Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung
SächsAZVO§ 6 Feststehende Arbeitszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/6#abs-1 (1) Abweichend von § 5 kann die Dienststelle eine feststehende Arbeitszeit anordnen. In Staatsbehörden darf die Anordnung nur erfolgen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern und die oberste Dienstbehörde eingewilligt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/6#abs-2 (2) Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte oder einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten allgemein oder im Einzelfall auf Dauer oder vorübergehend feststehende Arbeitszeit anordnen, wenn dienstliche oder durch die Beamtin oder den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/6#abs-3 (3) Bei feststehender Arbeitszeit werden die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse durch die Dienststelle bestimmt. Sofern die dienstlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, haben Staatsbehörden in den Monaten Juli und August eine gleitende Arbeitszeit mit Dienstbeginn ab 6 Uhr zu ermöglichen. Die Dienststelle kann für einzelne Beamtinnen und Beamte von Satz 2 abweichen, wenn durch die Beamtin oder den Beamten zu vertretende Gründe es erfordern.