Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 06.05.2026 – 9 B 45/26.PL
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– Antragsteller – – Beschwerdeführer – Az.: 9 B 45/26.PL 9 L 1265/25.PL VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Personalvertretungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
gegen beteiligt und Beschwerdegegner:
1. Geschäftsführer des 2. Vorsitzende des Gesamtpersonalrats des 3. Gesamtpersonalrat des vertreten durch die Vorsitzende prozessbevollmächtigt:
zu 3:
wegen Wirksamkeit von Beschlüssen hier: Beschwerde 2
hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 6. Mai 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Februar 2026 - 9 L 1265/25.PL - wird zurückgewiesen.
Gründe§
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags durch das Verwaltungsgericht, vorläufig festzustellen, dass die in der Sitzung des Beteiligten zu 3 am 26. November 2025 gefassten Beschlüsse unwirksam sind, und diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auszusetzen.
1. Der Antragsteller ist der ehemalige Vorsitzende des Gesamtpersonalrats des ..........................., des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 ist der Dienststellenleiter und die Beteiligte zu 2 die in der Sitzung des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2025 gewählte Vorsitzende.
3 Der Antragsteller war im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Gesamtpersonalrats beim .......................... am 13. Oktober 2021 als Vorstandsmitglied der Gruppe der ............ zum Vorsitzenden des Personalrats bestimmt worden. Der Vorstand des Gesamtpersonalrats bestand ursprünglich aus fünf Personen. Zwei Vorstandsmitglieder haben ihr Amt zwischenzeitlich - im ........ 2023 und zum ........... 2025 - niedergelegt. Am 18. November 2025 lud der Antragsteller die Mitglieder des Personalrats zu einer ordentlichen Sitzung für den 26. November 2025 ein. Die Tagesordnung wurde in dem verschlüsselten Pro-gramm „endorse“ hinterlegt, auf das die Personalratsmitglieder Zugriff haben. Der Antragsteller hatte am 20. und 21. November 2025 Urlaub und war vom 24. bis 28. November 2025 arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. November 2025 versandte die Beteiligte zu 2 als Vorstands-mitglied des Beteiligten zu 3 Ladungen an die Ersatzmitglieder. Die Tagesordnung wurde um den Tagesordnungspunkt (TOP) „17.23 Konstitution Vorstand“ ergänzt. In der Sitzung wurde die Beteiligte zu 2 als Vorsitzende und Herr ........ weiterhin als Stellvertreter des Beteiligten zu 3 gewählt. Der Antragsteller wurde als drittes Vorstandsmitglied bestimmt.
4 Der Antragsteller hat am.. Dezember 2025 beim Verwaltungsgericht Dresden einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Zur Begründung hat er auf ein Schreiben vom 3. Dezember 2025 Bezug genommen, mit dem er die Rüge erhoben hatte, die Tagesordnung sei am 24. November 2025 ohne Hinzuziehung aller Vorstandsmitglieder in TOP 17 geändert 3 worden. Eine rechtzeitige Unterrichtung und Vorbereitung der Vorstandsmitglieder seien nicht möglich gewesen. Die Wahl eines neuen Vorstands und der Beteiligten zu 2 als neue Vorsitzende im Rahmen der Personalratssitzung am 26. November 2025 sei unwirksam, da bei der Ladung und Beschlussfassung wesentliche Vorschriften des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 3 verletzt worden seien. Der Verfügungsgrund bestehe darin, dass die nächste Personalratswahl bereits im Mai 2026 stattfinde. Ohne einstweilige Verfügung drohe eine unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung, weil seit dem Beschluss vom 26. November 2025 irreparable Beschlüsse gefasst würden, auf die der Antragsteller nicht die vergleichbaren Einflussmöglichkeiten habe wie als Vorsitzender des Beteiligten zu 3. 5 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.
6 Eine solcher liege beispielsweise vor, wenn ohne die begehrte Feststellung die Arbeitsfähigkeit des Personalrats und die Wirksamkeit der Beschlüsse des Beteiligten zu 3 in Frage stünden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 27. März 2024 - 9 L 143/24.PL -, n. v.). Das sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe der Beteiligte zu 3 unbestritten vorgetragen, dass der Antragsteller aufgrund der in der Sitzung des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2025 vorgenommenen Wahl weiterhin im Vorstand tätig sei, seine vollständige Freistellung für dieser Aufgabe in Anspruch nehme und nach Stellung des vorliegenden Antrags bei Gericht am 3. Dezember 2025 bereits am 4. Dezember 2025 an der außerordentlichen Sitzung des Vorstands des Beteiligten zu 3 teilgenommen habe. Mit dem Beteiligten zu 3 könne aus diesem Verhalten geschlossen werden, dass er damit konkludent seine erneute Wahl in den Vorstand vom 26. November 2025 angenommen habe.
7 Zwar bedürfe die Übernahme des Amts als Vorstandsmitglied oder Vorsitzender des Personalrats grundsätzlich der Übernahmeerklärung. Es sei hingegen nicht erforderlich, dass diese ausdrücklich abgegeben werde. Vielmehr reiche es aus, wenn der Gewählte die Aufgaben übernehme (vgl. Bieler, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/Rehak, SächsPersVG, Stand: 4/25. Lieferung v. 16. Januar 2026, § 33 Rn. 36). Dies habe der Antragsteller durch seine Teilnahme an der Vorstandssitzung am 4. Dezember 2025 getan. Sofern der Gewählte nicht bereit sei, die mit dem Amt verbundenen Arbeiten und Pflichten zu übernehmen, bedürfe es der ausdrücklichen Erklärung, wenn das Amt nicht übernommen werden solle (vgl. Bieler, a. a. O. m. w. N.). Eine solche liege hier nicht vor.
8 Da im Ergebnis auch die Arbeitsfähigkeit des Beteiligten zu 3 durch die Abwahl des Antragstellers als Vorsitzender des Personalrats am 26. November 2025 nicht gefährdet, sondern 4 aufgrund seiner weiteren Mitarbeit im Vorstand weiterhin gewährleistet sei, sei der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht nötig.
9 Da es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle, könne dahinstehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Lediglich hilfsweise weise die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der gerichtliche Prüfungsmaßstab einer solchen Abwahl, wie sie hier im Rahmen der Sitzung am 26. November 2025 stattgefunden habe, eingeschränkt sei. Denn eventuelle Überprüfungen einer Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Vorsitzenden - wobei die Bestimmung zum Vorstandsmitglied oder zum Vorsitzenden durch einen lediglich fälschlicherweise als Wahl bezeichneten Beschluss des Personalrats vorgenommen werde (vgl. Bieler, a. a. O. Rn. 35 m. w. N.) - seien im gerichtlichen Beschlussverfahren auf den Versuch sittenwidriger Beeinflussung der Beschlussfassung beschränkt, bei der durch falsche Tatsachen die Personalratsmitglieder zu einem Beschluss bewegt werden sollten, den sie sonst nicht fassen würden, oder auf die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen, zu denen z. B. insbesondere auch die formal richtige Aufnahme als eigenständiger Tagesordnungspunkt gehöre (vgl. Bieler, a. a. O. Rn. 45 m. w. N.).
10 Der Antragsteller hat hiergegen am 19. Februar 2026 Beschwerde eingelegt und näher begründet. Insbesondere bekräftigt er dabei seine Auffassung, dass ihm sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zustehe.
3. Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2019 - 9 B 331/18/PL -, juris Rn. 10 m. w. N.), hat keinen Erfolg.
12 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag zu Recht nicht stattgegeben. Der Antrag des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die in der Sitzung des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2025 gefassten Beschlüsse, soweit sie unter TOP 17.23 (Konstitution Vorstand) die Konstitution des Vorstands und die Bestimmung der Vorsitzenden betreffen, unwirksam seien, und die Vollziehung dieser Beschlüsse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hilfsweise mindestens bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Gesamtpersonalrats (voraussichtlich im Mai 2026) auszusetzen, ist unbegründet. Dies gilt auch für den weiter hilfsweise gestellten Antrag, bis zum Zeitpunkt der Neuwahl des Gesamtpersonalrats, hilfsweise bis zur Entscheidung in der Hauptsache, anzuordnen, dass wesentliche Vorstandshandlungen und Außenkommunikation des Beteiligten zu 2, insbesondere solche mit Außenwirkung gegenüber Dienststellenleitungen, Beschäftigten und Dritten, nur gemeinschaftlich erfolgen 5 dürfen, mindestens durch Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern (z. B. Vorsitz/Stellvertretung oder Stellvertretung/weiteres Vorstandsmitglied), um irreparable Status- und Einflussverschiebungen zu verhindern.
13 Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung mit hier nicht relevanten weiteren Maßgaben. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen außerdem zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs voraus, der vorläufig geschützt werden soll, und eines Verfügungsgrundes, der hinreichenden Anlass für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gibt. Beides ist gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
14 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt dem Antragsteller schon an einem Verfügungsgrund, wie das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner zu 3 zu Recht meinen.
15 Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich, dass es dringlich sein könnte, eine einstweilige Feststellung zur Person des Vorsitzenden des Antragsgegners zu 3 zu treffen. Es ist keine Dringlichkeit dafür zu erkennen, dass der Vorsitz beim Antragsgegner zu 3 durch den Antragsteller ausgeübt werden müsste. Dass hier die Antragsgegnerin zu 2 gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG zur neuen Vorsitzenden bestimmt wurde, lässt keinen dringlichen Bedarf nach einer Abänderung dieser Entscheidung erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass andernfalls eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durch den Antragsgegner zu 3 in Frage stehen würde. Es handelt sich bei der Bestimmung des Vorsitzenden durch den Personalrat nicht um einen Vorgang der Personalratswahl, da diese bereits mit der Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen ist. Die nach § 33 SächsPersVG zu treffenden personellen Bestimmungen sind bereits Akte der Geschäftsführung des Personalrats (Bieler, a. a. O. Rn. 6 m. w. N.) Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 haben sowohl vor als auch nach dieser Entscheidung dem Gesamtpersonalrat angehört, so dass sich dessen personelle Zusammensetzung nicht geändert hat und deshalb keine Befürchtung einer nicht vorschriftsmäßen Besetzung bestehen kann. Welche Person 6 den Vorsitz ausübt, ist für Frage der ordnungsgemäßen Beschlussfassung irrelevant (vgl. Bieler, a. a. O. Rn. 47). Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Feststellung im Hinblick auf die Neubestimmung des Vorsitzes dringlich sein könnte.
16 Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 88 Abs. 2 Satz 1 Sächs- PersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
17 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). v. Welck Kober