein Gesamtleistungsniveau erreicht, das dem höheren Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ entspreche. Demgegenüber sei die Antragstellerin in der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2021 im Statusamt R 1+Z mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise“ beurteilt worden. Die aktuelle Anlassbeurteilung vom 30. Juni 2025 nehme Bezug auf einen 3 Beurteilungsbeitrag vom 12. Mai 2025, dem zufolge sie das ihr bescheinigte positive Leistungsbild uneingeschränkt bestätigt habe. Vor dem Hintergrund, dass zum Beurteilungsstichtag (31. Dezember 2024) lediglich drei Monate im Statusamt R 2 vergangen seien, erreiche sie im nunmehr höheren Statusamt ein Leistungsniveau, das dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise“ entspreche. Der Hauptstaatsanwaltsrat stimmte dem Besetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom 11. November 2025 zu. Die Auswahlentscheidung wurde der Antragstellerin unter dem 26. November 2025 mitgeteilt.
4 Der gegen die Besetzung der Stellen mit der Beigeladenen und zwei weiteren ausgewählten Bewerbern gerichtete Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hatte vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz (ausschließlich) im Hinblick auf die Beigeladene Erfolg. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Der Dienstherr habe den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Bezögen sich die Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, komme der in einem höherwertigen Statusamt erteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zu als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Es entspreche von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um eine Stufe besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. Der Antragsgegner habe die eingeholten dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft bewertet und berücksichtigt. Zwar habe er hinsichtlich der Beigeladenen von einem Gesamtleistungsniveau des Prädikats „übertrifft die Anforderungen erheblich“ ausgehen dürfen. Indes begegne die Einschätzung, die Antragstellerin habe im nunmehr innegehabten Statusamt R 2 (nur) ein Leistungsniveau entsprechend dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise“ erreicht, rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner habe außer Acht gelassen, dass der in Bezug genommene Beurteilungsbeitrag des Generalstaatsanwalts vom 12. Mai 2025 auch auf die Anlassbeurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in ....... vom 5. Juli 2024 (für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2024) verweise; dort sei ausgeführt, dass die Antragstellerin insgesamt erkennbar an Format gewonnen und ihr Leistungsbild in persönlicher und fachlicher Hinsicht deutlich gesteigert habe und bei einer nunmehr zu erstellenden Regelbeurteilung daher das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ erreichen würde. Wenn der Generalstaatsanwalt im zeitlich späteren Beurteilungsbeitrag vom 12. Mai 2025 zum Beurteilungszeitpunkt 31. Dezember 2024 ausführe, dass die Antragstellerin im weiteren Beurteilungszeitraum das ihr bescheinigte positive Leistungsbild uneingeschränkt bestätigt habe, gelte das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ mithin auch für das zu diesem Zeitpunkt bereits innegehabte Statusamt als Oberstaatsanwältin. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zuvor im Gegensatz zur Beigeladenen ein Amt der Besoldungsgruppe R 1+Z bekleidet habe und 4 dort mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet worden sei. Es sei deshalb von einem Gleichstand des Leistungsniveaus auszugehen, der einen Leistungsvergleich mittels Ausschärfung der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen erforderlich gemacht hätte.
5 Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er von einem besserem Gesamtleistungsbild der Beigeladenen ausgehen dürfen. Zwar nehme das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass die Antragstellerin nach dem Inhalt der Anlassbeurteilung vom 5. Juli 2024 ihr Leistungsbild in persönlicher und fachlicher Hinsicht deutlich gesteigert habe, sodass sie nunmehr das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ erreichen würde. Dies habe der Antragsgegner indes berücksichtigt, indem er ausgehend von der Leistungssteigerung im nach R 1+Z besoldeten Statusamt unter Berücksichtigung der aktuellen Anlassbeurteilung und der Ernennung im neuen Statusamt R 2 nunmehr vom Prädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise“ ausgegangen sei. Unzutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass das nach R 2 besoldete Statusamt in der Auswahlentscheidung außer Betracht geblieben sei. Das höhere Statusamt sei in die Auswahlentscheidung einbezogen worden, habe jedoch weder zu einem Vorsprung der Antragstellerin noch zu einem Gleichstand mit der Beigeladenen geführt. Denn insoweit sei der Antragstellerin mit der Anlassbeurteilung lediglich eine eindrucksvolle Bestätigung ihres positiven Leistungsbildes, indes keine Leistungssteigerung bescheinigt worden. Insoweit sei auch zu würdigen, dass die Antragstellerin das Amt einer Oberstaatsanwältin zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2024 lediglich drei Monate ausgeübt habe. Schon deshalb könne von einer Bewährung auf dem höheren Niveau nicht ausgegangen werden.
6 Die Antragstellerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Notwendigkeit, wegen der 5 unmittelbar bevorstehenden Ernennung der Beigeladenen einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern. Der Anordnungsanspruch folgt aus der Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin durch die rechtswidrige Auswahlentscheidung des Antragsgegners.
a) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. V. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen. Aus der Befugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie nach den an dessen Inhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, folgt auch das Recht, bestimmte Befähigungen und Merkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit diese für den Dienstposten Bedeutung besitzen und außerdem objektivierbar und nachvollziehbar sind (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben konnte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung – in Ergänzung der Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. Dezember 2021 – auf die von ihm eingeholten Anlassbeurteilungen zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2024 stützen, gegen die rechtliche Bedenken weder geltend gemacht wurden noch sonst für den Senat ersichtlich sind. Diese sind inhaltlich aussagekräftig, erfassen die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig, sind auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt und stellen das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert dar.
c) Indessen begegnet die hierauf gestützte Auswahlentscheidung aufgrund des besseren Gesamtleistungsbildes der Beigeladenen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Leistungsvergleichs bei unterschiedlichen Statusämtern (vgl. etwa Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17) ausgeführt:
… Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung vielfach - und so auch in den hier angegriffenen Entscheidungen - angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten/Richters im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 20.06.2000 - 10 B 11025/00 - mit weiteren Nachweisen; OVG NW, Beschluss vom 21.11.2005 - 1 B 1202/05 -; BayVGH, Beschluss vom 01.08.2006 - 3 CE 06.1241 -; speziell zu Richterämtern mit Leitungsfunktion OVG NW, Beschluss vom 03.09.1998 - 12 B 1474/98 -).
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird ein Beamter/Richter aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (vgl. BVerfGE 56, 146 <163 f.>; 61, 43 <57>).
Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.
12 Es ist somit ein konkreter Vergleich der beiden Bewerberinnen erforderlich. In diesen ist einzustellen, dass es - jedenfalls grundsätzlich - bei einem Vergleich von in unterschiedlichen Statusämtern erzielten Gesamturteilen (§ 8 RiStABeurtVO) angemessen ist, bei einem um eine Stufe besseren Prädikat in einer um eine Stufe niedrigeren Besoldungsgruppe von einem Gleichstand auszugehen. Der Vergleich darf indes nicht bei den in den letzten Regelbeurteilungen erzielten Gesamturteilen stehen bleiben. Die in der jeweiligen Anlassbeurteilung enthaltenen aktuellen Beurteilungen der Befähigung, Leistung und Eignung sind in den an dem Prinzip der Bestenauslese orientierten Beurteilungsvergleich einzubeziehen (s. o.). Dies ist 7 insbesondere dann evident, wenn seit der letzten Regelbeurteilung ein erheblicher Zeitraum vergangen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 42).
13 Ausgehend hiervon hat sich die Beigeladene, die bei der letzten Regelbeurteilung im Statusamt R 1 mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet worden war, ausweislich der Anlassbeurteilung vom 7. Mai 2025 deutlich gesteigert. Für sie ist der Antragsgegner bei seinem Leistungsvergleich zutreffend vom Prädikat „übertrifft erheblich“ im am 31. Dezember 2024 noch innegehabten Statusamt R 1 ausgegangen.
14 Die Antragstellerin erzielte in ihrer letzten Regelbeurteilung im mit R 1 mit Amtszulage bewerteten Statusamt das Prädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise“. Unter Berücksichtigung der in der Anlassbeurteilung vom 30. Juni 2025 in Bezug genommenen weiteren Anlassbeurteilung vom 5. Juli 2024 ist zunächst mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt 30. April 2024 ihre Leistungen im damaligen Statusamt R 1+Z so gesteigert hatte, dass diese zu diesem Zeitpunkt mit „übertrifft die Anforderungen“ zu bewerten waren. Indes ist nicht hinreichend bestimmt, welches Prädikat die Antragstellerin nach ihrer Beförderung zum 1. Oktober 2024 in das Statusamt einer Oberstaatsanwältin (R 2) zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 2024 erreicht hat. Ausweislich der Anlassbeurteilung vom 30. Juni 2025 und des darin in Bezug genommenen Beurteilungsbeitrags vom 12. Mai 2025 hat die Antragstellerin das ihr zuvor bescheinigte positive Leistungsbild im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 „eindrucksvoll bestätigt“; diese Bewertung betrifft gleichermaßen den Zeitraum vor und nach ihrer Beförderung. Soweit der Antragsgegner hiervon ausgehend unter Verweis auf § 8 Abs. 1 Satz 3 RiStABeurtVO die Leistungen der Antragstellerin gemessen an den Anforderungen des höheren Statusamtes R 2 zum Beurteilungsstichtag mit „übertrifft die Anforderungen teilweise“ bewertet, berücksichtigt dies nicht hinreichend, dass die Antragstellerin das Statusamt R 2 ausgehend vom Statusamt R 1+Z erreicht hat und zwischen diesen Ämtern keine ganze Stufe der Besoldungsordnung liegt. Die Annahme, dass nach einer Beförderung bei gleichbleibenden Leistungen angesichts der gesteigerten Anforderungen im höheren Statusamt stets das nächstniedrigere Prädikat vergeben wird, stößt in dieser Konstellation an Grenzen: Denn die amtsbezogenen Anforderungen steigen bei einer Beförderung von R 1+Z nach R 2 gerade nicht vergleichbar einer ganzen Besoldungsstufe, sondern lediglich im Maße einer zwischen zwei Ämtern liegenden Stufe. Folglich sind an die grundsätzlich erforderliche Leistungssteigerung und Bewährung im höheren Statusamt in dieser Konstellation geringere Anforderungen zu stellen als bei einer Beförderung um ein ganzes Statusamt. Dies findet indes keine Entsprechung in den in § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABeurtVO vorgesehenen Prädikaten: Vielmehr stellt § 8 Abs. 1 Satz 2 RiStABeurtVO ausdrücklich klar, dass Zwischenbenotungen, weitere Differenzierungen sowie Zusätze zu den oder Veränderungen an den vorgesehenen Gesamturteilen nicht zulässig sind. Die Verordnung schließt damit aus, dass 8 bei einer Beförderung von einem Statusamt mit Zulage in das nächsthöhere Statusamt ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Gesamturteil in der zuvor erteilten Beurteilung nunmehr der darunterliegenden Prädikatsstufe entspricht oder zumindest derselben Prädikatsstufe im höheren Amt nur mit Einschränkungen gleichzusetzen ist.
Damit nämlich würden entgegen der ausdrücklichen Festsetzung in der Verordnung letztlich Zwischenstufen der Prädikate eingeführt. Hiervon ausgehend lässt die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. Juni 2025 keine hinreichend sichere Bestimmung zu, welches Prädikat sie zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die der Antragstellerin auch im Hinblick auf die kurze Verweildauer attestierten insgesamt sehr positiven Einschätzungen - wenngleich ohne die ausdrückliche Benennung einer Leistungssteigerung - bereits die Vergabe des Prädikats „übertrifft die Anforderungen“ auch im Statusamt R 2 rechtfertigen. Dagegen kann nicht schematisch davon ausgegangen werden, wegen der Beförderung komme ausschließlich das Prädikat „übertrifft die Anforderungen teilweise“ in Betracht.
15 Nachdem als nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Leistungen der Antragstellerin zum Beurteilungsstichtag bereits das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“ rechtfertigen, kann ein um zwei Stufen besseren Prädikat der Beigeladenen im Gesamtleistungsbild nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Vielmehr ist mangels durchgreifender gegenteiliger Anhaltspunkte von einem im Wesentlichen gleichen Gesamtleistungsbild der Bewerberinnen auszugehen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung war damit eine weitere Betrachtung und Ausschärfung der Einzelmerkmale der Anlassbeurteilungen erforderlich, die unstreitig nicht erfolgt ist.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch