Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Personalvertretungsgesetz
SächsPersVG§ 88 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/88#abs-1 (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie des § 127 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und über
1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPersVG/88#abs-2 (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 88 SächsPersVG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 09.01.2024 – 5 PB 5.23Erfolglosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 11.12.2019 – 5 PB 20.19Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 08.03.2010 – 6 PB 47.09Zitiert von 2
- BVerwG, 03.11.2011 – 6 P 14.10Zitiert von 26
- BVerwG, 12.08.2009 – 6 PB 27.09
- BVerwG, 02.04.2009 – 6 PB 2.09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 SächsPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.