Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz

SächsPersVG

§ 88 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

Stand: 26.08.2026

Sachsen8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/88#abs-1 (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie des § 127 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,

4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/88#abs-2 (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 87 § 89