Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 28.04.2026 – 2 B 41/26
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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 41/26 4 L 18/26 VG Chemnitz der Frau prozessbevollmächtigt:
gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7, 01097 Dresden beigeladen:
Frau wegen Stellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO; Beschwerde hier: Entscheidung über Befangenheit – Antragstellerin – – Beschwerdegegnerin – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 28. April 2026
beschlossen:
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen.
Gründe§
1 Gemäß 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO ist über die Befangenheit zu entscheiden, weil der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts in seiner dienstlichen Erklärung vom 17. April 2026 von seiner Freundschaft zur Antragstellerin Anzeige gemacht hat.
2 Nach dem Geschäftsverteilungsplan ist neben den übrigen hauptamtlichen Richterinnen des 2. Senats die Beisitzerin des 3. Senats, Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, als stellvertretende Richterin zur Entscheidung über die Befangenheit berufen.
3 Vizepräsident Dr. Grünberg ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Zwar kann eine enge Freundschaft einen Umstand bilden, der Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 19. April 2010 - 2 B 55/10 -, juris m. w. N.). Die hier gegebene (zwischenzeitlich nicht mehr bestehende) lockere Freundschaft im Rahmen eines gemeinsamen Freundeskreises reicht aber noch nicht aus, aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. HessLSG, Beschl. v. 12.Dezember - L 9 SF 106/05 AL -, juris). Auch die Beteiligten gehen - soweit sie sich geäußert haben - nicht davon aus, dass der Richter nicht objektiv entscheiden werde.
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.:
Dr. Henke Dr. Hoentzsch Nagel