Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 18.03.2026 – 2 A 284/25

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 A 284/25 8 K 1550/22 VG Leipzig der Frau prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Präsidium der Bereitschaftspolizei vertreten durch den Präsidenten, Referat Recht und Personal Dübener Landstraße 4, 04129 Leipzig wegen Arbeitszeitkonto hier: Antrag auf Zulassung der Berufung – Klägerin – – Antragstellerin – – Beklagter – – Antragsgegner – 2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 18. März 2026

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. März 2025 - 8 K 1550/22 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe§

1 Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_2

1. Die Klägerin, Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des Beklagten, begehrt die Gutschrift von rund 26 weiteren Arbeitsstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Sie befand sich in ihrer Funktion als Rettungssanitäterin beim Präsidium der Bereitschaftspolizei (BPP) vom 23. bis 28. Juni 2022 zur Einsatzunterstützung des G7-Gipfels in Elmau. Im Verlauf erkrankte die Klägerin und wurde am 26. Juni 2022 eine Stunde nach Einsatzbeginn um 9:00 Uhr, mithin um 10:00 Uhr, aufgrund von Dienstunfähigkeit, die am Abend desselben Tages ärztlich festgestellt wurde, bis einschließlich 27. Juni 2022 in die Unterkunft entlassen, wo sie sich isolieren musste. Ihren Dienst begann sie wieder am 28. Juni 2022 um 10:00 Uhr (regulärer Dienstbeginn). In der Folge wurde ihr Arbeitszeit wie folgt gutgeschrieben: Sonntag, 26. Juni 2022: 1 Stunde Mehrarbeit; Montag, 27. Juni 2022: 8 Stunden Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 beantragte die Klägerin die Korrektur ihres Arbeitszeitkontos wie folgt: Sonntag, 26. Juni 2022: 16,5 Stunden; Montag, 27. Juni 2022: 15,5 Stunden. Zur Begründung gab sie an, ihr sei die Arbeitszeit wie im Dienstplan vorgesehen gutzuschreiben, weil sie bereits durch Konkretisierung zur Dienstleistung herangezogen worden und dann erkrankt sei; hierdurch dürfe ihr kein Nachteil entstehen. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 23. August 2022 ab. Die in Ziff. I Nr. 3a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Arbeitszeit in den Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst - VwV AZPol - enthaltene Regelung sei bei dem Arbeitsmodell „gleitende Arbeitszeit“, wie es bei der Klägerin vorliege, nicht möglich. Die Klägerin habe für das Wochenende 25./26. Juni 2022 keine Soll- Arbeitszeit zu erbringen gehabt; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden sei bereits am Freitag, den 24. Juni 2022 erbracht gewesen. Eine 3 Berücksichtigung von Stunden für den 26. Juni 2022 wäre nur im Fall tatsächlich geleisteter Mehrarbeit in Betracht gekommen. Für den 27. Juni 2022 seien entsprechend der Soll-Arbeitszeit 8 Stunden erfasst worden. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2022 als unbegründet zurück.

3 Das Verwaltungsgericht wies die am 14. November 2022 erhobene Klage mit Urteil vom 31. März 2025 - 8 K 1550/22 - als unbegründet ab. Die Klägerin sei während des streitigen Zeitraums nicht „im Dienst“, sondern dienstunfähig erkrankt gewesen und habe krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet. Hieraus folge kein Anspruch auf die streitige Gutschrift. Anspruchsgrundlage sei der aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende und in den Regelungen der §§ 9,9a BBesG sowie § 95 Abs. 1 SächsBG zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht „ersatzweise“ nachzuholen und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitsrechtlich so zu behandeln sei, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet. Der Klägerin sei für den streitigen Zeitraum Arbeitszeit in zutreffender Höhe gutgeschrieben worden. Die zu erbringende Arbeitszeit ergebe sich aus § 95 Abs. 1 SächsBG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 5 SächsAZVO. Hiernach betrage die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Wochenstunden und sei grundsätzlich im Rahmen gleitender Arbeitszeit abzuleisten. Eine abweichende Regelung i. S. v. § 6 Abs. 1 SächsAZVO sei für die Klägerin unstreitig nicht getroffen worden. Näheres regele die VwV AZPol, die je nach Arbeitsmodell unterschiedliche Vorgaben für die Bestimmung der Soll-Arbeitszeit treffe. Zudem könne Mehrarbeit angeordnet werden, wobei die monatliche Soll-Arbeitszeit als Referenzgröße zur Ermittlung der Mehrarbeit gelte. Ausgehend hiervon betrage die regelmäßige Arbeitszeit der in Gleitzeit arbeitenden Klägerin durchschnittlich 40 Wochenstunden, wobei aus zwingenden dienstlichen Gründen Mehrarbeit angeordnet werden könne.

Eine Anordnung von Mehrarbeit sei für den Zeitraum ab dem 26. Juni 2022 ausweislich des Rahmenbefehls - dort Nr. 6.21.3 - für den G7-Gipfel auf Schloss Elmau erfolgt. Diese Mehrarbeit sei von der Klägerin aber lediglich im Umfang von einer Stunde am Sonntag erbracht und entsprechend gutgeschrieben worden. Für den Montag sei ihr Soll-Arbeitszeit im Umfang von 8 Stunden gutgeschrieben worden. Eine Gutschrift für nicht geleistete Mehrarbeit komme nicht in Betracht. Eine Anwendung von Ziff. I Nr. 3a VwV AZPol scheide aus, weil die Klägerin in Gleitzeit und nicht nach einem Dienstplan i. S. v. Ziff. 2 VwV AZPol arbeite. Die vorübergehende Angliederung an den Einsatz anlässlich des G7-Gipfels bewirke keinen Wechsel zum Arbeitszeitmodell „planmäßiger Dienst“ mit der Folge, dass nach Ziff. I Nr. 3a VwV AZPol die geplante Arbeitszeit angerechnet werde. Zwar regele Ziff. III Nr. 2 VwV AZPol Besonderheiten für die gleitende Arbeitszeit unter Verweis auf die Regelungen nach Ziff. II. Doch selbst wenn die Klägerin vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen 4 gewesen wäre, sehe Ziff. III Nr. 2a Satz 3 VwV AZPol nur die entsprechende Geltung der Regelungen der Ziff. II, nicht aber der Ziff. I vor. Dies stehe im Einklang mit der Vorgabe, dass für Mehrarbeit ein Ausgleich generell nur dann erfolge, wenn diese tatsächlich geleistet werde. Die für den Einsatz angeordnete Mehrarbeit werde durch die Festlegung eines Dienstplans für die Einsatzzeit nicht zur „Sollarbeit“.

4 Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass für die Klägerin eine feststehende Arbeitszeit im maßgeblichen Zeitraum nicht angeordnet worden sei. Tatsächlich habe sie während des Einsatzes in Elmau als Teil der Einsatzeinheiten Dienst nach Plan zu leisten gehabt; die Annahme, sie habe dort in Gleitzeit gearbeitet, sei fernliegend. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Klägerin in Elmau im Arbeitszeitmodell der feststehenden Arbeitszeit befunden habe und den diesbezüglichen Vortrag außer Acht gelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht nehme fehlerhaft an, dass Ziff. III Nr. 2a Satz 3 VwV AZPol nicht zur Geltung der Ziff. I Nr. 3a VwV AZPol führe. Lege man zutreffend zugrunde, dass Ziff. I Nr. 3a VwV AZPol anwendbar sei, hätte die streitgegenständliche Zeit als Soll-Arbeitszeit erfasst werden müssen. Dagegen liege Mehrarbeit nicht vor. Selbst wenn Mehrarbeit vorliegen würde, wäre diese im Arbeitszeitkonto der Klägerin zu erfassen gewesen, weil diese sich während ihrer Erkrankung weisungsgemäß in der Unterkunft aufgehalten habe. Die Rechtssache weise ferner besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe zudem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 Der Beklagte ist dem Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und Auseinandersetzung mit der Antragsbegründung entgegengetreten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_6

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7 Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des 5 Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris). Daran fehlt es hier.

8 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gutschrift weiterer rund 26 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto hat. Der Senat verweist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 6 bis 11) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen der Klägerin im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_9

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt (UA S. 7), dass „eine abweichende Regelung vom Grundsatz der gleitenden Arbeitszeit i. S. v. § 6 Abs. 1 SächsAZVO, wonach die Dienststelle abweichend von § 5 eine feststehende Arbeitszeit anordnen kann, für die Klägerin unstreitig nicht getroffen“ worden sei. Soweit dieses Zitat im Zulassungsantrag (auf S. 1) sinnentstellend wiedergegeben wird, bedürfen die hierauf bezogenen unzutreffenden Ausführungen der Klägerin keiner Erörterung.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_10

b) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass aufgrund der in Elmau geltenden Einsatzplanung (jedenfalls) vorübergehend eine feststehende Arbeitszeit angeordnet worden sei (§ 6 Abs. 2 SächsAZVO), trifft dies ebenfalls nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin regelmäßig in Gleitzeit arbeite und sich hieran auch durch die Teilnahme an dem in Rede stehenden Einsatz nichts ändere; es hat den Vortrag der Klägerin damit berücksichtigt, indes anders gewertet, als diese es für richtig erachtet. So führt das Verwaltungsgericht aus (vgl. UA S. 10): „Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch die Dienstanweisung Nr. 118 (DA ArbZ/BPP) für die Teilnahme an dem in Rede stehenden Einsatz vorübergehend von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen und – wie sie meint – „in die Hundertschaft eingegliedert“ wurde und sich mithin „im Einsatz“ befand. Denn auch wenn die Klägerin vorübergehend von der Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen worden sein sollte, wofür spricht, dass sie im Rahmen des Einsatzes ihren Dienst gerade nicht selbst bestimmen kann, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.“ Angesichts dieser Ausführungen erscheint es ausgeschlossen, dass das Verwaltungsgericht den klägerischen Vortrag zur Dienstgestaltung während des Einsatzes nicht berücksichtigt hat; ein Verfahrensmangel scheidet damit aus.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_11

c) Entgegen dem Zulassungsordnungen bestehen auch keine Richtigkeitszweifel, soweit das Verwaltungsgericht von der Anordnung von Mehrarbeit für den maßgeblichen Zeitraum entsprechend Nr. 6.21.3 Besondere Aufgabenorganisation des Rahmenbefehls für den G7-Gipfel ausgegangen ist und diese als Mehrarbeit gemäß Ziff. IV Nr. 1a VwV AZPol angesehen hat. Unstreitig wurde Mehrarbeit von der Klägerin indes lediglich im Umfang von einer Stunde (am 26. Juni 2022) erbracht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass im Falle krankheitsbedingt nicht geleisteter Mehrarbeit eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht in Betracht kommt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22. Juni 2023 - 2 C 19.21 -, juris Rn. 25 unter Verweis auf BayVGH, Beschl. v. 1. März 2018 - 6 ZB 17.2184 -, juris Rn. 10), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 17. Februar 2026 - 2 A 54/22 -, betreffend die Anrechnung von krankheitsbedingt nicht genommenen Pausen, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Hiernach existiert gerade kein Gebot, den Beamten im Krankheitsfall in jeder Hinsicht so zu stellen, als habe er Dienst geleistet. Denn er erhielte dann über die reguläre Dienstzeit hinaus eine Gutschrift, ohne der entsprechenden – hier durch Mehrarbeit bedingten – besonderen tatsächlichen dienstlichen Beanspruchung ausgesetzt gewesen zu sein.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_12

d) Schließlich bestand auch sonst kein Anlass, der Klägerin die beantragten Stunden als Arbeitszeit gutzuschreiben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin während des streitigen Zeitraums gerade nicht „im Dienst“ gewesen sei, sondern krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet habe. Dies gelte auch angesichts der Anordnung, ihr Hotelzimmer nicht zu verlassen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Der Annahme, die Klägerin habe durch den angeordneten Aufenthalt in ihrem Hotelzimmer „Dienst geleistet“, steht bereits entgegen, dass sie aufgrund der Erkrankung von der Dienstverpflichtung freigestellt war.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_13

3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

14 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008,191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin hier nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung anhand der 7 in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_15

4. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

16 Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.).

17 Die Klägerin hält folgende Fragen für klärungsbedürftig, a) Findet auf Beamtinnen und Beamte, die an geschlossenen Polizeieinsätzen wie dem G7-Gipfel teilnehmen und die die Arbeitszeit außerhalb solcher Einsätze im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit abzuleisten haben, für die Dauer der Polizeieinsätze das Arbeitszeitmodell der feststehenden Arbeitszeit/Dienstplanarbeit Anwendung?

b) Entspricht die Arbeitszeit der geplanten Einsatzdauer?

c) Wann liegt in diesen Fällen Mehrarbeit vor?

d) Liegt auch dann, wenn sich Beamte bei einem auswärtigen Einsatz auf Weisung in einem Hotelzimmer aufzuhalten haben und erkrankt sind, Arbeitszeit im europarechtlichen Sinne vor?

18 Diese Fragen erfüllen die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht. Die Fragen a bis c sind nicht allgemein klärungsfähig. Es hängt vielmehr von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab, von welchem Arbeitszeitmodell auszugehen ist, welche Soll-Arbeitszeit maßgeblich ist und ob Mehrarbeit angeordnet wurde. Die rechtlichen Maßstäbe hierfür ergeben sich aus den bereits zitierten rechtlichen Bestimmungen unter Heranziehung der unter 2. dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Frage d bezieht sich trotz ihrer abstrakt gehaltenen Formulierung auf den konkreten Einzelfall der Klägerin und ist schon deshalb nicht von allgemeiner Bedeutung. Selbständig tragend hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sich die genannten Fragen in einer Vielzahl von Fällen stellen würden.

8 Soweit diese von „jedenfalls mehr als 20“ betroffenen Personen beim Präsidium der Bereitschaftspolizei spricht, bleibt offen, woraus sich diese Zahl ableitet. Dem Senat sind keine beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren bekannt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-18/2-a-284-25#rd_19

5. Aus den unter Ziffer 2 b) dargelegten Gründen liegt auch kein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch